§ 19 NSchG - Fachgymnasium
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Im Fachgymnasium werden Schülerinnen und Schüler mit der Berechtigung zum Besuch jeder Schule im Sekundarbereich II in den Schuljahrgängen 11 bis 13 unterrichtet. Das Fachgymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Grundbildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine berufsbezogene Schwerpunktbildung. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Nach Maßgabe der Abschlüsse können sie ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder berufsbezogen fortsetzen. § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.