Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.12.1960, Az.: P OVG 4/60

Befugnis des Dienststellenleiters zur Wahlanfechtung; Verselbständigung der einzelnen Dienststellenteile; Gestaltung der Stufenvertretungen in der Personalverfassung; Berücksichtigung des dreistufigen Behördenaufbaus; Bildung eines Personalrats; Grundsatz der Einheit der unteren und untersten Dienststellen; Räumliche Entfernung der Nebenstelle von der Hauptdienststelle

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.12.1960
Aktenzeichen
P OVG 4/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 10735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1960:1206.P.OVG4.60.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 12.07.1960

Verfahrensgegenstand

Wahlanfechtung

Redaktioneller Leitsatz

Spricht sich die Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten des in Betracht kommenden Dienststellenteiles oder der betreffenden Nebenstelle für die Verselbständigung aus, dann ist damit diese Nebenstelle bzw. dieser Teil der Dienststelle personalverfassungsrechtlich eine selbständige Dienststelle und scheidet aus der (Haupt-)Dienststelle aus. Der Beschluss hat unmittelbar konstitutive Wirkung.

In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1960 in Kiel,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vorsitzender
Bundesbahninspektor ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Regierungsrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Oberregierungsrat ... als ehrenamtlicher Beisitzer
Schlosser ... als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 12. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 11 wird der vorgenannte Beschluß insoweit aufgehoben, als die Personalratswahl beim ... für ungültig erklärt worden ist. Der Antrag des Antragstellers wird auch insoweit zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Fernmeldeamt ... ist eine der ... (Mittelbehörde im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 BPersVG unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bei ihr sind ca. 2000 Bedienstete beschäftigt, von denen etwa 2/3 in ... tätig sind, während das restliche Drittel außerhalb der Stadt ... bei den einzelnen ... und ... Dienst tut. Die Personalratswahlen im Bereich des ... fanden in der Zeit vom 8. - 10. März 1960 statt. Diesen waren an verschiedenen Orten Abstimmungen gem. § 7 Abs. 3 BPersVG vorangegangen, in denen die Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten beschlossen hatte, daß bestimmte Nebenstellen oder Teile dieser Dienststellen als selbständige Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes zu gelten hätten. Im einzelnen faßten diese Beschlüsse die Mehrheit der Bediensteten:

  1. 1.

    des ... (einschließlich des ... mit den dazugehörigen Endämtern),

  2. 2.

    des ... mit den ... (2) und

  3. 3.

    des ... (einschließlich ... und dazugehöriger Endämter),

  4. 4.

    des ... mit 3 ... daselbst,

  5. 5.

    des ... mit den ... in ... (2) und

  6. 6.

    des ... (einschließlich ... mit den dazugehörigen Endämtern),

  7. 7.

    des ... mit 3 ... daselbst,

  8. 8.

    des ... (einschließlich ... mit den dazugehörigen Endämtern und ... mit den dazugehörigen Endämtern),

  9. 9.

    des ... mit den dazugehörigen Endämtern,

  10. 10.

    des ... mit den ... in ... und ...,

  11. 11.

    des ... (einschließlich ... mit den ... dazugehörigen Endämtern, ... mit Endamt ... und ...).

2

Auf Grund dieser Vorabstimmungen wurden bei diesen nach § 7 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellen eigene Personalräte gewählt.

3

Die Bediensteten des ... in des ... einschließlich dazugehöriger Endämter, des ... einschließlich der dazu gehörigen Endämter sowie die 3 ... in ... mit ihren 11 Bautrupps wählten zum Personalrat der (Haupt)-Dienststelle.

4

Mit Schriftsatz vom 22. März 1960 - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen am 23. März 1960 - hat der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter die Personalratswahlen angefochten.

5

Er hat vorgetragen: Zwar sei bei den einzelnen verselbständigten Dienststellenteilen die in § 7 Abs. 3 BPersVGr als Voraussetzung für die Verselbständigung geforderte räumlich weite Entfernung von der (Haupt-)Dienststelle erfüllt; auch die Vorab Stimmungen seien ordnungsmäßig durch geführt worden. Es sei jedoch unzulässig, daß an den einzelnen Orten gleich zwei selbständige Personalräte gewählt worden seien. Auch hätten die Angehörigen der Endämter bei den ... bezirken und die der einzelnen ... bautrupps die nicht am Ort des zuständigen ... bezirks ansässig seien, nicht am Orte der ... bezirke bzw. ... bezirke abstimmen und wählen dürfen. Sofern sie nicht selbst eine Abstimmung an ihrem eigenen Ort wegen geringer Besetzung dieser Teile hätten durchführen können, hätten sie nur beim ... wählen dürfen. Dies rechtfertige die Wahlanfechtung. Er hat daher beantragt,

die beim ... in der Zeit vom 8. bis 10. März 1960 durchgeführten Personalratswahlen in vollem Umfang,

6

hilfsweise,

Teile dieser Wahl für ungültig zu erklären.

7

Die Beteiligten zu 1 bis 10 und 12 haben um

Zurückweisung des Antrages

8

gebeten und vorgetragen: Nach der durch Mehrheitsbeschluß der wahlberechtigten Bediensteten erfolgten Verselbständigung der einzelnen Dienststellenteile sei der Antragsteller als Dienststellenleiter der Hauptdienststelle zur Wahlanfechtung nicht mehr befugt. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 BPersVGr seien beachtet worden, die Verselbständigung der einzelnen Dienststellen teile mithin rechtmäßig erfolgt. Lediglich die Angehörigen des ... hätten keinen selbständigen Personalrat wählen können. Sie hätten sieh gemäß dem Verwaltungsaufbau lediglich an Vorabstimmung und Wahl für den ... beteiligen können.

9

Der Beteiligte zu 11 hat im ersten Rechtszuge keine Anträge gestellt.

10

Das Verwaltungsgericht in Schleswig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - hat durch den am 12. Juli 1960 verkündeten Beschluß die vom 8. bis 10. März 1960 beim ... des ... durchgeführten Personalratswahlen für ungültig erklärt. Im übrigen hat es den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die zu 1 bis 10 und 12 genannten Personalräte seien rechtmäßig gewählt worden, da in Bezug auf die zu 2 bis 10 und 12 genannten Personalräte eine den Vorschriften des § 7 Abs. 3 BPersVG entsprechende Verselbständigung dieser Dienststellenteile erfolgt sei. Dagegen habe das ... des ... keine Möglichkeit zur Verselbßtändigung. Bei ihm handele es sich um eine Untergliederung des ..., der die Wahl eines eigenen Personalrats nicht zugebilligt werden könne.

11

Gegen diesen ihnen am 28. Juli 1960 zugestellten Beschluß haben der Antragsteller vom 10 August 1960 und der Beteiligte zu 11 vom 11. August 1960 Beschwerde eingelegt.

12

Der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Fachkammer insoweit aufzuheben, als der Wahlanfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist, und der Wahlanfechtung in vollem Umfang zu entsprechen.

13

Er bekämpft den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen.

14

Der Beteiligte zu 11 und Beschwerdeführer zu 2 beantragt:

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Fachkammer, soweit ... durch diesen die Personalratswahl beim ... für ungültig erklärt worden ist.

15

Er vertritt die Auffassung, daß bei der Verselbständigung von Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle kein Unterschied gemacht werden könne, ob es sich um eine einer unteren Behörde nachgeordnete Behörde (unterste Behörde) handelt oder um eine weitere Untergliederung.

16

Die Beteiligten zu 1 bis 10 und 12 bitten,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

17

Zur Beschwerde des Beteiligten zu 11 haben sie keine Anträge gestellt.

18

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Der Übersichtsplan des ... hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten wurden angehört.

19

II.

Die Beschwerden sind statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt worden. Der Beschwerde des Antragstellers muß der Erfolg versagt bleiben, während die Beschwerde des Beteiligten zu 11 begründet ist.

20

1.

Die Befugnis des Antragstellers zur Wahlanfechtung folgt gemäß § 22 BPersVG aus seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter des ... und ist vom Verwaltungsgericht mit Recht bejaht worden. Der Meinung der Anfechtungsgegner, nach der durch Mehrheitsbeschluß der wahlberechtigten Bediensteten erfolgten Verselbständigung der einzelnen Dienststellenteile sei der Antragsteller zur Wahlanfechtung nicht mehr legitimiert, kann nicht gefolgt werden. Denn von der Beantwortung der Frage, ob die Verselbständigung rechtswirksam beschlossen werden konnte, hängt nicht nur die Zulässigkeit eigener Personalratswahlen für die verselbständigten Dienststellenteile, sondern auch die Gültigkeit der Personalratswahl in der Hauptdienststelle ab. Die Wahlanfechtung ist daher in erster Linie der Weg, die Frage der Verselbständigung einer Nebenstelle oder eines Teiles einer Dienststelle nach § 7 Abs. 3 BPers VG zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung zu machen (BVerwG Beschl. v. 17.12.1957 - VII P 3.57 - BVerwGE 6 , 60). Daß durch die nach § 7 Abs. 3 BPersVG mögliche personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen die Aufgaben und Befugnisse des Dienststellenleiters nicht berührt werden, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 8.7.1960 - P OVG 1/60 - ZBR 1960, S. 271 - DÖD 1960 S. 156 = RiA 1960 S. 351 = Personalvertretung 1960 S. 209).

21

2.

In der Sache selbst ist zunächst davon auszugehen, daß der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Stufenvertretungen in der Personalverfassung dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung gefolgt ist, wobei der grundsätzlich dreistufige Behördenaufbau der großen Bundesverwaltungen zu Grunde gelegt wird. Dienststellen im Sinne des BPersVG sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 BPersVG genannten Verwaltungen sowie die Gerichte (§ 7 Abs. 1 BPersVG). Jedoch bildet die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde zusammen mit den ihr selbst weiter nachgeordneten Stellen eine einheitliche Dienststelle (§ 7 Abs. 2 Satz 1 - erster Halbsatz - BPersVG) mit der Folge, daß in dieser Dienststelle grundsätzlich nur ein Personalrat gebildet wird. Weitere Untergliederungen werden daher personalverfassungsrechtlich im allgemeinen nicht mehr als besondere Einheit angesehen. Hiervon sieht das Gesetz in Anlehnung an § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) - BetrVG - zwei Ausnahmen vor:

22

a)

Der Grundsatz der Einheit der unteren und untersten Dienststellen gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten (untersten) Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 - zweiter Halbsatz - BPersVG)

23

b)

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Bediensteten dies in geheimer Abstimmung beschließt (§ 7 Abs. 3 BPersVG).

24

aa)

Spricht sich die Mehrheit der wahlberechtigten Bediensteten des in Betracht kommenden Dienststellenteiles oder der betreffenden Neben stelle für die Verselbständigung aus, dann ist damit diese Neben stelle bzw. dieser Teil der Dienststelle personalverfassungsrechtlich eine selbständige Dienststelle und scheidet aus der (Haupt-)Dienststelle aus. Der Beschluß hat unmittelbar konstitutive Wirkung. Der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat ist für sie nicht mehr zuständig (Dietz, Anm. 64 zu § 7 BPersVG).

25

bb)

Ein solcher Verselbständigungsbeschluß ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Nebenstelle (bzw. der betreffende Dienststellenteil) räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegt. Die weite räumliche Entfernung ist mithin Voraussetzung und nicht Gegenstand der Abstimmung (BVerwG a.a.O.).

26

Die zum ... gehörenden ... bezirke und ... bezirke sind im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation nicht selbständig. Das ist zueinander den Beteiligten nicht streitig. Sie stellen hiernach keine selbständigen Dienststellen im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 (2. Halbsatz) BPersVG dar, gehören vielmehr behördenorganisatoriscn als unselbständige Dienststellenteile zum ... das als "örtliche Behörde" unmittelbar der ... als der zuständigen Mittelbehörde unterstellt ist. Infolgedessen kann das Verlangen der Bediensteten der einzelnen ... bezirke, ... bezirke und des ... eigene Personalräte zu wählen, nur nach § 7 Abs. 3 BPersVG beurteilt werden.

27

3.

Die in den beteiligten Dienststellenteilen auf Grund des § 7 Abs. 3 BPersVG durchgeführten Abstimmungen sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ordnungsmäßig durchgeführt worden. Die verselbständigten Dienststellen liegen von der (Haupt-)Dienststelle auch räumlich weit entfernt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls kein Zweifel. Dies geht auch aus dem Übersichtsplan des ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, eindeutig hervor. Damit sind aber die Verselbständigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BPersVG erfüllt. Die Ansicht des Antragstellers, die Verselbständigung von zwei verschiedenen Teilen einer Dienststelle am gleichen Ort sei unzulässig, findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem insoweit eindeutigen und daher auch nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 7 Abs. 3 BPersVG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Verselbständigungsbeschlusses allein die weite räumliche Entfernung von der Dienststelle (= Hauptdienststelle). Daß die verselbständigten Dienststellenteile selbst wiederum räumlich weit voneinander entfernt liegen müssen, ist nicht erforderlich. Die ... bezirke und die ... bezirke sind zwar in die Organisation des ... eingegliedert, stellen sich jedoch objektiv als organisatorisch abgrenzbare Teile mit eigenem Zweck eindeutig dar (vgl. hierzu Dietz, Anm. 56 zu § 7 BPersVG).

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Den ... bezirken obliegt der Betrieb nach der Pflege der, anlagen, während zu den Aufgaben der ... bezirke die Erstellung und Errichtung dieser Anlagen gehört. Die organisatorische Abgrenzung dieser Aufgabenbereiche läßt der Übersichtsplan des ... deutlich erkennen, Hinzu kommt, daß die ... bezirke und die ... bezirke in allen Fällen räumlich getrennt und häufig sogar in weiterer räumlicher Entfernung untergebracht sind. Die zu 2 bis 10 und 12 genannten Personalräte sind daher in zulässiger Weise gewählt worden; das gleiche gilt für den zu 1 genannten Personalrat der Hauptdienststelle. Die gegen sie gerichtete Wahlanfechtung ist daher, da andere Wahlanfechtungsgründe nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich sind, unbegründet.

29

4.

Das gleiche gilt für die Zulässigkeit einer eigenen Personalratswahl beim ... des ... bezirks .... Für die Ansicht des Erstgerichts, daß "weiteren Untergliederungen" eine Verselbständigung nach § 7 Abs. 3 BPersVG nicht zugestanden werden könne, enthält das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte. Sie findet auch in den in Bezug genommenen Ausführungen von Grabendorff-Windscheid (Anm. 4 b1 zu § 7 BPersVG) keine Stütze. Auch hier sind räumlich weite Entfernung vom ... und von der Hauptdienststelle unstreitig und das Begehren der mehr als 40 Bediensteten des ... auf Errichtung einer eigenen Personalvertretung zulässig Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 11 war daher der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als die beim ... amt ... durchgeführte Personalratswahl für ungültig erklärt worden ist. Der Wahlanfechtung antrag des Antragstellers war auch insoweit zurückzuweisen.

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5.

Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.

31

6.

Gründe, im vorliegenden Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 76 Abs. 2 BPersVG in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG), liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf den getroffenen tatsächlichen Feststellungen.