Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 17.07.2002, Az.: 3 B 1203/02

Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Angaben; doppelte Staatsbürgerschaft; Zielstaat

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
17.07.2002
Aktenzeichen
3 B 1203/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und am 01. Juli 2002 gegen den dem Antragsteller am 24. Juni 2002 zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2002 gerichtete Antrag ist fristgemäß (§§ 74 Abs. 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).

2

Der Antrag hat aber keinen Erfolg, denn soweit die Anträge des Antragstellers vom 03. April 2002 auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a GG und auf Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als unbegründet und zwar als offensichtlich i. S. d. § 30 Abs. 1 AsylVfG abgelehnt wurden, folgt das Gericht den Feststellungen und Begründungen im angefochtenen Verwaltungsakt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG entsprechend).

3

Eine Antrags- und Klagebegründung liegt nicht vor, sodass sich unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt ein anderes Ergebnis rechtfertigt. D. h. die zahlreichen Widersprüche, die sich aus der Anhörungsniederschrift vom 03. April 2002 ergeben und auf die die Antragsgegnerin ihre auf offensichtliche Unbegründetheit lautende Ablehnung des Antrags gestützt hat (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bleiben. Beispielhaft: Obwohl der Antragsteller Nigeria 1997 verlassen haben will und nicht weiß, was er dort jetzt soll, hat er andererseits bei der Deutschen Botschaft in Kiew/Ukraine am 09. Januar 2002 unter Vorlage seines am 04. 11. 1997 ausgestellten nigerianischen Passes persönlich ein Transitvisum für Deutschland (vom 11. 02 - 11. 05. 2002) mit dem Ziel Lagos/Nigeria beantragt, obwohl er seit der Heirat (1999) mit der Ukrainerin E., g.. G., geb. am 20. 05. 1977 auch die ukrainische Staatsbürgerschaft und eine Aufenthaltserlaubnis bis 17. 10. 2003 besitzen will und von 2000 bis zum 23. März 2002 wegen (fahrlässiger) Brandstiftung ohne Urteil und ohne jeden Außenkontakt mit einem Anwalt oder seiner Frau in Charkow/Ukraine nach Einbehaltung sämtlicher (ukrainischer und nigerianischer Papiere) im Gefängnis gewesen sein will bis ihn ein Polizist freigelassen habe. Das alles spricht für sich und dagegen, dass der Antragsteller asylrelevante Verfolgungstatbestände aus Nigeria oder seinem Gastland Ukraine geltend machen kann, - auch nicht im Sinne kleinen Asyls (§ 51 AuslG).

4

Schließlich liegt zugleich auf der Hand, dass der Antragsteller Abschiebeschutz i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG nicht geltend machen kann. Bei gegebener Sachlage hält das Gericht die Angabe von mehreren Zielstaaten (Ukraine, Nigeria) in der Abschiebeandrohung der Antragsgegnerin wie der VGH Mannheim (U. v. 04. 03. 1999 - 13 S 742/98 - in NVwZ - Beilage I 8/1999 S. 84) für vereinbar mit § 50 Abs. 2 AuslG und damit für rechtmäßig, - ohne dass es einer Rang- oder Reihenfolge dieser Zielstaaten bedarf. Gründe des § 53 Abs. 6 AuslG sind für keinen der beiden Zielstaaten vorgetragen oder ersichtlich.