Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.08.2024, Az.: 2 ORbs 95/24

Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.08.2024
Aktenzeichen
2 ORbs 95/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Papenburg - 09.02.2024

Fundstellen

  • StRR 2024, 29-30
  • VRA 2024, 174
  • VRR 2024, 27

Amtlicher Leitsatz

Freispruch durch das Rechtsbeschwerdegericht nach in Kraft treten des § 24a Abs. 1a StVG

In der Bußgeldsache
gegen
AA,
geboren am TT.MM.1984 in Ort1,
wohnhaft Ort2,
verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
(...)
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht (...) am 29.08.2024 beschlossen:

Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Papenburg vom 09.02.2024 aufgehoben.

Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, freigesprochen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße von 1000 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 OWiG statthaften Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren war. Da dem Betroffenen eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt war, war der Betroffene über die Möglichkeit von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu belehren. Zwar hatte der Betroffene auch ohne Belehrung Wiedereinsetzung beantragt, die dabei einzuhaltende Frist aber nicht gewahrt. Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat hat er dann aber rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist freizusprechen:

Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, ist allerdings § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahingehend geändert worden, dass der maßgebliche Wert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt.

Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern war von der Rechtsprechung -entsprechend eines Beschlusses der "Grenzwertkommission"- als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.

Das Verfahren ist nicht entsprechend des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen, sondern der Betroffene ist vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.