Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.08.1997, Az.: 15 UF 34/97
Anspruch einer Rollstuhlfahrerin auf nachehelichen Unterhalt; Unmöglichkeit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zu eigener Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.08.1997
- Aktenzeichen
- 15 UF 34/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 16618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1997:0829.15UF34.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 29.01.1997 - AZ: 16 F 16310/95
Rechtsgrundlagen
- § 1572 BGB
- § 1578 Abs. 1 BGB
- § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
- § 76 Abs. 4 SGB VI
- § 76 Abs. 6 SGB VI
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 1998, 84-86
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung
Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich
Redaktioneller Leitsatz
Ein Ehegatte kann von seinem geschiedenen Ehegatten Unterhalt gemäß § 1572 BGB verlangen, wenn er infolge einer schweren rheumatischen Erkrankung an den Rollstuhl gefesselt und damit zur Bestreitung seines Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist.
In der Familiensache
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaul sowie
die Richter am Oberlandesgericht Treppens und Brick
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie auf die Berufung des Antragsgegners, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 29. Januar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die am 29. Oktober 1966 vor dem Standesbeamten in H. (Heiratseintrag Nr. ...) geschlossene Ehe
der Parteien wird geschieden.
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 562,14 DM bezogen auf den 31. Dezember 1995 auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsteller in bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu ... bestehenden Anwartschaften auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,20 DM bezogen auf den 31. Dezember 1995 begründet.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin für die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung am 24. Juni 1997 bis zum 31. Oktober 1997 einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 1.493 DM und für die Zeit ab 1. November 1997 einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 1.276 DM zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag wird abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner 4/5, der Antragstellerin 1/5 auferlegt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I.
Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist begründet.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat das Amtsgericht zu Unrecht die Höchstbetragsregelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG angewandt, obwohl, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, der Versorgungsausgleich - ohne Höchstbetragsbegrenzung - gem. § 1 Abs. 3 VAHRG hätte vorgenommen werden müssen.
Im Hinblick darauf, daß die vom Amtsgericht eingeholten Rentenauskünfte die Auswirkungen des Beschäftigungsförderungs- und Wachstumsgesetzes noch nicht berücksichtigen Konnten, hat der Senat neue Rentenauskünfte eingeholt. Nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Juni 1997 hat die Antragstellerin während der Ehe zeit dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 880,21 DM erworben. Daneben bestehen Rentenanwartschaften, die nicht der Rentenanpassung unterliegen, in Höhe von monatlich 10,50 DM. Die vom Amtsgericht vorgenommene Umrechnung in eine voll dynamische Rente von 3,50 DM bedarf der Korrektur, weil die Antragstellerin die Rente aus der freiwilligen Höherversicherung in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente bereits bezieht und deshalb nicht Tabelle 1 der Barwertverordnung anzuwenden ist, sondern Tabelle 7. Der Jahresbetrag von 126 DM (10,50 DM × 12) ist demgemäß mit dem Faktor 10,1 zu multiplizieren, so daß sich ein Barwert von 1.272,60 DM ergibt. Durch Multiplikation mit dem für das Ende der Ehezeit maßgeblichen Faktor 0,0001054764 errechnen sich 0,1342 Entgeltpunkte, die mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 46,23 DM multipliziert zu einem dynamischen Rentenwert von 6,20 DM führen.
Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 1997 hat der Antragsgegner während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von - unverändert - 2.004,49 DM erworben. Nach Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 3. Juli 1997 betragt die vom Antragsgegner während der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unverändert monatlich 649,39 DM. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend eine Dynamisierung auf einen monatlichen Betrag von 216,59 DM vorgenommen.
Hinsichtlich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ausgleich gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen. Die Differenz zwischen den jeweiligen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 1.124,28 DM. Mithin ist die Hälfte; also 562,14 DM vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin zu übertragen.
Hinsichtlich der dynamisierten Anwartschaften des. Antragsgegners bei der Vorsorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte besteht eine Wertdifferenz von 210,39 DM.
Da es sich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, hat der Ausgleich im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG stattzufinden mit der Folge, daß zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,20 DM bezogen auf das Ehezeitende zu begründen sind.
Wie sich aus der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Juni 1997 ergibt, treffen bei der Antragstellerin Zeiten der Kindererziehung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. März 1996 - 1 BVR 609/90 und BVR 692/90 - (FamRZ 1996, 1137 [BVerfG 12.03.1996 - 1 BvR 609/90]) entschieden, daß die derzeitige gesetzliche Regelung über die Abgeltung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen innerhalb der Rentenberechnung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, bis zum 30. Juni 1998 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Anders als in sonstigen Fällen sieht der Senat vorliegend davon ab, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung auszusetzen. Das hat seine Ursache darin, daß die Antragstellerin bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Rentenhöhe und damit auf ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auswirkt. Bei dieser Sachlage muß eine Veränderung, die der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft der Antragstellerin möglicherweise durch eine gesetzliche Neuregelung erfahren wird, und deren Auswirkung auf die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gegebenenfalls einem Abänderungsverfahren vorbehalten werden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Antragsgegners, mit der er geltend macht, der Antragstellerin erheblich weniger nachehelichen Unterhalt zu schulden als vom Amtsgericht ausgeurteilt, ist nur teilweise begründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner Unterhalt gemäß § 1572 BGB verlangen, weil sie infolge einer schweren rheumatischen Erkrankung an den Rollstuhl gefesselt und damit zur Bestreitung ihres Unterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist.
Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien.
Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnissen ist auf seiten des Antragsgegners dessen Einkommen bei der Stadt W. zugrunde zu legen. Die Tatsache, daß der Antragsgegner im Rahmen einer Vorruhestandsregelung mit der Stadt W. einen Auflösungsvertrag geschlossen hat, ist vorliegend unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Dafür, daß die Parteien bereits während intakter Ehe dahin überein gekommen waren, daß der Antragsgegner in den Vorruhestand gehen sollte, ist nichts ersichtlich. Im übrigen wäre einer solchen Übereinkunft angesichts der besonderen Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin und der damit verbundenen Kosten mit der Trennung der Parteien die Geschäftsgrundlage entzogen worden. Da der Antragsgegner länger als 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt und damit unkündbar war, hätte es seitens seiner Arbeitgeberin keine Möglichkeit gegeben, ihm zu kündigen.
Anders als die Antragstellerin geht der Senat nicht davon aus, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig von weiteren Einkünften, insbesondere von solchen aus Bienenhaltung geprägt worden sind. Dabei kommt es darauf, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit (vor 1994) Bienen im größeren Umfang gehalten hat, nicht an. Da dem Antragsgegner (fiktive) Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit zufließen, stand und steht es in seinem Belieben, das Hobby der Imkerei zu reduzieren oder ganz aufzugeben. Dabei spricht die Tatsache, daß die Antragstellerin vorträgt, sie habe den Antragsgegner bei dem Transport einer größeren Menge leerer Bienenkästen beobachtet, dafür, daß er tatsächlich lediglich noch fünf Bienenvölker hält, weil er anderenfalls die Kästen in Gebrauch haben müßte. Angesichts des nicht unerheblichen mit der Bienenhaltung verbundenen Aufwandes und der Tatsache, daß 1997 aufgrund der im Frühjahr eingetretenen Spätfröste nur mit geringen Honigerträgen zu rechnen ist, läßt der Senat Erlöse aus Honigverkäufen vorliegend unberücksichtigt.
Auf seiten der Antragstellerin waren die ehelichen Lebensverhältnisse davon geprägt, daß sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente von rd. 777 DM bezog. Mieteinkünfte aus dem Haus A. O. können nicht als bedarfsprägend angesehen werden. Solange der Vater der Antragstellerin noch lebte, sind diese Einkünfte für dessen Unterbringung im Altersheim verwendet worden. Anschließend waren verschiedene Reparatur- und Erneuerungsarbeiten zu finanzieren. Schließlich waren Rücklagen für weitere anstehende Reparaturen gebildet worden, die dann aber im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien anderweitig verwendet wurden. Alles in allem standen den Parteien Einkünfte aus diesem Grundstück während der Ehe niemals für ihre Lebenshaltung zur Verfügung.
Das ehemals eheliche Haus in der F. straße läßt der Senat sowohl bei der Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs als auch bei der Berechnung der Bedarfsdeckung durch Einkünfte der Antragstellerin unberücksichtigt. Das hat seine Ursache darin, daß zwar einerseits durch das mietfreie Wohnen in jenem Haus für die Antragstellerin ein entsprechender Bedarf besteht, dieser aber andererseits dadurch, daß sie weiterhin in diesem Hause wohnt, gedeckt ist. Eine Veräußerung dieses Hauses, welches den Bedürfnissen der Antragstellerin entsprechend gestaltet und eingerichtet ist, ist vorliegend mit Rücksicht auf die Erkrankung nicht zumutbar. Da die Antragstellerin Tag und Nacht pflegebedürftig ist und ihr die erforderliche Hilfe insbesondere während der Nachtstunden von dem im Hause wohnenden Sohn H. der Parteien zuteil wird, kommt auch eine Vermietung des Obergeschosses an Dritte nicht in Betracht.
Mithin belaufen sich die bedarfsprägenden Einkünfte der Parteien auf 3.842 DM (6/7 von 4.482 DM) auf seiten des Antragsgegners sowie auf 777 DM Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragstellerin. Das sind insgesamt 4.619 DM.
Der Senat geht davon aus, daß Zahlungen und Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel sowie Kosten für Krankengymnastik und Fußpflege, die mit monatlich rd. 292 DM nachgewiesen sind, auch während des Zusammenlebens der Parteien angefallen sind. Dementsprechend ist das Gesamteinkommen von 4.619 DM um 292 DM auf 4.327 DM zu vermindern. Die Hälfte dieses Betrages, mithin rd. 2.164 DM sind der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Antragstellerin.
Die Einkünfte der Antragstellerin in der Zeit von der Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich Oktober 1997 belaufen sich auf 777 DM Erwerbsunfähigkeitsrente, 550 DM Mieteinnahmen aus dem Haus A. O. sowie 800 DM Pflegegeld.
Ab November 1997 wird sich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich die Erwerbsunfähigkeitsrente der Antragstellerin erhöhen. Wie der Senat im Rahmen der Entscheidung über die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oben im einzelnen dargelegt hat, werden der Antragstellerin bezogen auf den 31.12.1995 667,34 DM auf ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gutgeschrieben. Dieser Betrag ist zwecks Umrechnung in Entgeltpunkte gemäß § 76 Abs. 4 SGB VI durch den aktuellen Rentenwert, der zum Ende der Ehezeit 46,23 DM betrug, zu teilen. Das ergibt 14,4352 Entgeltpunkte. Gemäß § 76 Abs. 6 SGB VI entfallen diese zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit liegenden 351 Kalendermonate. Auf jeden Monat entfallen folglich (14,4644: 351 =) 0,0411 Entgeltpunkte.
Auf die Zeit vom Beginn der Ehezeit am 1. Oktober 1966 bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 1. November 1983, die 205 Monate beträgt, entfallen folglich durch den Versorgungsausgleich (0,0411 × 205) 8,4255 Entgeltpunkte. Damit erhöhen sich die der Erwerbsunfähigkeitsrente zugrundeliegenden Entgeltpunkte von 14,0734 Entgeltpunkten um 8,4255 Entgeltpunkte auf 22,4989 Entgeltpunkte. Dies ergibt bei dem derzeit gültigen aktuellen Rentenwert von 47,44 DM eine Bruttorente von 1.067,35 DM.
Der der Antragstellerin auszuzahlende Rentenbetrag errechnet sich wie folgt:
Rentenbetrag | 1.067,35 DM | |
---|---|---|
Steigerungsbeträge der Höherversicherung | + | 10,50 DM |
Beitragsanteil zur Krankenversicherung | - | 75,99 DM |
Beitragsanteil zur Pflegeversicherung | - | 9,16 DM |
Kinderzuschuß für ein Kind | + | 152,90 DM |
auszuzahlender Betrag | 1.145,60 DM |
Berechnung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung:
14,10 % von 1.077,85 DM | 151,98 DM |
---|---|
davon die Hälfte | 75,99 DM |
Damit betragen die Einkünfte der Antragstellerin in der Zeit von der Rechtskraft der Ehescheidung bis zum 31. Oktober 1997 rd. 2.127 DM, ab November 1997 rd. 2.496 DM. Diese Beträge vermindern sich einmal um die Aufwendungen für Medikamente und Hilfsmittel von 292 DM. Ferner berücksichtigt der Senat für Pflegeaufwand weitere 1.316 DM, nämlich 610 DM monatlich für Frau J. 200 DM für Frau W., 450 DM für den Sohn H. 5 DM für die Überprüfung der Pflegesituation und 51 DM für den Hausnotruf. Die ebenfalls in Ansatz gebrachten 350 DM für die Freundin des Sohnes der Parteien N. läßt der Senat unberücksichtigt, weil sie bei der Antragstellerin mietfrei wohnt und dies nach der Einschätzung des Senats für gelegentliche Handreichungen, die sie neben dem Sohn der Parteien für die Antragstellerin tätigt, ein hinreichendes Entgelt ist.
Damit ergibt sich für die Zeit bis zum 31. Oktober ein auf den Unterhaltsbedarf von 2.164 DM anzurechnendes Einkommen der Antragstellerin von 519 DM mit der Folge, daß der für diesen Zeitraum vom Amtsgericht ausgeurteilte nacheheliche Unterhalt nicht zu hoch ist. Ab November 1997 ergeben sich anrechenbare Einkünfte von 888 DM mit der Folge, daß der Antragsgegner einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 1.276 DM zu zahlen, hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 93 a, 97 ZPO.
Treppens
Brick