Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.09.1997, Az.: 4 W 187/97

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verhältnis der Eigentümer einer Grundstücksgemeinschaft untereinander; Begründung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung bei hälftigem Miteigentum; Berechtigung zur Nutzung von Räumen aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
04.09.1997
Aktenzeichen
4 W 187/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:0904.4W187.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 16.06.1997 - AZ: 2 O 148/97

Fundstellen

  • MDR 1998, 397 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 14-15

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Juli 1997
gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter ... sowie
die Richter ... und ... am 4. September 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

I.

Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht feststellen können. Danach kann einer Partei nur dann Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage, die Antragsgegnerin, ihre Mutter, auf Zahlung eines Betrages von 17.386,40 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1997 in Anspruch zu nehmen, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

6

Unabhängig von den Beiträgen, die beide Parteien zum Hauskauf beigesteuert haben, bilden sie aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch als hälftige Eigentümer eine Grundstücksgemeinschaft im Sinne des § 741 f. BGB. Nach den Regelungen der §§ 744, 745 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes den Teilhabern gemeinschaftlich zu, die auch über die Regelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemeinsam entscheiden. Wie sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien seit 1992 ergibt, haben sie hier zumindest stillschweigend eine Vereinbarung im Sinne des § 744 Abs. 1 BGB dahingehend getroffen, daß die Beklagte zusammen mit ihrem Lebensgefährten allein das Hausgrundstück nutzen und andererseits alle Lasten tragen sollte, ohne daß der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für ihr hälftiges Miteigentum zustehen sollte. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im Jahre 1975 eine eigene Wohnung und damit kein Interesse, ebenfalls in das erworbene Haus einzuziehen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Grundstückslasten allein getragen. Die Klägerin hat eine Nutzungsentschädigung unstreitig jedenfalls bis zum Jahre 1983 nicht verlangt. Hiergegen spricht nicht, daß die Klägerin das von ihr aufgenommene Arbeitgeberdarlehen zumindest teilweise selbst bedient hat. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dieses Arbeitgeberdarlehen tatsächlich zum Grundstückserwerb eingesetzt zu haben, nachdem die Beklagte behauptet hatte, die Klägerin habe sich von diesem Arbeitgeberdarlehen einen PKW gekauft. Der Vortrag der Klägerin, im Jahre 1983 eine Entschädigung für ihren hälftigen Miteigentumsanteil verlangt zu haben, ist einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, nachdem die Beklagte ein derartiges Verlangen bestritten hat. Dem Vortrag der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, wann sie im Jahre 1983 das Entschädigungsverlangen gestellt hat, bei welcher Gelegenheit dieses der Fall gewesen sein soll und ob das Verlangen schriftlich oder mündlich gestellt worden ist.

7

Nach der Trennung der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann im Jahre 1990/1991 haben die Parteien dann gemäß § 744 Abs. 1 BGB eine neue Vereinbarung getroffen, die dahin ging, daß die Klägerin die Räume im Kellergeschoß sowie zwei Räume im Obergeschoß bezog. Auch zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin eine Nutzungsentschädigung nicht verlangt, soweit die Beklagte eine über ihr hälftiges Miteigentum hinausgehende Wohnfläche weiterhin nutzte.

8

Ein Verlangen nach einer Änderung der Nutzung des Hauses durch beide Parteien bzw. nach einer Nutzungsentschädigung nach diesem Zeitpunkt bis zu dem der Stellung des Prozeßkostenhilfeantrages hat die Klägerin substantiiert nicht vorgetragen.

9

II.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung läßt sich auch nicht aus den Vorschriften der §§ 989, 990 BGB herleiten, da die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen.

10

Die Beklagte war aufgrund der zwischen den Parteien zumindest stillschweigend getroffenen Vereinbarungen berechtigt, die jeweils von ihr bewohnten Räume zu nutzen, so daß sie nicht als unberechtigte Besitzerin im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Auf die Frage, ob die Beklagte bösgläubige Besitzerin war, kommt es deswegen nicht an.

11

III.

Da die Klägerin eine Nutzungsentschädigung nur bis einschließlich zum 30. April 1997 geltend machen will, der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage vom 11. April 1997 der Beklagten erst am 22. April 1997 zugeleitet worden ist, brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin ab dem 1. Mai 1997 eine Nutzungsentschädigung zusteht.