Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 24.10.2002, Az.: 4 A 5/01
Heizkosten; Sozialhilfe; Unterkunftskosten; Warmwasserkosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 24.10.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 5/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 BSHG
- § 12 Abs 1 S 1 BSHG
- § 22 Abs 1 S 2 BSHG
- § 3 Abs 1 RegSatzV
- § 3 Abs 2 RegSatzV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Aufteilung der in einem zentralbeheizten Mehrfamilienhaus mit der Jahresabrechnung in Rechnung gestellten Verbrauchskosten in Kosten der Heizung und Kosten der Warmwasseraufbereitung.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Sozialhilfeträgerin die Übernahme der nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Nebenkosten für die Wohnung H. für den Abrechnungszeitraum August 1998 bis September 1999. Die alleinstehende Klägerin hatte die ca. 89 qm große 3 Zimmer-Wohnung mit Zustimmung des Sozialamtes zum 1. August 1998 bezogen. Die Nettokaltmiete für die Wohnung betrug bei Beginn des Mietverhältnisses einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen 600 DM. Von den Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 160 DM entfielen entsprechend den Angaben des Vermieters 80 DM für Heizkostenvorauszahlungen. Über die zentrale Heizungsanlage wird auch das Warmwasser zubereitet. Nach dem Mietvertrag (§§ 4, 26) gilt die Abrechnung des Wärmedienstes als vereinbart, soweit die Wohnung mit Wärmemessern versehen ist. Die Klägerin erhielt ab August 1998 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der gesamten Miete einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen. Der für die Klägerin in Ansatz gebrachte Regelsatz wurde um die darin enthaltenen Anteile für die Zubereitung warmen Wassers bereinigt.
Am 26. Juni 2000 legte die Klägerin die Nebenkostenabrechnung des Vermieter vor und bat um Übernahme des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 463,90 DM. Wegen der Abrechnung im einzelnen wird auf die bei den Aktenbefindliche Abrechnung verwiesen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2000 bewilligte die Beklagte weitere Heizkosten in Höhe von 310,13 DM nach § 3 RegelsatzVO und lehnte den Antrag auf Übernahme des Restbetrages in Höhe von 153,77 DM ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass grundsätzlich nur die für die Beheizung der Wohnung entfallenden Kosten neben den Regelsätzen gewährt werden. Die sozialhilferechtlich angemessenen Heizkosten für den Abrechnungszeitraum würden 1.174,80 DM betragen. Da der Klägerin hierüber bislang nicht entsprechend belehrt worden sei, wäre auf die Beheizung der Wohnung entfallende Anteil in voller Höhe übernommen. Der auf die Zubereitung warmen Wassers entfallende Teil in Höhe von 296,93 DM werde hingegen nicht übernommen. Diese Kosten seien bereits durch die Regelsätze abgegolten.
Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie Folgendes geltend macht:
Der Bescheid der Beklagten berücksichtige nicht, dass es sich bei der von der Fa. T. erstellten Abrechnung lediglich um eine pauschalierte Abrechnung nach den Regelungen der Heizkostenverordnung handele. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Zubereitung warmen Wassers pauschal mit 18 v. H. der gesamten Heizkosten abgerechnet würden. Ihr krankheitsbedingte Mehrbedarf für Heizkosten würde nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gesamtkosten für Warmwasser und Heizung lägen nicht so hoch, weil sie einen erhöhten Bedarf an Wärme habe und dementsprechend die Heizung überproportional einschalte. Bei konkreter Betrachtung seien die Warmwasserkosten niedriger. Die Umlage über die Gesamtkosten führe in ihrem speziellen Fall zu einem unbilligem Ergebnis. Unzutreffend sei der Hinweis der Gegenseite, ob aufgrund ihrer Erkrankung ein erhöhter Heizbedarf zu erkennen sei, in diesem Zusammenhang nicht ankomme. Die von ihr selbst zu tragenden Kosten resultierten ausschließlich daraus, dass der Heizungsverbrauch, der durch den erhöhten krankheitsbedingten Bedarf produziert werde, durch die Wahl eines falschen Umlageschlüssels zum großen Teil auf die Warmwasserkosten umgelegt würden, tatsächlich aber nicht anfielen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 zu verpflichten, weitere Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 153,77 DM zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend, der Abzug des in den Regelsätzen enthaltenen Warmwasserkostenanteils sowie der gewählte Aufteilungsschlüssel sei rechtmäßig und werde von der Rechtsprechung anerkannt. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die Errechnung des Warmwasserkostenanteils hier deshalb fehlerhaft sei, weil sie einen erhöhten Heizungsbedarf, nicht aber einen erhöhten Bedarf an Warmwasser habe, übersehe sie, dass ihre tatsächlichen Heizkosten nur geringfügig über den sozialhilferechtlich angemessenen Heizkosten gelegen habe, so dass die Berechnung des Sozialamtes zu zutreffenden Ergebnissen geführt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine weiteren Heizkosten zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlicher Bedarf sei das, was die Klägerin dem Vermieter insoweit schulde. Mietvertraglich sei aber die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung zugrunde gelegt und dementsprechend seien die von der Klägerin der Vermieterin geschuldeten Heizkosten auch seitens des Sozialamtes auch übernommen worden. Die verbleibenden Kosten schulde die Klägerin der Vermieterin für Warmwasseraufbereitung und insoweit stehen der Klägerin keine Sozialhilfeleistungen zu, da die Kosten durch die Regelsätze abgegolten werden. Diese Rechtsaufassung werde eindeutig durch das OVG Münster (Urt. v. 13. September 1988 - 8 A 1239/86 - FEVS 38, 151-164) gestützt.
Die Kammer hat die Sache nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 25. September 2002 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem im Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Der Klägerin kann von der Beklagten über die bereits gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen in Höhe von 27,41 € (= 53,61 DM) verlangen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Heizkostennachforderung, die auch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung umfaßt, für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 in vollem Umfang zu übernehmen. Die Klägerin kann dagegen keine weitergehende Hilfe dafür beanspruchen, um auch die ihr für die Zeit vom 1. August 1998 bis 30. September 1998 in Rechnung gestellten Heizkostennachforderung ihres Vermieters begleichen zu können. Denn die Schlussabrechnung des Vermieters war insoweit rechtswidrig und die Klägerin schuldete über die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Vorausleistungen hinaus gegenwärtig keine weitergehenden Zahlungen. Die Beklagte war dementsprechend in dem im Tenor ersichtlichem Umfang zur Gewährung weiterer Leistungen zu verpflichten und die in dem Antrag genannten Bescheide der Beklagten insoweit aufzuheben, weil diese in rechtswidrig waren und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Dazu Folgendes:
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfesuchenden, die - wie die Klägerin - ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können, Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG u.a. die Heizung und die Unterkunft. Da der Träger der Sozialhilfe den vorstehend genannten sozialhilferechtlichen Bedarf nicht in natura bereitstellen kann, besteht der "Bedarf" darin, dass der Träger der Sozialhilfe dem Hilfesuchenden die Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um eine Unterkunft anzumieten bzw. die Kosten für den Betrieb einer Heizung sicherzustellen. Dabei deckt in vielen Fälle die Übernahme der Miete – so auch im vorliegenden Fall – nicht nur der Unterkunftsbedarf, sondern auch weitere Bedarfspositionen ab, wenn die Wohnung entsprechend ausgestattet ist (die Wohnung ist zentralbeheizt und verfügt über Kabelanschluss) und hierfür Betriebskosten als Bestandteil der Miete auf den Mieter abgewälzt werden (Vgl. BVerwG, Urt. vom 4.2.1988 -- 5 C 89.85 --, FEVS 37, 177 = DÖV 1988, 736; Übernahme der Kosten für einen Breitbandkabelanschluss: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.1998 – 7 S 2253/99 – jurisdoc MWRE102920100 u. Urt. d. BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 – 5 C 9/01 – BVerwGE 115, 256-259 = NJW 2002, 1284 f.).
Dabei ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nicht nur verpflichtet, die Mittel zur Sicherstellung der sog. Betriebskostenvorauszahlungen in den Grenzen des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO zu übernehmen, sondern auch die Mittel zur Erfüllung der Nebenkostennachforderung des Vermieters am Ende der Abrechnungsperiode, auch wenn darin Betriebskosten für Bedarfspositionen enthalten sind, die für sich gesehen nicht sozialhilferechtlich anzuerkennen sind (Kabelanschlussgebühren: BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 – 5 C 9/01 – aaO.). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich § 3 RegelsatzVO nur auf laufende Leistungen bezieht und eine Nebenkostennachforderung nur einmal im Abrechnungsjahr auftritt. Denn welchen sozialhilferechtlichen Bedarf der Hilfesuchende in Bezug auf die Unterkunft hat, bestimmt sich regelmäßig nach den Bestimmungen des Mietvertrages (§ 535 S. 2 BGB) i.V.m. den mietrechtlichen Bestimmungen zur Umlage der sog. Betriebskosten, die entsprechende Kostenverteilung regeln. Bezüglich der Heizkosten schreibt § 6 Heizkostenverordnung eine verbrauchsabhängige - und damit zwangsläufig nachträgliche - Kostenverteilung vor. Mietvertraglich bestimmte Betriebskostenvorauszahlungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt der endgültigen verbrauchsabhängigen Abrechnung und Auskehrung überzahlter Beträge. Dementsprechend besteht auch der sozialhilferechtliche Bedarf in einer Übernahme der unter Vorbehalt stehenden Betriebskostenvorauszahlung. Nur diesen Bedarf hat die Hilfe zum Lebensunterhalt zu decken, so dass die Hilfeleistung mit eben demselben Vorbehalt erbracht wird. Dies bedeutet: Ergibt sich aus der nachträglichen Abrechnung der Betriebskosten, dass die Vorauszahlungen und damit auch die entsprechende Hilfeleistung zu hoch waren, kann der Sozialhilfeträger von dem Hilfeempfänger (nicht Erstattung der geleisteten Sozialhilfe, denn die Leistung ist rechtmäßig erfolgt, sondern) unmittelbar aufgrund des Vorbehalts die Auskehrung der von dem Vermieter geleisteten Rückzahlung an ihn, den Sozialhilfeträger, beanspruchen. Ergibt sich umgekehrt eine Betriebskostennachforderung kann der Hilfeempfänger diese im Rahmen der Gewährung laufender Leistungen von dem Sozialhilfeträger beanspruchen.
Unterfällt hiernach die Heizkostennachzahlung den Regelungen in § 3 RegelsatzVO, so ist sie vom Sozialhilfeträger in (voller) Höhe der tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich zu übernehmen. Übersteigen die Aufwendungen allerdings den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so sind sie entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 RSVO nur so lange als Bedarf anzuerkennen, als es dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese Aufwendungen zu senken. Hieran gemessen hat die Beklagte die Nebenkostennachforderung aus der Betriebskostenabrechnung im Grundsatz zu übernehmen. Denn es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Betriebskostenabrechnung um die erste Endabrechnung nach dem Einzug der Klägerin und die Beklagte hat dem Einzug in die Wohnung, die ihrer Größe nach sozialhilferechtlich unangemessen groß ist, zugestimmt, ohne sie darauf hinzuweisen, dass Nebenkostennachforderungen die deshalb das sozialhilferechtlich erforderliche Maß übersteigen, weil die Wohnung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben zu groß ist, nicht übernommen werden können. Insofern hat die Beklagte im Grundsatz auch die Heizkosten in vollem Umfang zu übernehmen. Hiervon ist offenbar auch die Beklagte ausgegangen, da sie die angefallenen, allein auf die Beheizung der Wohnung entfallende Nachforderung anerkannt hat und dementsprechend Heizkosten in Höhe von 310,13 DM nachbewilligt hat.
Streit herrscht insoweit lediglich noch insoweit, als die Beklagte in Anlehnung an eine Entscheidung des OVG Münsters – Urt. v. 13. September 1988, 8 A 1239/86 (OVGE MüLü 40, 173 – 186 = FEVS 38, 151 – 164) der Ansicht ist, die für die Aufbereitung warmen Wassers entfallende Nachforderung nicht übernehmen zu müssen, weil dieser Bedarf bereits in den Regelsätzen enthalten sei und eine nachträgliche Berücksichtigung nur im Rahmen einer Erhöhung des Regelsatzes möglich sei, die Voraussetzungen aber nicht gegeben seien. Diese Ansicht teilt die erkennende Kammer nicht. Dabei erscheint es bereits fraglich, ob es bereits im Ausgangspunkt zutrifft, dass diese Kosten allein im Rahmen der Regelsätze in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien und deshalb eine Übernahme nur auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich sei. Eine solche Sichtweise übersieht, dass es sich bei der vorliegend geltend gemachten Nachforderung um einen Teil der geschuldeten Miete und damit um einen Teil der Unterkunftskosten handelt, deren Übernahme sich nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO richtet. Wie bereits dargelegt, richtet sich nach Ansicht der erkennenden Kammer die Übernahme aller Betriebskosten der Wohnung grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 RegelsatzVO. Diese Auffassung gründet sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Betriebskosten im vollem Umfang in den Grenzen des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO selbst dann zu übernehmen sind, wenn die Betriebskosten für einen Bedarf verlangt werden, der den durch die Regelsätze abzudeckenden Bereiche zuzuordnen ist, und der Mieter sich der Betriebskostenumlage nicht entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2001 – 5 C 9/01 – aaO.). Nichts anderes kann nach Ansicht der Kammer für Warmwasserkosten gelten, wenn die Warmwasserzubereitung über die zentrale Heizungsanlage stattfindet und damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung Teil der Heizkosten sind. Die Situation ist insoweit keine andere als bei Abrechnung von Kosten für die Benutzung eines Kabelanschlusses. Auch hier sind entsprechende Nachforderungen in den Grenzen des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO zu übernehmen. Insofern hat auch die Beklagte zu Recht bei der Berechnung der laufenden Hilfe zunächst die gesamten Nebenkostenvorauszahlung beim Ansatz der Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt und zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung dieses Bedarfs den Regelsatz um die darin enthaltenen Warmwasseranteile bereinigt.
Selbst wenn man aber dem Ausgangsgangspunkt der zitierten Entscheidung des OVG Münsters folgt und der Ansicht ist, dass eine Übernahme der entsprechende Nachforderung für die Kosten der Warmwasseraufbereitung nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich ist, scheidet im vorliegenden Fall keineswegs eine entsprechende Erhöhung der Regelsatzleistungen der Klägerin aus. Denn die in den Regelsätzen enthaltene Bedarfsposition orientiert sich am statistisch ermittelten tatsächlichen Bedarf einer Einzelperson. Demgegenüber handelt es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Kostenposition für die Warmwasseraufbereitung lediglich um eine pauschale Zurechnungsgröße, bei der völlig offen ist, ob die angesetzten Kosten tatsächlich den wirklichen Verbrauch der Klägerin widerspiegeln. Denn die Höhe der Warmwasserkosten wurde mangels Vorhandenseins von entsprechenden Meßeinrichtungen nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt, sondern nach einem bestimmten Anteil an den in der Abrechnungsperiode angefallenen Heizkosten des gesamten Hauses. Zwar beruht das Verfahren, welches nach der HeizkostenVO vorgeschrieben ist und festlegt, dass 18 v. H. der Heizkosten einer Heizanlage für die Zubereitung warmen Wassers verwendet werden, auf entsprechenden Erfahrungswerten von Meßdienstfirmen. Dieses Verfahren gibt jedoch nur vor, welche Warmwasserkosten im gesamten Haus näherungsweise angefallen sind. Für den insoweit auf die Klägerin entfallenden wirklichen Verbrauch und die dadurch verursachten Kosten, ist damit aber nichts gewonnen, weil das Haus offenbar nicht über entsprechende Warmwassermesseinrichtungen verfügte. Wenn dann nach der Abrechnung die anfallenden Kosten für die Zubereitung warmen Wassers nach dem Personenschlüssel verteilt werden, werden damit allenfalls sehr vage die Verbrauchskosten der Klägerin erfasst. Zwar mag statistisch gesehen die Zahl der Personen Rückschlüsse auf den Verbrauch zulassen, wenn eine entsprechend große Zahl von Verbrauchern vorliegt. Im vorliegenden Fall besteht insofern eine Besonderheit, als an die zentrale Heizungsanlage nur zwei Personen angeschlossen sind und daher die angesetzten Kosten keineswegs Ausfluss eines überzogenen Verbrauchsverhaltens gerade der Klägerin sein müssen. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, dass die Klägerin 40 v. H. mehr Wasser verbraucht habe, als eine Einzelperson im Bundesdurchschnitt, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beklagte ist offenbar der Ansicht, dass sich aus der Abrechnungsposition für das verbrauchte Kaltwasser Rückschlüsse auf den Verbrauch warmen Wassers der Klägerin gewinnen ließen. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass der in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Wasserverbrauch nicht den tatsächlichen Verbrauch der Klägerin widerspiegelt. Mangels Vorhandensein von Wasseruhren für jede Wohnung konnte offenbar auch der Kaltwasserverbrauch nur für das gesamte Haus ermittelt werden, so dass die Kosten für das verbrauchte Wasser nach Kopfteilen pauschal auf die Bewohner des Hauses umgelegt wurden. Insoweit lässt sich daraus allenfalls der Schluss ziehen, dass im gesamten Haus überdurchschnittlich viel Kaltwasser verbraucht wurde. Daraus ergibt sich aber nicht notgedrungen, dass die Klägerin ursächlich für den überdurchschnittlichen Kaltwasserverbrauch war; ebenso wahrscheinlich kann dies die andere Mietpartei im Haus sein. Es liegt auf der Hand, dass damit die darauf aufbauende weitergehende Schlussfolgerung der Beklagten in Bezug auf die Warmwasserkosten der Klägerin keine Grundlage hat.
Aus den Vorstehenden ergibt sich darüber hinaus, dass das Heizverhalten der Klägerin nur sehr beschränkt Einfluss auf die Höhe der Warmwasserkosten hat. Diese Besonderheiten rechtfertigen es nach Ansicht der Kammer nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch die auf die Warmwasserzubereitung entfallende Nebenkostennachforderung zu übernehmen.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte verpflichtet ist, die gesamte Nebenkostennachforderung der Klägerin zu übernehmen. Denn die Klägerin ist nach dem Mietvertrag nur dann zur Nachzahlung verpflichtet, als die entsprechende Forderung zu Recht besteht. Dies hingegen bezüglich der Heizkosten nicht der Fall. Nach dem Mietvertrag ist der Vermieter verpflichtet, die Heizkosten (einschließlich Warmwasseraufbereitung) nach dem Verbrauch abzurechnen. Eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung besteht hingegen nur für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999. Denn nur für diesen Zeitraum liegt eine Abrechnung des Wärmemeßdienstes vor. Der Vermieter der Klägerin hat die Heizkosten für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1998 in der Weise ermittelt, dass für beiden Monate 1/6 der vom Wärmedienst ermittelten Heizkosten in Ansatz gebracht wurden. Dieses Verfahren ist schon deshalb rechtswidrig, weil nach dem Mietvertrag eine ordnungsgemäße verbrauchsbezogene Abrechnung geschuldet ist, während die Abrechnung des Vermieters insoweit lediglich eine pauschale Schätzung der Kosten darstellt, die selbst dann unzulässig ist, wenn Meßeinrichtungen unvorhersehbar ausfallen oder aus Gründen eine Verbrauchserfassung unmöglich ist (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. 1996, Rdnr. 800). Nach den Erfahrungen der Kammer, die auf Erhebungen der Meßdienste beruhen, fallen in den Monaten August und September lediglich 4,5 v. H. der Heizkosten eines Jahres an. Wenn daraus auch nicht zwangsläufig folgt, dass die Klägerin berechtigt ist, die insoweit geleisteten Betriebskosten zurückzufordern, da in der Zeit von August bis September Heizkosten angefallen sind, ist die Klägerin zumindest berechtigt und im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung nach § 2 Abs. 1 BSHG auch verpflichtet, bezüglich dieser beiden Monate ihre Leistung zu verweigern.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der noch offenen Hilfe:
Heizkosten einschl. Warmwasser
(1.8. – 30.09.1998) 2 Mon. X 80 DM
160,00 DM
Heizkosten einschließl. Warmwasser
(1.10.98 – 30.09.1999) lt. Abrechnung Fa. T.
1.560,99 DM
Übrige Betriebskosten lt. Abrechnung d. Vermieters
(1.8.1998 – 30.09.1999)
882,75 DM
Summe aller Nebenkosten (1.8.98 – 30.09.1999)
2.603,74 DM
2.603,74 DM
Nebenkostenvorauszahlungen
(01.08.1998-30.09.1999) 14 Mon. X 160 DM
2.240,00 DM
Nachbewilligung der Beklagten
310,13 DM
Abzügl. Summe d erbrachten Zahlungen
./. 2.550,13 DM
Noch offener Anspruch
53,61 DM