Amtsgericht Hannover
Urt. v. 24.07.2017, Az.: 508 C 4004/17

Kostenersatz eines verunfallten Rechtsanwalts aufgrund Selbstvertretung bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers; Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
24.07.2017
Aktenzeichen
508 C 4004/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 26792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

BGB § 249

Vertritt ein verunfallter Rechtsanwaltsich selbst bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Versicherer des Schädigers, kann er Ersatz für Rechtsanwalts kosten nur dann verlangen, wenn er die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben bei einem einfach gelagerten Fall mit Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe.

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495a ZPO am 24.07.17 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf "bis 500,00 €".

Tatbestand

wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Grundsätzlich kann zwar auch ein verunfallter Rechtsanwalt, der sich selbst bei den Regulierungsverhandlungen vertritt, einen Gebührenanspruch gegen den Unfallgegner bzw dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen.

Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist aber regelmäßig und auch hier, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte. Nicht erstattungsfähig sind deshalb Kosten des Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe.

Abzuwickeln war hier ein einfacher und zudem unstreitiger Parkrempler auf der Basis eines Kostenvoranschlags. Auch wenn die Beklagte noch die eine und andere Nachfrage hatte, wird daraus nicht ein komplizierter Fall mit der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe.

Jeder geschäftlich nicht ganz unerfahrene Geschädigte hätte diesen Unfallschaden - zumal ohne Gutachten - abwickeln können und müssen. Die Beklagte hatte erstmals Kenntnis von dem Schadensfall am 18.10.2016. Regulierung erfolgte am 23.12.2016 allein anhand des Kostenvoranschlags. Ein Prüf- und Abrechnungszeitraum von rund 2 Monaten bei einem. Schaden von ca. 1.000,00 € hält sich im Rahmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.