Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.09.2017, Az.: 506 C 631/17

Reisepreisminderung bei Flugverspätung; Entgangene Urlaubsfreuden bei Kindern

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
20.09.2017
Aktenzeichen
506 C 631/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 571,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 71%, die Klägerin zu 29%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann, sowie den am 27.04.2014 und 18.04.2016 geborenen Kindern eine Pauschalreise nach Fuerteventura. Der Abflug von Frankfurt nach Fuerteventura sollte am 05.10.2016 um 4:45 Uhr aus Frankfurt erfolgen. Geplante Ankunft sollte um 8:20 Uhr sein. Die Rückreise war für den 14.10.2016 mit Abflug von Fuerteventura um 9:20 Uhr geplant. Ankunft in Frankfurt sollte um 14:50 Uhr sein. Der Reisepreis für die Klägerin und ihren Mann betrug 1.293,- EUR. Für das 2jährige Kind wurde ein Reisepreis in Höhe von 440,- EUR entrichtet. Auf die 6monatige Tochter entfiel kein Reisepreis.

Der Klägerin wurde am 05.10.2016 am Flughafen Frankfurt mitgeteilt, dass der Hinflug aufgrund einer Vielzahl von Krankmeldungen bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen T. annulliert wurde. Daraufhin hat die Klägerin einen Flug bei dem Luftfahrtunternehmen C. gebucht. Dieser Flug startet erst am 06.10.2016 um 12:00 Uhr und landete auf Fuerteventura um 15:50 Uhr. Für diesen Flug entrichtete die Klägerin für sich und ihre Familie einen Betrag in Höhe von 437,11 EUR.

Mit Schreiben vom 03.11.2016 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, einen Betrag in Höhe von 1.879,99 EUR zu entrichten, der sich aus einer begehrten Minderung für 2 Tage bei einer Reisedauer von 9 Tagen in Höhe von 672,44 EUR, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 770,44 sowie den Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von 437,11 EUR zusammensetzt. Der Klägerin wurden für die Mahnung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR in Rechnung gestellt.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 336,22 EUR für einen Reisetag sowie den Anspruch auf Erstattung der Ersatzbeförderung in Höhe von 437,11 EUR anerkannt. Es ist am 19.04.2017 ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen.

Die übrigen Reisenden haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr und ihrer Familie für 2 Tage ein Minderungsanspruch sowie für 2 Tage ein Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden zustehe.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.106,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Minderung nur für einen Tag gegeben sei, da die Klägerin nur einen Tag verspätet am Urlaubsziel angekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden bestehe nicht, da die Reise nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sei. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seien nicht ersatzfähig, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht in Verzug befunden habe.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist in Höhe von 571,58 EUR begründet.

1. Der Klägerin steht noch ein Anspruch auf Minderung gemäß § 651d Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 117,68 EUR zu.

a) Die von der Klägerin gebuchte Reise war mit einem Mangel behaftet. Die Klägerin und ihre Familie wurden nicht am 05.10.2016, sondern erst am 06.10.2016 nach Fuerteventura befördert.

Die Reise war an zwei Tagen mit einem Mangel behaftet. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass am ersten Tag ein Reisemangel vorlag. Allerdings war auch der zweite Tag mit einem Mangel behaftet. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht, die so ausgestaltet war, dass die Klägerin und ihre Familie bereits um 8:20 Uhr auf Fuerteventura angekommen wären und dort noch auch nach dem Einchecken im Hotel einen fast kompletten Urlaubstag hätten verbringen können. Tatsächlich ist sie jedoch mit ihrer Familie erst am nächsten Tag um 15:50 Uhr auf Fuerteventura angekommen, mithin über 8 Stunden und einen Tag später als eigentlich am Anreisetag geplant. Da die Klägerin und ihre Familie noch das Hotel aufsuchen mussten, stand dieser Reisetag faktisch nicht mehr als Urlaubstag zur Verfügung.

Es kann dahingestellt bleiben, ab wann eine verspätete Beförderung zum Reiseziel zu einem Mangel führt (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9 Rz. 11 f.), jedenfalls ist die Grenze der Unannehmlichkeit bei einer Verspätung von über 32 Stunden überschritten.

b) Die Minderung ist anteilig an dem Reisepreis des jeweils betroffenen Tages vorzunehmen. Die Instanzrechtsprechung und auch die h.M. gehen insoweit davon aus, dass für jede Stunde über eine vierstündige hinnehmbare Verspätung von 4 Stunden ein Minderungsbetrag in Höhe von 5% des anteiligen Tagespreises zu gewähren ist (so zuletzt LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015 – 22 S 237/15; AG Duisburg, Urt. v. 09.07.2012 – 71 C 1784/12, RRa 2012, 226; AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 – 47 C 299/11, RRa. 2012, 138, 140; AG Hamburg, Urt. v. 02.09.2010 – 8b C 194/10, RRa 2011, 125 [EuGH 12.05.2011 - Rs. C-294/10]; diese Rechtsprechung begründend LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2009 – 2-24 S 177/08, RRa 2009, 72, 73 [LG Frankfurt am Main 27.01.2009 - 24 S 177/08]; Urt. v. 10.05.2007 – 2-24 S 181/06, RRa 2007, 226 [LG Frankfurt am Main 10.05.2007 - 2-24 S 176/06]; siehe auch Tonner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 651d Rz. 89; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9 Rz. 12). Teilweise wird eine Obergrenze bei 20% des Tagespreises als gegeben angesehen (Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9 Rz. 12).

Gemäß § 638 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Bei dieser Gesamtwürdigung sind Art, Intensität und Dauer des Reisemangels unter Berücksichtigung des Reisecharakters in Beziehung zu setzen (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 8 Rz. 34). Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar (OLG Celle, Urt. v. 16.07.2003 – 11 U 84/03, RRa 2004, 9).

Die Quote von 5% pro Stunde ist jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn es zu einem Ausfall eines Reisetages insgesamt kommt und damit zu einer über 24 Stunden hinausgehenden Verspätung kommt. In diesem Fall fällt durch die Verspätung insgesamt ein Tag aus. Sämtliche Leistungen, die an diesem Tag zu erbringen wären, sind für den Reisenden nutzlos, da er sie mangels Anwesenheit am Urlaubsort nicht in Anspruch nehmen kann. Insoweit kann bei einer über 24 Stunden hinausgehenden Verspätung für einen Reisetag eine 100%ige Minderung gewährt werden.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teils kann es dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich eine Quote von 5% je angefangener Stunde über die ersten vier Stunden hinaus zu gewähren ist, da jedenfalls in vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände eine Abweichung vorzunehmen ist. Die Klägerin hatte die Reise so gebucht, dass der erste Reisetag noch faktisch als voller Urlaubstag genutzt werden kann, da es bei einer Ankunft in den Morgenstunden noch möglich ist, den Ort zu erkunden und ggfs. den Strand oder sonstige sportliche Aktivitäten zu nutzen. Dies ist durch die Ankunft am Nachmittag vereitelt worden. Da eine frühe Ankunft und damit faktisch ein zusätzlicher Tag auch ein wertbildender Faktor sein kann, ist dies bei der Minderung zu berücksichtigen. Da die Klägerin und ihre Familie an dem 06.10.2016 faktisch nur das Abendessen und die Übernachtungsmöglichkeit in Anspruch nehmen konnten, sieht das Gericht vorliegend eine Minderung für diesen Tag mit 50% für angemessen an.

Insgesamt steht der Klägerin für sich und ihre Familie ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises für den ersten Tag in Höhe von 100%, für den zweiten Reisetag in Höhe von 50% zu.

c) Für die Berechnung der Minderungshöhe ist auf den Gesamtreisepreis abzustellen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11, RRa 2013, 218, 219 Rz. 17; BGH, Urt. v. 15.07.2008 – X ZR 93/07, RRa 2008, 220, 221 Rz. 11; Staudinger, in: Staudinger, BGB, 2016, § 651d Rz. 39; Tonner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 651d Rz. 15 jeweils mwN). Dieser Gesamtpreis ist für die Ermittlung des Tagespreises zu der Reisedauer in Verhältnis zu setzen. Die Reisedauer beträgt vorliegend entgegen dem Vortrag der Parteien nicht 9, sondern 10 Tage. Die Reisedauer ist einschließlich dem An- und Abreisetag zu bestimmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für den An- und Abreisetag auch Minderungsbeträge geltend gemacht werden können. Vorliegend war der geplante Reiseantritt der 05.10.2016. Die Reise sollte bis zum 14.10.2016 dauern. Die Spanne zwischen dem 05.10.2016 und dem 14.10.2016 einschließlich des Anfangs- und Enddatums beträgt 10 Tage.

Vorliegend betrug der Gesamtreisepreis für die Familie der Klägerin 3.026,- EUR. Bei 10 Reisetagen ergibt sich ein Tagespreis von 302,60 EUR. Daraus errechnet sich für den ersten Tag eine Minderungsquote von 302,60 und für den zweiten Tag von 151,30 EUR. Dies ergibt insgesamt einen Minderungsbetrag in Höhe von 453,90 EUR.

Da die Beklagte bereits einen Minderungsbetrag in Höhe von 336,22 EUR anerkannt hat, war sie zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 117,68 EUR zu verurteilen.

2. Der Klägerin steht ferner ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 453,90 EUR zu.

a) Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Ihr Ehemann und die Kinder der Klägerin haben ihre Ansprüche an die Klägerin abtreten. Dies war auch möglich, da die Ansprüche nicht höchstpersönlicher Natur und damit abtretbar sind (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2003 – I-18 U 230/02, RRa 2003, 211, 212; A Köln, Urt. v. 07.02.2012 – 133 C 325/10, Rz. 35; Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 11 Rz. 46).

b) Vorliegend wurde die Reise in Teilen erheblich beeinträchtigt. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten darauf abzustellen, dass es in Teilbereichen der Reise zu einer erheblichen Beeinträchtigung kam. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH, Urt. v. 14.05.2013 – X ZR 15/11, RRa 2013, 218, 221 Rz. 34). Daraus wird zutreffend der Schluss gezogen, dass es bei einer teilweisen Beeinträchtigung der Reise nur darauf ankommt, ob die Erheblichkeit in diesem Teil der Reise erfüllt ist (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2013 – 56 S 45/13; Staudinger, in: Staudinger, BGB, 2016, § 651d Rz. 75; Tonner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 651f Rz. 52, 62; Führich, Reiserecht, 7. Auf. 2015, § 11 Rz. 55). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Durch den Schadensersatzanspruch sollen die Einschränkungen kompensiert werden, die dadurch eingetreten sind, dass die Reise im erheblichen Maße gestört ist. Eine solche Beeinträchtigung kann auch einen Teil der Reise betreffen. Auch diese kann dann den Gesamtcharakter der Reise beeinträchtigen. Zudem lassen sich nur so zufällig Bewertungen vermeiden. Es bestünde nämlich anderenfalls die Gefahr, dass dieselbe Beeinträchtigung bei einer kurzen Reise einen Schadensersatzanspruch begründet, weil hier die Minderung für das Ergebnis 50% des Gesamtreisepreis ausmacht, während hingegen bei einer längeren Reise der Schadensersatzanspruch zu verwehren wäre, weil die Minderung in Bezug auf den Gesamtpreis unter 50% liegt. Da kein Erfahrungssatz aufgestellt werden kann, dass durch einen längeren Urlaub eine Kompensation des Schadens eintritt, sind diese Fälle gleich zu behandeln. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass jeweils isoliert auf den betroffenen Teil der Reise abgestellt wird.

Es kann dahingestellt bleiben, ob von einer 50%igen oder 30%igen Quote (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 7. Auf. 2015, § 11 Rz. 54 mwN) auszugehen hat, da vorliegend an beiden betroffenen Tagen eine Minderungsquote von mindestens 50% vorlag.

c) Der Beklagten fällt vorliegend auch ein Verschulden zur Last. Sie hat nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie unternommen hat, um die erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu verhindern. Wie sich aus dem Verhalten der Klägerin ergeben hat, war es durchaus möglich, noch eine Ersatzbeförderung zu beschaffen.

c) Der Klägerin steht für den ersten Tag ein Anspruch in Höhe von 100% des Tagesreisepreises und hinsichtlich des zweiten Tages 50% des Tagesreisepreises als Schadenersatzanspruch zu. Dies sind vorliegend 453,90 EUR. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Höhe des Schadensersatzanspruchs sich an der Minderungsquote orientieren kann (Tonner, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 651f Rz. 63). Vorliegend sind keine Umstände vorhanden, um von dieser grundsätzlichen Ausgangsüberlegung abzuweichen.

Die Klägerin kann für sich und ihren Ehemann die Ansprüche geltend machen. Auch für den Sohn, der am 27.04.2014 geboren ist und zum Zeitpunkt der Reise 2 ½ Jahre alt war, besteht ein Schadensersatzanspruch.

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass auch Kindern ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1982 – VII ZR 61/82, NJW 1983, 218). Es ist allerdings bisher nicht hinreichend geklärt, ab welchem Alter ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Während das LG Frankfurt Kleinkindern in einem Alter von zwei bis drei Jahren keinen Anspruch gewähren will (LG Frankfurt, Urt. v. 06.01.2011 – 2-24 S 61/10), hat das AG Bad Homburg die Grenze bei Kleinkindern unter 2 Jahren angesehen (AG Bad Homburg, Urt. v. 07.07.1998 – 2 C 500/98).

Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass auch dem zum Urlaubszeitpunkt 2 1/2jähigen Kind ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden zusteht. Es erscheint nicht überzeugend, wenn das LG Frankfurt behauptet, dass Kleinkinder den Urlaub nicht bewusst wahrnehmen. Kinder zumindest ab dem Alter von 2 Jahren sind grundsätzlich fähig, Freude auf ein bestimmtes Ereignis zu entwickeln. Wie das LG Frankfurt zu fünfjährigen Kindern ausgeführt hat, können sich auch diese Kinder auf ein Spielen am Strand und Pool freuen, wenn dieses ihnen im Vorfeld mitgeteilt wird. Entfällt dann diese Möglichkeit, wird auch die Erwartung dieser Kinder enttäuscht. Dass die Kinder zu entsprechenden Empfindungen fähig sind, bringt auch die Beklagte selbst zur Geltung, indem sie auch für Kinder über 2 Jahre ein Reiseentgelt verlangt. Dies kann nicht allein dem Platzbedarf geschuldet sein, da auch Säuglinge einen Platzbedarf haben, jedoch kostenlos mitreisen. Da es sich im Zweifel kaum feststellen lassen wird und ganz von den individuellen Fähigkeiten abhängt, wann tatsächlich eine Enttäuschung der Erwartungshaltung eintritt, sollte zudem bei Kindern nicht allein auf das Alter abgestellt werden, sondern ob ein entsprechender Reisepreis entrichtet wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass grundsätzlich auch bei sonstigen Reisenden individuell betrachtet werden müsste, wie sich die Enttäuschung ausgewirkt hat.

Nach diesen Grundsätzen steht der zum Reisezeitpunkt 6-monatigen Tochter kein Anspruch zu, der an die Klägerin abgetreten werden konnte, da diese keine Reisepreis entrichtet hat.

3.  Der Anspruch auf Erstattung der Ersatzförderung wurde von der Beklagten bereits anerkannt.

II. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtanwaltskosten zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn bereits Verzug vorgelegen hat. Vorliegend hat die Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 13.11.2016 zu Zahlung aufgefordert. Dieses Verhalten mag dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 S. 1 BGB anzumelden waren. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der Verzug für die Ersatzfähigkeit entbehrlich wäre.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.