Abschnitt 1 SchVDÜAV
Bibliographie
- Titel
- Datenübertragungsregeln für die Übermittlung von Daten mittels Datenträger aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 915d ZPO
- Redaktionelle Abkürzung
- SchVDÜAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32210000000002
Für die Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis durch Datenträgeraustausch gemäß § 915d Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:
1.
Begriffsbestimmung
Datenübertragung im Sinne dieser Regeln ist die Übertragung von Daten zwischen einer abgebenden und einer empfangenden Stelle in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenträgeraustausch im Rahmen der technischen Möglichkeiten der abgebenden Stelle. Gegenstand der Datenübertragung ist der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.
2.
Empfänger der Abdrucke
Die Berechtigung zum Empfang der Abdrucke nach § 915d ist in § 915e ZPO abschließend festgelegt. Die Zulassung zum Bezug der Abdrucke in einer nur maschinell lesbaren Form durch Datenträgeraustausch setzt eine Bewilligung nach Maßgabe der §§ 2 ff. SchuVVO voraus. Ist bereits eine Bewilligung zum Bezug der Abdrucke in nicht maschinell lesbarer Form erteilt, kann in dem Antrag nach Satz 2 wegen der Angaben gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SchuVVO auf die Angaben in dem früheren Antrag Bezug genommen werden, wenn versichert wird, dass diese unverändert fortgelten.
3.
Technische Anforderungen
3.1
Zeichensatz
Für den Datenaustausch ist der Zeichensatz gem. DIN 66303 - ARV 8(1) zugrunde zu legen. Dies gilt auch bei Verwendung reduzierter Zeichenvorräte.
3.2
Datenelemente
Es sind darzustellen
- das Geschlecht von Menschen nach ISO 5218
- Datum und Uhrzeit nach DIN EN 28601
- Ländernamen und Gerichtsbezeichnungen nach dem Schlüssel des Statistischen Bundesamtes
3.3
Austauschformel
Ein Datenaustausch findet nur mit dem Datenverarbeitungsverfahren "EUREKA-VOLL" statt. Es werden ausschließlich strukturierte Daten ausgetauscht. Der Satzaufbau ergibt sich aus der Anlage 1.
3.4
Datenkomprimierung
Soweit es den Beteiligten technisch möglich ist, kann der Austausch der Daten in komprimierter Form erfolgen. Dabei sollen nur marktgängige Softwareprodukte eingesetzt werden.
3.5
Datenschutz
Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch den Einsatz von Verschlüsselungssoftware sicherzustellen, es sei denn, die Vertraulichkeit und Integrität können auf andere Weise gleichermaßen gewährleistet werden. Dazu reicht es aus, wenn der Datenträger in einen Papierumschlag gelegt, der Umschlag verschlossen, über der Verschlusskante ein Abdruck des Dienstsiegels (Farbdruckstempels) des Amtsgerichts angebracht und der gesiegelte Umschlag in einen weiteren, Nr. 4.4 entsprechenden Transportumschlag eingelegt wird. Bei Einsatz einer Verschlüsselungssoftware dürfen die Daten und der verwendete Schlüssel nur der abgebenden und der empfangenden Stelle bekannt werden. Ist für das Entschlüsseln der Daten bei der empfangenden Stelle die Weitergabe des von der abgebenden Stelle verwendeten Schlüssels erforderlich, so darf dieser nicht zusammen mit dem Datenbestand übermittelt werden. Die empfangende Stelle hat der abgebenden Stelle die Namen der Personen schriftlich mitzuteilen, die zur Kenntnis des Schlüssels berechtigt sind.
4.
Datensicherung beim Datenträgeraustausch
4.1
Verwendung neuer oder gelöschter Datenträger
Zum Beschreiben sind nur neue oder physikalisch gelöschte Datenträger zu verwenden.
4.2
Test der Datenträger zum Schutz vor Software mit Schadfunktion
Alle ein- und ausgehenden Datenträger müssen auf Software mit Schadfunktion (z.B. Computerviren) getestet werden. Das Verfahren ist von einer festgelegten Stelle durchzuführen; das Ergebnis ist zu dokumentieren.
4.3
Kennzeichnung der Datenträger
Alle Datenträger sind digital eindeutig zu kennzeichnen (Datenträgerkennzeichen). Es sind das Land und das Gericht anzugeben und eine eindeutige laufende Nummer des Datenträgers zu vergeben. Dabei ist der Schlüssel des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Darüber hinaus sind Datenträger mittels Klebeetikett eindeutig zu bezeichnen. Dabei sind die Bearbeiterin oder der Bearbeiter, der Empfänger, das Datenträgerkennzeichen und das Erstellungsdatum anzugeben. Eine äußerliche Kennzeichnung über den Inhalt des Datenträgers ist ebenso unzulässig wie ein Hinweis auf die Sensitivität der Daten.
4.4
Transportschutz für beschriebene Datenträger
Die Datenträger werden dem Bezieher in einem verschlossenen Transportumschlag gegen Empfangsnachweis übersandt oder auf Antrag ausgehändigt. Beim Transport von Datenträgern dürfen Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können. Die Verpackung soll größtmöglichen Schutz gegen mechanische Beanspruchung bieten.
4.5.
Begleitschreiben
Als Begleitschreiben beim Übersenden oder bei der Aushändigung von Datenträgern ist der als Anlage 2 beigefügte Vordruck "Austausch von Datenträgern" zu verwenden. Dem Begleitschreiben ist ein Merkblatt gemäß § 9 Abs. 2 SchVVO beizufügen.
4.6
Transportkontrolle und Organisation
Der Empfang eingehender und die Absendung ausgehender Datenträger sind zu dokumentieren. Ein- und ausgehende Datenträger sind dabei auf das Vorhandensein des Begleitschreibens sowie dessen ordnungsgemäße Ausfüllung und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
4.7
Löschung nach Verarbeitung, Rücksendung
Die empfangende Stelle sendet die Datenträger an die abgebende Stelle zurück. Die auf den Datenträgern vorhandenen Informationen müssen vor der Rücksendung des Datenträgers physikalisch gelöscht werden, soweit dies technisch möglich ist. Die empfangende Stelle hat von ihr erstellte Sicherungskopien nach der Verarbeitung zu löschen.
4.8
Rücksendung von Datenträgern im Fehlerfall
Fehlerhafte Datenträger sind an die abgebende Stelle unverändert zurückzugeben.