§ 20 Nds. SOG - Behandlung fest gehaltener Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Wird eine Person auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 16 Abs. 3 oder des § 18 fest gehalten, so ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der fest gehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl zu benachrichtigen und zu ihrer Beratung hinzuzuziehen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. Die Verwaltungsbehörde oder die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die fest gehaltene Person dazu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die fest gehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich diejenige Person zu benachrichtigen, der die Sorge für die Person oder die Betreuung in persönlichen Angelegenheiten obliegt.
(3) Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
(4) Die fest gehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der fest gehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.