Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.03.2008, Az.: 1 A 400/06

Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG trotz Leistungen nach AsylbLG an getrennt lebende Kinder; Asylbewerberleistungsgesetz; Ausweisungsgrund; Niederlassungserlaubnis; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.03.2008
Aktenzeichen
1 A 400/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2008:0326.1A400.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG an nicht im Haushalt lebende Kinder erfüllt nicht den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Der Kläger ist im Herbst 1981 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie sein im Jahr 2000 gestellter Asylfolgeantrag sind rechtskräftig abgelehnt worden.

3

Der Kläger ist Vater der Kinder F., geb. 31.03.1992 und G., geb. 16.05.1998. Mit der Mutter der beiden Kinder, Frau H., war der Kläger nach eigenen Angaben nach "Roma"-Recht verheiratet. Diese Ehe wird in Deutschland nicht anerkannt.

4

Am 25.06.2002 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige I.. Am 08.10.2002 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen. Sie wurde ihm zunächst für ein Jahr erteilt und dann in Zukunft verlängert.

5

Am 06.09.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 06.09.2006, zugestellt am 21.09.2006, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, zwar lägen die Voraussetzungen weitgehend vor, aber es bestehe ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Sowohl die Mutter der gemeinsamen Kinder als auch die Kinder selbst seien auf den Bezug öffentlicher Leistungen angewiesen. Durch sein geringfügiges Einkommen sei der Kläger nicht in der Lage seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern nachzukommen.

6

Am 23.10.2006 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung führte er an, der Regelungsbereich des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG umfasse lediglich die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Andere Sozialleistungen, wie beispielsweise solche nach dem SGB II fielen nicht darunter. Die Mutter der gemeinsamen Kinder sei selbst erwerbstätig. Die gemeinsamen Kinder erhielten lediglich ergänzende Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 196,20 €. Außerdem lebten die Kinder nicht bei dem Kläger sondern im Haushalt der Mutter. Darüber hinaus sei es ermessensfehlerhaft, wenn die Erteilung der Niederlassungserlaubnis allein daran scheitern zu lassen, dass die beiden Kinder des Klägers derzeit noch öffentliche Leistungen bezögen. Diese Entscheidung berücksichtige nicht ausreichend den Zweck des angestrebten Aufenthalts, nämlich die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Selbst bei einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe für die Kinder dürfe dies nicht zur Ablehnung der Niederlassungserlaubnis führen, weil der Aufenthaltsstatus der gemeinsamen Kinder nicht von dem des Klägers abhängig ist. Vielmehr besitze die Mutter ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, so dass sich der Aufenthaltsstatus der Kinder vor dem Hintergrund von Art. 6 GG nach dem der Mutter richte. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger würde deshalb das Aufenthaltsrecht der Kinder nicht weiter verfestigen. Der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG sei deshalb nach Sinn und Zweck der Norm nicht erfüllt. Der Kläger selbst habe ausreichendes Einkommen durch zwei Beschäftigungsverhältnisse.

7

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 06.09.2006 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilten.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung trägt sie in Ergänzung ihres Ablehnungsbescheides vor, bei dem Leistungsbezug der Kinder handele es sich nach § 8 SGB XII um Sozialhilfe. Die Unterhaltspflicht des Klägers ergebe sich aus § 1601 BGB, so dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG gegeben sei.

10

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien übereinstimmend erklärt und durch entsprechende Nachweise belegt, dass die Mutter der gemeinsamen Kinder ab März 2008 auf weitere Sozialleistungen für sich und ihre Kinder verzichtet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat Erfolg.

13

Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis für den Kläger durch den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.

14

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dieser Voraussetzungen liegen hier vor.

15

Die Beklagte selbst hat in dem Bescheid vom 06.09.2006 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Ausnahme des Ausweisungsgrundes vorliegen. Sie hat die Niederlassungserlaubnis allein mit der Begründung abgelehnt, dass ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht der Fall.

16

Nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG liegt ein Ausweisungsgrund dann vor, wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörige oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger selbst hat durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen, dass er seinen Lebensunterhalt für sich selbst aus einer Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Er erhält keine Sozialleistungen. Die Mutter der gemeinsamen Kinder F. und G. geht ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach und kann ihren Lebensunterhalt sichern. Die beiden Kinder haben bis März 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Nach der gemeinsamen Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung hat die Mutter der beiden Kinder inzwischen auf die Inanspruchnahme auf Sozialhilfeleistungen verzichtet. Dementsprechend ist mit Bescheid vom 19.03.2008 die Zahlung von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingestellt worden. Damit nimmt kein Familienangehöriger des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich der mündlichen Verhandlung, Sozialhilfe in Anspruch. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG liegt damit bereits aus diesem Grund nicht vor.

17

Selbst unter Berücksichtigung der langjährigen Zahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die beiden gemeinsamen Kinder und der Möglichkeit, dass der Verzicht auf die Leistungen jederzeit widerrufen werden kann, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen nämlich keine Sozialhilfe im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar (so auch Renner, AuslR, 8. Auflage, § 55 AufenthG, Rn. 44; OVG Sachsen, Urteil vom 17.08.2006, 3 BS 130/06, JURIS; andere Auffassung allerdings, Hess. VGH, Urteil vom 05.03.2007, 3 UE 2823/06, JURIS). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. In § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG wird ausdrücklich von Sozialhilfe gesprochen. In § 8 SGB XII wird definiert, was die Sozialhilfe umfasst. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dort nicht genannt. Vielmehr wird in § 23 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich klargestellt, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zwei unterschiedliche Leistungsarten darstellen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts in § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG ist für eine weite Auslegung kein Raum. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine Klarstellung wie in den §§ 27 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 35 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG offenbar bewusst nicht vorgenommen.

18

Im vorliegenden lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG darüber hinaus selbst dann nicht vor, wenn die an die gemeinsamen Kinder gezahlten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter den Begriff der Sozialhilfe zu beziehen wären. Der Ausweisungsgrund setzt nämlich voraus, dass die die Sozialhilfe beziehenden Personen im Haushalt des Ausländers leben (vgl. Renner, AuslR, 8. Auflage, § 55 AufenthG, Rn. 48). Dies ist hier nicht der Fall. Die gemeinsamen Kinder F. und G. des Klägers wohnen bei ihrer Mutter und damit nicht im Haushalt des Klägers. Auch aus diesem Grund scheidet deshalb der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG aus.

19

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen damit vor. Gründe von der in der Regel zu erteilenden Niederlassungserlaubnis abzusehen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Dem Kläger ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen.