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Abschnitt 29 WFB - Förderung von Wohnheimplätzen für Studierende

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

29.1 An den Hochschulstandorten besteht aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse die widerlegbare Vermutung, dass ein nicht nur kurzfristiger Bedarf an Wohnheimplätzen für Studierende besteht. Ein Bedarfsnachweis nach Nummer 13.1.1 ist grundsätzlich nicht erforderlich.

29.2 Wohnheime für Studierende sollen nur auf Grundstücken gefördert werden, die verkehrsgünstig zu den Hochschulen liegen. Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnheimplätze für Studierende entstehen. Gefördert werden Wohnheimplätze in

29.2.1 Einzelapartments sowie

29.2.2 in Wohngruppen und Wohngemeinschaften.

Die Wohnfläche einschließlich anteiliger Gemeinschaftsräume soll 25 m2 je Wohnheimplatz nicht überschreiten. Wenn rollstuhlgerechter Wohnraum für Menschen mit Behinderungen geschaffen werden soll und durch die Einhaltung der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-1:2010-10, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (im Folgenden: DIN 18040-1) i. V. m. DIN 18040-2 unter Beachtung des Kennzeichens "R" (Anforderungen an Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlbenutzung) größere Flächen erforderlich sind, kann ein angemessener Zuschlag berücksichtigt werden. Für Studierende mit Kindern können geeignete Apartments mit zusätzlichen, kleinen Kinderzimmern eingeplant werden (Eltern-Kind-Apartments).

29.3 Die Wohnheimplätze sind für die Dauer der Belegungsbindung Personen vorbehalten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule am jeweiligen Hochschulstandort immatrikuliert sind. Die Belegungsbindung endet nach Ablauf von 30 Jahren.

29.4 Abweichend von Nummer 21.2 darf der geförderte Wohnraum mit Beginn der Mietbindung für die Dauer von drei Jahren nur gegen eine Miete (Nettokaltmiete) überlassen werden, die 10,50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und Monat nicht überschreitet. Als Zuschlag für Möblierung sind bis zu 1,50 EUR je Quadratmeter Wohnfläche im Monat zulässig. Neben der Nettokaltmiete und dem Zuschlag für Möblierung darf zusätzlich eine Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. Die anfängliche Warmmiete soll im Durchschnitt 350,00 EUR je Wohnheimplatz nicht überschreiten. Für Mieterhöhungen finden die Regelungen in Nummer 21.3 Sätze 1 und 2 Anwendung. Die Mietbindung endet nach Ablauf von 30 Jahren.

29.5 Die Dauer eines Mietverhältnisses soll die Regelstudienzeit nicht übersteigen. Der Mietvertrag ist dann zu kündigen, wenn eine Exmatrikulation erfolgt ist.