Arbeitsgericht Braunschweig
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: 2 BV 69/98

Anspruch des Betriebsrates auf einen eigenen Telefaxanschluss sowie ein eigenes Faxgerät

Bibliographie

Gericht
ArbG Braunschweig
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
2 BV 69/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 27931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:ARBGBS:1998:1014.2BV69.98.0A

Fundstelle

  • NZA-RR 1999, 489 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 14.10.98
durch
die Richterin am Arbeitsgericht ... als Vorsitzende und
die ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
beschlossen:

Tenor:

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, gesamtschuldnerisch dem Antragsteller zur gemeinsamen Nutzung mit den Betriebsräten der Antragsgegnerinnen einen eigenen Telefaxanschluß einzurichten und ein eigenes Telefaxgerät zur Verfügung zu stellen.

Tatbestand

1

I.

Der Antragsteller ist der Konzernbetriebsrat für die Antragsgegnerinnen. Bei den Antragsgegnerinnen gibt es verschiedene Telefaxgeräte. Insoweit wird auf die von den Antragsgegnerinnen eingereichte Liste (Blatt 26 d. A.) Bezug genommen. Ein Faxgerät befindet sich im Stock unter dem Büro, in dem für die Betriebsräte zuständige Schreibkraft, die selbst Mitglied des Betriebsrats der Beteiligten zu 2) ist, tätig ist, drei weitere im Stockwerk darüber.

2

Die im Betrieb befindlichen Faxgeräte sind Teil einer Telefonanlage. Die Telefondaten werden entsprechend erfaßt. Es existiert eine Betriebsvereinbarung über die automatische Erfassung von Telefondaten. Nach § 3 werden für alle Ferngespräche je Firma, Kostenstelle, Nebenstelle und Nebenstelleninhaber u.a. das Datum, die Uhrzeit, die angewählte Telefonnummer einschließlich Vorwahl und Ortbezeichnung und die Anzahl der Seiten erfaßt. Stadtgespräche dürfen nur summarisch pro Nebenstelle erfaßt werden. Bei Telefaxen wird nur nicht deren Inhalt gespeichert, aber die angewählte und sendende Nummer, die Zeit und Übertragungsdauer.

3

Der Betriebsrat verfügt nicht über einen eigenen Telefaxanschluß und ein eigenes Telefaxgerät. Er ist berechtigt, die Telefaxgeräte der Antragsgegnerin mit zu benutzen.

4

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Betriebsräte der Antragsgegnerinnen benötigten einen eigenen Telefaxanschluß und ein eigenes Telefaxgerät, da bei Mitbenutzung der Telefaxanschlüsse und Geräte der Antragsgegnerinnen die Vertraulichkeit bei eingehenden und ausgehenden Faxen nicht gewährleistet sei.

5

Zwischen den Betriebsräten und den Antragsgegnerinnen gebe es eine hohe Anzahl betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten. Dabei sei es in der Vergangenheit schon zu erheblichen Problemen in der Kommunikation der Betriebsräte mit ihren Rechtsvertretern, bzw. Prozeßbevollmächtigten gekommen.

6

Einmal z.B. habe zur Vorbereitung einer Verhandlung am 19.05.1998 am 18.05.1998 ein Schriftstück aus der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten an den Betriebsrat der Beteiligten zu 3) übermittelt werden müssen. Da das zunächst angewählte Faxgerät besetzt gewesen sei, habe es dreier Telefongespräche bedurft, um das Schriftstück zu übermitteln. Ein Betriebsratsmitglied habe 20 Minuten aufwenden müssen, um das Fax in Empfang nehmen zu können. Wenn ein Betriebsratsmitglied telefonisch nicht erreicht werden könne, könnten vertrauliche Faxe gar nicht abgesandt werden.

7

Zu dem sei der Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats der Beteiligten zu 3) im Außendienst tätig und an drei bis vier Tagen nur in seiner Privatwohnung erreichbar. Die Kommunikation finde derzeit telefonisch und schriftlich statt. Die Übermittlung von Schriftstücken durch die Post sei zu zeitaufwendig, deshalb müsse sie durch ein Faxgerät erfolgen. Die Vertraulichkeit müsse sichergestellt sein.

8

Es seien bei der Beteiligten zu 3) ca. 40 Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt, die auch nicht jederzeit den Betriebsrat erreichen könnten. Bei Einrichtung eines Faxgerätes könnten diese bei Wahrung der Vertraulichkeit den Betriebsrat bei Bedarf in Anspruch nehmen.

9

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch aufzugeben, dem Antragsteller zu gemeinsamen Nutzung mit den Betriebsräten der Antragsgegnerinnen einen eigenen Telefaxanschluß einzurichten und ein eigenes Telefaxgerät zur Verfügung zu stellen.

10

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Sie sind der Ansicht, die Benutzung eines Faxgerätes sei zwar für den Betriebsrat erforderlich, nicht aber, daß der Betriebsrat einen eigenen Faxanschluß und einen eigenes Faxgerät zur Verfügung habe.

12

Die Vertraulichkeit lasse sich auch sicherstellen, wenn die Betriebsräte ein Faxgerät der Antragsgegnerin benutzten. Wartezeiten seien zuweilen unvermeidlich. Die Schreibkraft des Betriebsrats könnte leicht alle bei den Antragsgegnerinnen installierten Faxgeräte benutzen.

13

Sofern Faxe für die Betriebsräte eingingen, sei es üblich, diese vorher telefonisch davon zu benachrichtigen.

14

Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

15

II.

Der Antrag ist begründet.

16

Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVFG sind die Antragsgegnerinnen verpflichtet, im erforderlichen Umfang u.a. sachliche Mittel den Betriebsräten zur Verfügung zu stellen.

17

Die Beteiligten streiten nicht darüber, ob die Betriebsräte überhaupt ein Faxgerät benötigen, das ist unstreitig, sondern nur darüber, ob ein eigenes Faxgerät und ein eigener Faxanschluß erforderlich sind. Dies ist zu bejahen.

18

Es kann dahin stehen, ob die Verfahrensweise, die zur Zeit erforderlich ist, um für die Betriebsräte eingehende Faxe vertraulich zu behandeln, zu aufwendig und unzumutbar ist, denn unstreitig werden beiden Antragsgegnerinnen für alle ein- und ausgehenden Faxe die Rufnummern erfaßt, aufgezeichnet und gespeichert, auch bei Faxen innerhalb des Stadtgebietes.

19

Das Bundesarbeitsgericht hat darin bei der Aufzeichnung und Speicherung von Telefonnummern eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit gesehen, nur die Erfassung von Ferngesprächen ist im Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten und deren notwendige Kontrolle nicht als unzulässige Behinderung anzusehen (BAG, Der Betrieb, 1991, Seite 47 ff.). Gleiches muß für die Erfassung von Faxen gelten. Deshalb ist die Einrichtung eines eigenen Telefaxanschlussen und die zur Verfügungstellung eines eigenen Telefaxgerätes als erforderlich anzusehen.

20

Dem Antrag ist daher stattzugeben.