Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.02.2024, Az.: 2 U 28/23
Sachliche Unzuständigkeit des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin sachlich; Ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte für das Berufungsverfahren gemäß §§ 91, 87 GWB
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.02.2024
- Aktenzeichen
- 2 U 28/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 15694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - AZ: 7 O 4/19
Rechtsgrundlagen
- § 91 GWB
- § 87 GWB
Fundstelle
- NZKart 2024, 271-272
In dem Rechtsstreit
R. Sch. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer L. B. und H. H., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro R., ...,
Geschäftszeichen: ...
gegen
Maschinenbau B. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M. H., ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro G., ...,
Geschäftszeichen: ...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 20. Februar 2024 beschlossen:
Tenor:
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 19. Dezember 2023 an den für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin zuständigen 13. Zivilsenat (Kartellsenat) des Oberlandesgerichts Celle.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege einer Stufenklage auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Lüneburg (Bl. 278 d.A.), insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und die gestellten Anträge mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen.
1. Die Parteien schlossen am 6. November 1996 nachfolgenden Vertrag (Anlage K1 = Bl. 28f. d.A.):
Vertrag
zwischen
der Firma R. Sch. GmbH, ...
- vertreten durch die Geschäftsführer J. Sch. und M. Sch.
und
der Firma D. Maschinenbau GmbH, ...
- vertreten durch den Geschäftsführer S. D.
wird folgender Vertrag geschlossen:
Die Firma R. Sch.. GmbH befaßt sich seit längerer Zeit mit dem Handel von Bepuderungsmaschinen und ist bei der Herstellung dieser Bepuderungsmaschinen aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung behilflich.
Die Firma D. Maschinenbau GmbH zeigt sich in der Lage, eine Bepuderungsmaschine herzustellen, bei der die Bepuderung fein dosierbar ist und die Produkte gleichmäßig rundum bestäubt werden.
Die Bepuderung erfolgt unter Vakuum, so daß die Umwelt nicht verschmutzt wird.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
I.
Die Firma R. Sch. GmbH überträgt der
Firma D. Maschinenbau GmbH
die Herstellung und Ausführung von Bepuderungsmaschinen, wobei die Parteien sich darüber einig sind, daß zunächst eine Mustermaschine erstellt werden muß.
Die Bepuderungsmaschine muß geeignet sein zur Bepuderung von Kabeln, Schläuchen, Profilen und Bändern. Als Pudermittel kommen Talkum, Glimmer, Stearate und vergleichbare Puder zum Einsatz.
Die Bepuderung muß fein dosierbar sein und die Produkte gleichmäßig rundum bestäuben.
Je nach Produkt muß eine ganz feine oder sehr starke Bepuderung verlangt werden.
Die Produktgeschwindigkeit liegt zwischen 5 m/min und 600 m/min.
Zur Unterstützung der Haftung des Puders am Produkt sollte eine elektrostatische Aufladung zum Einsatz kommen.
Die Maschine muß die Bepuderung unter Vakuum erfolgen lassen, damit Umweltschäden ausgeschlossen sind.
Die technischen Einzelheiten der Maschine bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
II.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Herstellung dieser Maschine durch die Firma D. Maschinenbau GmbH exklusiv für die Firma R. Sch. GmbH erfolgt.
Die Firma R. Sch. GmbH hat demzufolge das alleinige Nutzungsrecht und das Alleinvertriebsrecht an dem Produkt, dessen Urheberrechte in gleicher Weise der Firma R. Sch. GmbH übertragen werden.
III.
Die Firma D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich, den Inhalt dieser Vereinbarung, insbesondere die für die Herstellung der Maschine angefertigten Zeichnungen und technischen Unterlagen, gegenüber Dritten nicht bekanntzugeben.
Demzufolge darf das fertiggestellte Produkt auch Dritten nicht zur Benutzung zugänglich gemacht werden.
IV.
Die Firma R. Sch. verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages die Bepuderungsmaschinen ausschließlich von der Firma D. Maschinenbau GmbH zu beziehen.
D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich, die Maschinen zu Marktpreisen zu produzieren und legt auf Verlangen eine Detailkalkulation vor.
[Hervorhebung durch den Senat]
Am 2. April 2001 schlossen die Parteien ferner einen "Kooperationsvertrag" mit folgendem Inhalt (Anlage K 2 = Bl. 29 d.A.):
"... Gegenstand der Kooperation ist die Entwicklung und die Produktion von Maschinen für die Gummi- und Kunststoffindustrie, bestehend aus Raupenabzug und Schneidvorrichtung.
Für diese Kooperation vereinbaren die Parteien folgendes:
I.
Firma R. Sch. GmbH beauftragt die Firma D. Maschinenbau GmbH mit der Entwicklung und Fertigung einer Maschine, bestehend aus einem Raupenabzug mit 600mm Kontaktlänge und 1000N Zugkraft, maximale Geschwindigkeit 100m/min, Spaltmaß einstellbar und eine Schneidvorrichtung mit Servoantrieb und Steuerung über einen optischen Längensensor.
Weitere technische Details bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.
II.
Die Parteien sind darüber einig, daß zunächst ein Prototyp angefertigt wird.
Die Entwicklungskosten bis zur Fertigstellung des Prototypes werden zu gleichen Teilen getragen.
III.
Die Herstellung dieser Maschinen durch die Firma D. Maschinenbau GmbH erfolgt exklusiv für die Firma R. Sch. GmbH.
Die Fa. D. Maschinenbau GmbH verpflichtet sich Technische Dokumentationen, insbesondere Fertigungszeichnungen, nicht an Dritte weiterzugeben und vor fremdem Zugriff zu schützen.
IV.
Die Firma R. Sch. GmbH verpflichtet sich diese Maschinen, deren Zubehör und Ersatzteile ausschließlich bei der Firma D. Maschinenbau GmbH zu beziehen.
[Hervorhebung durch den Senat]
Am 13. April 2016 unterzeichneten die Parteien nachfolgende Erklärung (Anlage K3 = Bl. 30 d.A.):
"Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma DC. Maschinenbau GmbH, ..., fertigt im Auftrag der Firma R. Sch. GmbH, ..., Puderbeschichtungsanlagen sowie Schneidmaschinen und Peripheriegeräte.
Keine der beiden Parteien beabsichtigt, in den kommenden 5 Jahren Änderungen im normalen Geschäftsbetrieb in der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit vorzunehmen."
[Hervorhebung durch den Senat]
Unter dem 9. Juni 2016 wandte sich die DC.-Maschinenbau GmbH an die Gesellschafter der Klägerin mit folgendem Schreiben (Anlage K 10 = Bl. 374 d.A.):
"Sehr geehrter Herr Sch.,
Gern bestätigen wir Ihnen, dass wir nicht beabsichtigen in den nächsten 5 Jahren unsere Preise für Montageleistungen an Maschinen maßgeblich zu erhöhen.
Zudem möchten wir nochmals unterstreichen, dass unsere langjährige, erfolgreiche Kooperation auf einer Aufgabenteilung beruht, die auch gegenseitige Abhängigkeiten mit sich bringt. Da ist es unser Eigeninteresse diese Kooperation auch in Zukunft bestmöglich zu pflegen."
[Hervorhebung durch den Senat]
Mit Schreiben vom 23. Juni 2018 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr unter dem Betreff "Zusammenarbeit 2019" folgendes mit (Anlage K4 = Bl. 31 d.A.):
Sehr geehrter Herr B., sehr geehrter Herr H.,
die Projekterfahrungen der Vergangenheit zeigten uns die Differenzen zwischen den Zielsetzungen der R. Sch. GmbH und der Maschinenbau B. GmbH in vielerlei Facetten auf.
Die R. Sch. GmbH ist bestrebt, die Kundenkontakte bestmöglich von der Maschinenbau B. GmbH abzuschirmen. Wir hingegen sind der Überzeugung, dass ein optimaler Kundenservice exakt das Gegenteil erfordert. Die Konsequenz hieraus ist für uns unumgänglich, die Korrektur unsere Zusammenarbeit.
Zum 31.01.2019 werden wir den exklusiven Vertrieb unserer Produkte über die Fa. R. Sch. GmbH beenden. Ab dem 01.02.2019 werden wir unsere Produkte ausschließlich in eigenem Namen vertreiben. Diese Maßnahme erfordert eine veränderte Preisgestaltung, die Ihnen bis 30.09.2018 mit einer neuen MB-Preisliste vorgestellt wird. Wir würden uns freuen, wenn sie unsere Produkte auch in Zukunft vertreten wollen.
Dies wird jedoch ausschließlich auf Vermittlungsbasis (3% Tipp-Provision) erfolgen.
Aktuell bestätigte Aufträge werden wie bisher abgewickelt, neue Aufträge bis zum 31.01.2019 nach den aktuellen Preisen, jedoch mit Zahlungsbedingung Vorkasse.
Gern erwarten wir ihre Stellungnahme.
[Hervorhebung durch den Senat]
Im Oktober 2018 wandte sich die Klägerin an ihre Kunden mit nachfolgendem Rundschreiben (Anlage B6 = Bl. 222f. d.A.):
Kundeninformation "RS P." und "RS MULTICUT" Maschinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie kennen die Firma R. SCH. GmbH als Geschäftspartner mit der Expertise von 60 Jahren in der Kabel-, Gummi- und Kunststoff-Industrie.
Anlass dieser Kundeninformation ist, dass einer unserer Zulieferer - "Maschinenbau B. GmbH" - zurzeit die vertragliche Zusammenarbeit infrage stellt und sich möglicherweise bereits an Sie gewandt hat, unsere Maschinen künftig eigenständig vertreiben zu wollen.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
De Darstellung, dass die Firma R. SCH. GmbH als "Vertriebspartner" für die Produkuktlinien "RS P." und "RS MULTICUT" agiert oder agiert hat, ist falsch.
Richtig ist, dass die geschützten Markenprodukte im Auftrag von R. SCH. als Hersteller bei Zulieferfirmen produziert werden. Ein Direktvertrieb durch Dritte ist gegenwärtig nicht zulässig.
Bitte nehmen Sie unsere Information so wahr, dass wir generell Wettbewerb nicht scheuen und uns diesem Wettbewerb auch gern stellen wollen, weil wir von der Qualität unserer Produkte überzeugt sind.
Die Firma "Maschinenbau B. GmbH" hingegen darf die geschützten Produkte nicht eigenständig anbieten und verkaufen. Das ist unsererseits kein Schutz vor unliebsamer Konkurrenz, sondern Sicherstellung unserer geschützten Rechte. Wir sind sicher, dass Sie dafür Verständnis haben.
Zuvor hatte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 6. August 2018 (Anlage B8 = Bl. 225ff. d.A.) an die Beklagte gewandt. In diesem Schreiben hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Beklagten durch die Klägerin auf Basis der Verträge im Jahre 1996 bzw. 2001 das technische Know-how übertragen worden sei und die Beklagte im Gegenzug bezogen auf die Bepuderungsmaschinen die Nutzungsrechte und technischen Schutzrechte bei der Klägerin belassen bzw. festgestellt habe, dass diese sämtlich der Klägerin übertragen worden seien. Es sei jetzt festgestellt worden, dass die Beklagte wohl ein Patent für einen bestimmten Teilbereich der Bepuderungsmaschine angemeldet habe, obwohl die Schutz- und Nutzungsrechte bei der Klägerin vollständig liegen und liegen sollten (Bl. 226 d.A.). Die Zusammenarbeit mit der Klägerin könne nicht einfach so beendet werden (Bl. 227 d.A.). Die Parteien hätten zwei Kooperationsverträge abgeschlossen. Bei den Verträgen handele es sich dem Inhalt nach um Verträge, in denen eine Partei sich hinsichtlich des Bezugs von Maschinen binde, in denen sie sich verpflichte, das bei ihr vorhandene technische Know-how einzubringen bzw. auch soweit möglich, weiterzuentwickeln, während die andere Partei die ihr übertragenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne der Fertigung einsetze, sodann allerdings auch eine ausschließliche Fertigung für den Partner zusichere (Bl. 227 d.A.). Es handele sich um eine im technischen Bereich übliche Konstellation, in der das Interesse beider Parteien voneinander abgegrenzt werde und eine der Parteien eben den Part der Herstellung übernehme, andererseits aber auch keine eigenen Vertriebsbemühungen schulde bzw. im Endergebnis auch nicht vornehmen dürfe, während die andere Partei den Vertrieb alleinverantwortlich und mit alleinigen Risiko übernehme und den Schutz des die Produktion vornehmenden Partners vor Wettbewerb durch eine Ausschließlichkeitsvereinbarung für den Bezug von Maschinen sicherstelle (Bl. 227 d.A.). In den in Rede stehenden konkreten Verträgen seien keine Laufzeiten vereinbart worden. Die Verträge seien also grundsätzlich kündbar. Sie dürften allerdings nicht zur Unzeit gekündigt werden (Bl. 227 d.A.). Der Vertrieb der bisher ausschließlich durch eine der Vertragsparteien bezogenen Produkte müsse anders geregelt bzw. eine alternative Produktionsschiene aufgebaut werden können. Dies erfordere einen Zeitraum, der deutlich oberhalb eines Zeitraums von 6 Monaten liege (Bl. 228 d.A.). Bevor also eine Kündigung abgewickelt werden könne, müsste die Vertriebspartnerin durch Übermittlung der vorhandenen Dokumente bzw. Übertragung von etwa notwendigem Know-how, soweit es in die der Vertriebspartnerin übertragenen technischen Rechte falle, in die Lage versetzt werden, mit diesem Material selbst an den Markt zu treten (Bl. 228 d.A.).
2. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Puderbeschichtungsanlage RSC, Version, 1,4 (Stand: Mai 2017) ausgehend vom Ausgangsmodell T. entwickelt worden sei. Die Maschine des Modells T. sei vom ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin Sch. entwickelt worden. Die Maschinen, wie sie heute produziert und angeboten würden, würden auf die Kooperation aus den neunziger Jahren zurückgehen. Der Kooperationsvertrag belege, dass die Parteien damals darüber einig gewesen seien, dass die sämtlichen Vorkenntnisse und das Know-how, wie es für die Herstellung einer Anlage notwendig sei, von der technischen Seite und vom technischen Verständnis von der Klägerin an die Beklagte übermittelt worden seien. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten D. habe in den neunziger Jahren mit seiner eigenen Maschinenbaufirma kein Know-how aufgebaut. Er habe keine Kenntnisse von den Prozessen gehabt, die für eine Fertigung einer solchen Maschine notwendig gewesen seien. Die Klägerin habe damals einen Vertragspartner gesucht, der das technische Grundverständnis aufgewiesen habe und auch in der Lage gewesen sei, denjenigen Teil, den die Klägerin damals nicht übernehmen habe können, zu leisten, nämlich Maschinen mit Mitarbeitern und den vorhandenen Anlagen und Geräten gegebenenfalls in Serie zu produzieren. Die damals handelnden Geschäftsführer hätten mit ihrem vorhandenen technischen Sachverstand hier eine "Arbeitsteilung" dergestalt vorgenommen, das die Klägerin sich nicht mit der Herstellung der Maschine und die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich nicht mit dem Vertrieb dieser Maschine befassen müssten. Man sei sich einig gewesen, das technische Know-How der Klägerin und deren Vertreter zu nutzen, um die Bepuderungsmaschinen mit zunächst einer "Mustermaschine" herzustellen (Bl. 6f. d.A.). Der damals tätige Geschäftsführer der Klägerin habe eine dauerhafte Übertragung des Know-How nicht zulassen wollen, sei aber ebenfalls wie die Beklagte davon ausgegangen, dass hier eine Verbindung auf eine sehr lange Zeit angelegt sein würde (Bl. 8 d.A.).
Die Vertragsparteien seien sich damals auch vollständig darüber klar gewesen, dass die Klägerin diejenige sein sollte,
- welche die Maschinen am Markt anbieten, vertreiben und auch dafür haften sollte, und
- welche die Kenntnisse vor Ort im Hinblick auf die Entwicklung dieser Maschine an die Beklagte weitergeben sollte und zusammen mit der Beklagten ständige Fortentwicklungen und Neuentwicklungen der Maschine erarbeiten sollte.
Aus der Arbeitsteilung herrührende Erkenntnisse sollten an die Beklagte weitergegeben werden und dann immer mit dem "Logo", aber auch in der vertragsmäßigen Verantwortlichkeit durch die Klägerin in neue Modelle bzw. Modellanpassungen und Modellentwicklungen eingearbeitet werden (Bl. 8 d.A.). Dem Vertrag vom November 1996 seien Verhandlungen vorausgegangen, die etwa ein Jahr gedauert und eine Vielzahl von Gesprächen und Abstimmungsmaßnahmen erfasst hätten.
Im Jahre 1997 habe die Klägerin Materialanschaffungen etc. bzw. Vorarbeiten bei der Beklagten gewissermaßen vorfinanziert, weil die Beklagte sich dazu in der Anfangsphase der Zusammenarbeit nicht in der Lage gesehen hatte (Bl. 8f. d.A.).
Die Zusammenarbeit sei in den Folgejahren immer weiter intensiviert worden. Es seien Bepuderungsanlagen und Schneideanlagen in alle Welt verkauft worden.
Soweit es die Schneidemaschinen betreffe, habe der Zeuge M. Sch. bei seinen Kundenkontakten erfahren, dass im Bereich der Gummi- und Kunststoffindustrie, in der auch die Bepuderungsmaschinen eingesetzt gewesen seien, die im Kooperationsvertrag betriebenen Schneidemaschinen nutzbar seien bzw. bereits angemeldet worden seien. Der Geschäftsführer habe sich insoweit maßgebliches Know-How angeeignet. Auch in dem Vertrag aus 2001 sei festgehalten worden, dass die vom Zeugen Sch. erworbenen Erkenntnisse zunächst weitergegeben werden sollten, dann zusammen ein "Prototyp" angefertigt werden sollte und die Anlagen dann exklusiv für die Klägerin von Seiten der Beklagten hergestellt werden sollten. Die Klägerin sollte allein nach außen hin tätig sein und den Kundendienst sicherstellen. Für die Fertigstellung dieses Prototyps sei vereinbart worden, dass Entwicklungskosten geteilt würden. Die Arbeitsteilung, wie sie zwischen den Parteien auch bereits für die Bepuderungsanlage vereinbart worden sei, sei auch anhand der Formulierung im Kooperationsvertrag betreffend die Schneidemaschinen deutlich (Bl. 9f. d.A.).
Aus den Verträgen werde deutlich, dass die Herstellung der Maschinen, wie sie der Beklagten übertragen sein sollte, einen im erheblichen Umfang entstehenden zeitlichen und logistischen Vorlauf erforderte (Bl. 10 d.A.). Zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten die Parteien gut tragbare Regelungen getroffen. Die Klägerin sei jeweils bereit gewesen, die marktgerecht produzierten Maschinen und Anlagen auch zu marktgerechten Preisen mit Anpassung zum Beispiel der Lohnentwicklung zu übernehmen. Die Klägerin habe in der Anfangszeit auch einmal entsprechende Kalkulationen angefordert und dann Preisanpassungen akzeptiert. Ansprechpartnerin bei den Kunden sei ausschließlich die Klägerin gewesen. Sie habe auch Wert darauf gelegt, dies zu bleiben, weil sie den Kunden gegenüber in die Gewährleistung gehen musste (Bl. 10 d.A.).
3. Die Beklagte hat in erster Instanz (im Kern) folgende Einwendungen geltend gemacht:
Der Vertrag aus 1996 habe sich nur auf die damals entwickelte Maschine bezogen und habe 2004 sein Ende durch Zweckerreichung gefunden. Die 2018/2019 vertriebenen Maschinen würden von ihm nicht erfasst.
Der Vertrag sei ordentlich mit einer Frist von 6 Monaten kündbar gewesen (Kündigung aus Juli 2018). Der Vertrag sei jedenfalls zu Recht am 1. Februar 2019 fristlos gekündigt worden.
Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften über § 139 BGB von Anfang nichtig gewesen. Die mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 erstrebte Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB sei unmöglich, weil § 134 BGB eingreife (Bl. 190 d.A.). Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die in Ziffer IV der Anlagen K1 und K2 niedergelegten Vertragsverpflichtungen (Alleinbezugsverpflichtung der Klägerin) eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV enthalten würden. Allein Bezugspflichten und ein Markenzwang würden grundsätzlich Wettbewerbsverbote begründen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV seien gegeben. Auf eine kartellrechtswidrige Rechtsfolge könne ein Gericht nicht erkennen, sodass das Klagebegehren nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich sei (Bl. 191 d.A.). § 134 BGB greife ein und führe über § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages (Bl. 191 d.A.).
Die Beklagte hat überdies den Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. April 2022 die von ihr schriftsätzlich gestellten Anträge zu 1. bis 5. sowie 8. in der Hauptsache (einseitig) für erledigt erklärt (Bl. 395 d.A.).
4. Das Landgericht hat sodann die Klage (ohne Durchführung einer Beweisaufnahme) hinsichtlich der Klageanträge zu 6 und 7 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Anträge zu Ziffer 6 und 7 seien nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag müsse aus sich heraus verständlich sein. Im Rahmen von Auskunftsklagen müsste der Gegenstand des Auskunftsbegehrens sowie der Zeitraum, auf den sich das Begehren beziehe, genau angegeben werden. Die Anträge würden zwar einen genauen Zeitraum benennen. Es bleibe aber unklar, was unter der Formulierung "ähnlich der Bauart RS P., wie sie zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurden", zu fassen sei. Der Klageantrag sei nicht aus sich heraus verständlich.
Die vorhandenen Unklarheiten würden auch auf den Antrag zu Ziffer 7 lit. a durchschlagen. Zudem sei nicht erörtert, was unter einem "Serviceauftrag" zu verstehen sei.
Auch im Rahmen des Klageantrags zu Ziffer 7 lit. b sei unklar, was unter "Service- und Reparaturaufträge" zu fassen sei.
Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass die Erklärung der Beklagten vom 23. Juli 2018 die zwischen den Parteien bestehenden Kooperationsverträge nicht vor dem 13. April 2021 habe enden lassen, in der Hauptsache erledigt sei. Das Vertragsverhältnis habe zwischen den Parteien vielmehr mit Ablauf des 31. Januar 2019 geendet. Es sei bereits zweifelhaft, ob die langjährige Geschäftsbeziehung mit der Beklagten auf einem gemeinsamen Vertrag fuße oder sich nicht lediglich in zahlreichen Einzelverträgen erschöpfe. Die rechtliche Einordnung der Geschäftsbeziehung sei zudem bedeutsam für die Frage, mit welchem zeitlichem Vorlauf sich die Beklagte von dieser Geschäftsbeziehung habe lösen können. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ein Maklervertrag hätten nicht bestanden. Die Klägerin sei auch nicht Handelsvertreterin im Sinne der §§ 84ff. HGB.
Es käme zwar die Annahme eines Vertragshändlervertrages in Betracht. Die Kammer gehe jedoch nicht davon aus, dass zwischen den Parteien durch die gelebte Praxis in den Jahren der gemeinsamen Zusammenarbeit konkludent ein Rahmenvertrag auf Grundlage der Verträge aus den Anlagen K1 und K2 geschlossen worden sei. Die von der Beklagten gefertigten Maschinen seien nach dem Vortrag beider Parteien auf die individuellen Anforderungen der einzelnen Kunden angepasst worden. Eine abstrakte Vereinbarung zur Regelung der Preisbildung zwischen den Parteien sei unter diesen Umständen kaum zu treffen. Das werde auch durch die Anlagen K1 und K2 bestätigt. Selbst die dort ausformulierten Verträge hätten die genauen Konditionen offen gelassen. Das Vorliegen von zahlreichen Einzelverträgen liege hier mithin deutlich näher. Zudem würden die in den Verträgen der Anlagen K1 und K2 bezeichneten Maschinen jedenfalls nicht in der konkreten Form seit über 10 Jahren mehr hergestellt. Ferner spreche auch das Nichtbestehen einer Abnahme- oder Vertriebspflicht für die Klägerin und das Nichtbestehen einer Herstellungspflicht für die Beklagte dafür, dass zwischen den Parteien keine vertragliche Bindung bestehe, die den Gesamtumfang der gemeinsamen Geschäftsbeziehung geregelt habe.
Selbst wenn aber von einem Vertragshändlerverhältnis ausgegangen würde, hätte die Beklagte den Vertrag jedenfalls fristgerecht gekündigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien eine über 6 Monate (vgl. § 89 Abs. 2 HGB) hinausgehende Kündigungsfrist vereinbart hätten. Das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz müsse besonders dargelegt werden. Das sei der Klägerin jedoch nicht gelungen. Allein aus einer über Jahrzehnte andauernden Zusammenarbeit lasse sich keine konkludente Vereinbarung einer über 6 Monate hinausgehenden Kündigungsfrist herleiten.
Auch die als Anlage K 3 vorgelegte Erklärung vom 13. April 2016 stelle keine Vereinbarung einer Fristverlängerung dar. Es fehle an dem für eine bindende Erklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen. Bereits der gewählte Wortlaut der Erklärung spreche gegen einen Rechtsbindungswillen. Die Erklärung bringe lediglich zum Ausdruck, im Zeitpunkt der Erklärung keine Änderung zu beabsichtigen. Keinesfalls hätte sich die Beklagte damit der Möglichkeit berauben wollen, das Verhältnis auch vor Ablauf von 5 Jahren zu beenden. Vor dem Hintergrund dessen würden auch die weiteren Anträge ins Leere gehen. Verpflichtungen der Beklagten seien nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5. Die Klägerin macht mit ihrer Berufungsbegründung geltend, dass die Auskunftsanträge entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt seien. Dies gelte insbesondere für die Hilfsanträge zu Ziffer 6 lit. a und 6 lit. b. Mit diesen Hilfsanträgen werde Auskunft beantragt über "jegliche" Geschäfte, die die Beklagte im Zeitraum vom 1. August 2018 bis 13. April 2021 getätigt habe, betreffend "jedwede" Maschinen der bezeichneten Typen. Insbesondere beziehe sich der Hilfsantrag zu lit. a auf Geschäfte mit "jeglichen" Puderbeschichtungsanlagen, welche die genannten technischen Komponenten enthalten würden. Entsprechendes gelte auch für den Hilfsantrag zu lit. b.
Auch die Hauptanträge seien hinreichend bestimmt. Der Hauptantrag zu Ziffer 6 lit. a aus 1. Instanz (Hauptantrag zu Ziffer 2 lit. a in der Berufung) sei durch die Typenbezeichnung RS P. hinreichend bestimmt. Wann ein Gerät einer Anlage vom Typ RS P. ähnele, sei eine technische Frage, die erforderlichenfalls durch einen Sachverständigen geklärt werden könne. Eine genauere Bezeichnung sei unmöglich, weil die Klägerin nicht wissen könne, was für geringfügige Modifikationen die Beklagte an den durch sie selbst vermarkteten Maschinen möglicherweise vorgenommen habe. Was zuletzt Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gewesen sei, sei ebenfalls hinreichend klar definiert. Das ergebe sich für die Bepuderungsmaschinen auch aus der Anlage K5.
Höchst vorsorglich werde noch ein weiterer Hilfsantrag in die Anträge zu Ziffer 2 lit. a und Ziffer 2 lit. b aufgenommen. Spätestens dieser Auskunftsantrag sei durch die ausdrückliche Nennung der genauen Modellbezeichnung sowie durch die zusätzliche Bezugnahme auf die Anlage K5 hinreichend klar.
Im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 7 lit. a und lit. b aus 1. Instanz (= Anträge zu Ziffer 3 lit. a und lit. a in der Berufung) sei unverständlich, weshalb das Landgericht die Formulierung "Serviceaufträge" nicht als hinreichend klar ansehe. In dem Urteil fehle hierzu jedwede Begründung. Der Begriff "Serviceauftrag" sei eine im Geschäftsverkehr und in der Alltagssprache völlig übliche Bezeichnung für Wartungsaufträge. Deshalb sei nunmehr vorsorglich in den Anträgen jeweils auch das Wort "Wartungsaufträge" ergänzt worden.
Das Landgericht verkenne zunächst die Rechtsnatur der Verträge aus den Jahren 1996 und 2001. Das Landgericht habe den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen kaum zur Kenntnis genommen. In der Anlage K1 sei vereinbart worden, dass die Herstellung und Ausführung von Bepuderungsmaschinen (Mehrzahl) vereinbart worden sei. Es handele sich um einen ausdrücklichen Rahmenvertrag über die exklusive Herstellung und den exklusiven Vertrieb dieser Maschine. Dieser Vertrag habe nicht nur die Herstellung einer einzelnen Mustermaschine geregelt. Der Vertrag regele vielmehr auch die spätere Herstellung und den Vertrieb der Seriengeräte. Dass von Anfang an eine laufende Zusammenarbeit der beiden Unternehmen gewollt gewesen und praktiziert worden sei, zeige auch die Vorauszahlung von 100.000,- €, welche die Klägerin im Jahr 1997 an die Beklagte für den Lageraufbau geleistet habe (Anlage K8).
An der Rechtsnatur des Rahmenvertrages ändere sich auch nichts dadurch, dass später noch Einzelaufträge jeweils über die Lieferung einzelner Maschinen erteilt worden seien. Es entspreche gerade der Natur eines Rahmenvertrages, dass in der Folgezeit Einzelaufträge erteilt würden. Dies habe das Landgericht verkannt. Entsprechendes gelte auch dafür, dass die Preise jeweils erst bei der Auftragserteilung festgelegt worden seien. Auch dies liege in der Natur der Sache. Zudem sei der Rahmenvertrag auch bestehen geblieben, wenn sich technische Einzelheiten an den Maschinen geändert hätten. Der Rahmenvertrag gelte auch für die individuell angepassten und/oder weiterentwickelten Exemplare. Wenn eine Partei den Rahmenvertrag hätte beenden wollen, hätte sie ihn kündigen können und müssen.
Entsprechendes gelte auch für die Schneideanlagen. Für diese Geräte enthalte die Anlage K2 einen ausdrücklichen Rahmenvertrag über die exklusive Herstellung und den exklusiven Vertrieb der Schneidemaschinen. Das Landgericht hätte erkennen können, dass die Parteien durch zwei unbefristete Rahmenverträge über die Herstellung und den Vertrieb von Bepuderungsmaschinen und Schneideranlagen verbunden gewesen seien.
Des weiteren hätte das Landgericht auch erkennen können, dass mit der Erklärung vom 13. April 2016 ein Ausschluss ordentlicher Kündigungen für einen Zeitraum von 5 Jahren vereinbart worden sei. Das Landgericht habe sein Urteil ausschließlich auf den Text der Vereinbarung gestützt. Es sei allerdings in der 1. Instanz vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt worden, dass die Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung von einer langen wechselseitigen Bindung ausgegangen seien. Trotz des anderslautenden Textes gelte das tatsächlich Gewollte (falsa demonstratio non nocet).
Die erstinstanzliche Entscheidung sei sogar dann rechtsfehlerhaft, wenn die Vereinbarung vom 13. April 2016 nur als eine unverbindliche Absichtserklärung angesehen werden würde. Auch eine reine Absichtserklärung habe immer noch ganz erhebliche rechtliche Folgen. Auch der Verstoß gegen eine reine Absichtserklärung könne zu Schadensersatzansprüchen führen. Wenn nach einer unverbindlichen Absichtserklärung eine der Parteien ohne triftigen Grund die Vertragsverhandlungen abbreche, könnten sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben. Entsprechendes gelte auch, wenn Vertragsparteien eines befristeten Vertrages zunächst unverbindlich die Absicht äußern würden, den Vertrag befristet verlängern zu wollen, dies dann aber ohne triftigen Grund unterlassen würden. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2019 (Az.: 7 U 1001/18) werde hingewiesen. Dieses Urteil betreffe einen halbwegs ähnlichen Sachverhalt. In entsprechender Weise habe eine unverbindliche Absichtserklärung auch solche Rechtsfolgen, wenn eine Vertragspartei die Absicht bekunde, einen bereits bestehenden, unbefristeten Vertrag für einen bestimmten Zeitraum nicht beenden zu wollen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Vereinbarung vom 13. April 2016 mindestens diese Bedeutung gehabt habe und mindestens dazu geführt habe, dass beide Parteien bis zum April 2021 die Zusammenarbeit nur mit triftigen Gründen hätten beenden dürfen.
Die späteren Gesellschafterwechsel hätten keinen triftigen Grund für eine Vertragsbeendigung dargestellt. Die Erklärung vom 13. April 2016 sei gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Gesellschafterwechsel abgegeben worden. Daher habe diese Absichtserklärung ein Vertrauen auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehung insbesondere vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden Gesellschafterwechsels gesetzt.
Außerdem habe das Landgericht verkannt, dass das Verhalten der Beklagten sogar die Voraussetzungen des § 826 BGB erfülle. Dies sei im Urteil nicht einmal geprüft worden. Die Beklagte habe nicht nur das durch sie selbst erzeugte Vertrauen gebrochen, dass die Zusammenarbeit (wie auch schon in den 20 Jahren zuvor) weitergeführt würde. Vielmehr habe die Beklagte versucht, die Klägerin durch sittenwidriges Verhalten aus dem Markt zu drängen und wirtschaftlich zu zerstören. Die Beklagte habe die rechtlichen Grenzen weit überschritten. Die Beklagte habe die Klägerin im Jahr 2016 in Sicherheit gewogen, indem sie die Erklärung in der Anlage K3 abgegeben habe. Parallel dazu habe oder jedenfalls bald danach habe die Beklagte bereits im Hintergrund die Trennung von der Klägerin vorbereitet. Dies habe spätestens damit begonnen, dass die Beklagte wichtige Zulieferer für Komponenten der Bepuderungsmaschinen dazu verpflichtet habe, keine Bauteile an die Klägerin zu liefern. Namentlich sei es dabei insbesondere um die Firma I. gegangen. Das Verhalten der Beklagten ergebe ausschließlich Sinn vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits damals beabsichtigt habe, die Zusammenarbeit mit der Klägerin zu beenden. Während der Zusammenarbeit der Parteien habe die Klägerin selbst keine Bepuderungsmaschinen hergestellt. Sie habe diese ausschließlich von der Beklagten bezogen. Indem die Beklagte Einfluss auf ihre Zulieferer genommen und diese verpflichtet habe, nicht die Klägerin zu beliefern, habe die Beklagte bereits damals versucht, die Klägerin daher zu hindern, selbst derartige Maschinen herzustellen.
Ungefähr zur gleichen Zeit habe sich die Beklagte auch darum bemüht, den bei der Klägerin beschäftigten Vertriebsmitarbeiter Dr. E. abzuwerben. Nachdem ihr dies gelungen war, habe sie praktisch gleichzeitig auch die Zusammenarbeit mit der Klägerin gekündigt. Beides habe die Klägerin völlig unvorbereitet getroffen.
Unmittelbar danach habe die Beklagte mit koordinierten Maßnahmen begonnen, um die Klägerin aus dem Markt zu drängen. Insbesondere sei die Beklagte sofort initiativ an die Kunden der Klägerin herangetreten. Die Beklagte habe schon während dieser Zeit aktiv versucht, Kunden abzuwerben. Bereits darin habe ein eklatanter, vorsätzlicher Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung gelegen, die nach dem Inhalt der eigenen Kündigungserklärung der Beklagten noch bis 31. Januar 2019 lief. Parallel dazu habe die Beklagte die Versorgung der Klägerin mit Ersatzteilen und Wartungsgeräten massiv behindert. Diese reduzierte Versorgung habe offensichtlich dazu gedient, der Klägerin Wartungs- und Reparaturmaßnahmen zu erschweren. Damit sollte die Klägerin in massive Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Gewährleistungspflichten und Wartungsverträgen gebracht werden und gegenüber ihren Kunden als unfähig erscheinen. Die Beklagte habe zudem sogar gerade solche Kunden mit offenen Gewährleistungsfällen oder offenen Wartungsaufträge angesprochen. Sie habe versucht, die Klägerin als unfähig darzustellen.
Sogar nach dem Ausspruch der Kündigung vom 23. Juli 2023 habe die Klägerin immer noch davon ausgehen können, dass die Beklagte wenigstens bis zum dort genannten Beendigungsdatum (31. Januar 2019) die Verträge fortführen würde. Auch dagegen habe die Beklagte evident und vorsätzlich verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
- 1.
festzustellen, dass auch die ursprünglichen Klageanträge zu Ziffer 4 unter Ziffer 8 in der Hauptsache erledigt sind,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
welche Geschäfte ab 1.8.2018 bis einschließlich 13.4.2021 über den Verkauf von solchen pneumatischen/elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen ähnlich der Bauart RS P., wie sie zuletzt als Vertragsgegenstand zwischen den Parteien gehandelt wurden (Anlage K 5), mit den Komponenten
Gestell Puderbeschichtungsanlage,
Puderbehälter,
Abgasreinigungsanlage,
Seitenkanalverdichter,
Beiluftschieber,
manuelle Befülleinrichtung,
Pulverstrahlpumpe SP, I. E-Statik sowie
solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlagen beinhalten,
sie abgeschlossen hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,
hilfsweise zu a)
welche Geschäfte ab 01.08.2018 bis einschließlich 13.04.2021 über den Verkauf von pneumatischen / elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen, die dem Modell RS P. RSC ohne technische Abweichungen oder mit geringfügigen technischen Abweichungen entsprechen, mit den Komponenten
Gestell Puderbeschichtungsanlage,
Puderbehälter,
Abgasreinigungsanlage,
Seitenkanalverdichter,
Beiluftschieber,
manuelle Befülleinrichtung,
Pulverstrahlpumpe SP, I. E-Statik sowie
solchen Anlagen, die optionale Bauteile der Puderbeschichtungsanlagen beinhalten, sie abgeschlossen hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,
höchst hilfsweise zu a):
welche Geschäfte ab dem 01.08.2018 bis einschließlich 13.04.2021 über den Verkauf von pneumatischen / elektrostatischen Puderbeschichtungsanlagen mit den Komponenten
Gestell Puderbeschichtungsanlage,
Puderbehälter,
Abgasreinigungsanlage,
Seitenkanalverdichter,
Beiluftschieber,
Pulverstrahlpumpe SP, I. E-Statik sowie
manuelle Befülleinrichtung,
solchen Anlagen, die optionale Bauteile der
Puderbeschichtungsanlagen beinhalten,
sie abgeschlossen hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit es sich im vorgenannten Zeitraum nicht um solche Anlagen handelt, die die Klägerin geliefert hat,
- b)
welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 01.08.2018 bis 13.04.2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ MCXX, RBXX, CCXX-XX, OCXX) sowie Tellerwickler und Kommissionierer, wie sie bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert worden sind, in ähnlicher Ausstattung der ehemaligen an Endkunden der Klägerin gelieferten Geräte sie getätigt hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,
hilfsweise zu b):
welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 01.08.2018 bis 13.04.2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ MCXX, RBXX, CCXX-XX, OCXX) sowie Tellerwickler und Kommissionierer sie getätigt hat, soweit diese Geräte ohne technische Abweichungen oder mit nur geringfügigen technischen Abweichungen jenen Geräten entsprechen, welche die Beklagte bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert hatte, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,
höchst hilfsweise zu b):
welche Geschäfte sie im Zeitraum ab 01.08.2018 bis 13.04.2021 über die Geräte Schneidanlagen (Typ MCXX, RBXX, CCXX-XX, OCXX) sowie Tellerentwickler und Kommissionierer getätigt hat, und die schriftlichen Bestellungen und ihre Rechnungslegung darüber vorzulegen, soweit nicht Anlagen dieser Art an die Klägerin geliefert wurden,
- 3.
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
welche Serviceaufträge oder Wartungsaufträge für die gemäß Auskunftserteilung gemäß Ziff. 2.a) und b) bezeichneten Geräte im Zeitraum bis zum 13.04.2021 ausgehend vom 01.08.2018 erteilt wurden und wie diese abgerechnet worden sind, durch Vorlage der Auftragsdokumente und Rechnungslegung zu den Aufträgen,
- b)
welche Service-, Wartungs- und Reparaturaufträge sie beginnend ab 01.08.2018 bis zum 13.04.2021 für die pneumatische/elektrostatische Puderbeschichtungsanlage RSC bzw. die Schneidanlagen und deren Vorgängermodelle - für an ehemalige Endkunden der Klägerin gelieferte Maschinen erteilt erhalten hat, durch Vorlage der Aufträge und der Rechnungslegung,
- 4.
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern, sowie
- 5.
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Berufungsbegründung bereits mangels hinreichender Anträge und Bezeichnung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 ZPO unzulässig sei. Die Begründung beschränke sich auf Allgemeinplätze, die keine konkreten Stellen des landgerichtlichen Urteils angreifen würden.
Selbst wenn die Geschäftsverbindung ausweislich der Absichtserklärung der Anlage K3 für 5 Jahre wie bisher fortgesetzt werden sollte, so hätte bestenfalls ein unbefristeter Vertrag bestanden, der von vornherein mit einem Kündigungsrecht behaftet gewesen sei. Dieses Recht zur vertragsgemäßen Kündigung habe die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 23. Juli 2018 (Anlage K4) zum 31. Januar 2019 ausgeübt. Darüber hinaus sei der Vertrag mit der außerordentlichen Kündigung vom 1. Februar 2019 (Anlage B 37) beendet worden.
Die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge würden in der Berufungsbegründung nicht mehr mit ihrem erstinstanzlichen Inhalt gestellt. Sie würden inhaltlich abgeändert, sodass das Urteil insoweit nicht mehr angegriffen werde. Den von der Klägerin neu gestellten Anträgen werde - wie bereits in erster Instanz vorgebracht - widersprochen. Eine Antragsänderung wäre gemäß § 263 ZPO ohne Zustimmung der Beklagten unzulässig. Die Voraussetzungen des § 264 ZPO würden nicht vorliegen.
Die Berufungsanträge würden einen neuen Antrag zu 1 enthalten, der mit diesem Wortlaut bisher noch nicht gestellt worden sei. Auch diesem Antrag würde widersprochen werden. Völlig unklar sei, welche Anträge im Berufungsverfahren geändert/neu gestellt worden seien und mit welchem Wortlaut. Offenbar würden völlig neue Anträge gestellt werden.
Den Ausführungen der Klägerin zu den Hilfsanträgen zu Ziffer 6 lit. a und 6 lit. b fehle es bereits an einer hinreichend klaren Berufungsbegründung. Die Ausführungen würden keinerlei hinreichenden Sach- oder Rechtsvortrag enthalten. Soweit es die Hilfsanträge betreffe, dürfte sogar der Unzulässigkeitsgrund des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorliegen. Außerdem fehle eine hinreichende Begründung der neuen Hilfsanträge im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO sowie des § 253 Abs. 2 ZPO.
Unzulässig sei die Berufung auch, weil jegliche Ausführungen zu den Ausführungen auf Seite 11ff. des landgerichtlichen Urteils fehlen würden, derzufolge die Beklagte den Vertrag zumindest mit der Kündigungsfrist des § 89 HGB hätte kündigen dürfen. Nach den landgerichtlichen Ausführungen sei der Vertrag zumindest durch die im Tatbestand erwähnte Erklärung der Beklagten vom 23. Juli 2018 beendet worden. Gegen diesen Teil des landgerichtlichen Urteils würden sich in der Berufungsbegründung keine Einwände finden.
Den neugestellten Hilfsanträgen werde widersprochen. Ihre Einführung in das Verfahren 2. Instanz sei gemäß § 263 ZPO unzulässig. Auch die offenbar neu und höchst hilfsweise gestellten Anträge würden unter gleichen Unklarheit wie die Anträge 1. Instanz leiden und seien damit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
Der Antrag zu Ziffer lit. a sei nach den vom Landgericht als zutreffend gefundenen Maßstäben unzulässig. Weder sei klar, welche pneumatischen/elektrostatischen Pulverbeschichtungsmaschinen, die dem Modell RS P. RSC "ohne technische Abweichungen oder mit geringfügigen technischen Abweichungen entsprechen" gemeint sein könnten, noch was die unter den nachfolgenden Bulletpoints dieses Antrages genannten technischen Spezifikationen sein sollen.
Die gleiche Unbestimmtheit treffe auch den zu Ziffer 2 lit. a höchst hilfsweise gestellten Antrag. Auch hier sei unklar, was mit "Geschäften" gemeint sei. Die gleiche Unklarheit treffe auch die neuen Hilfsanträge zu Ziffer 2 lit. b. Weder sei klar, welche technischen Abweichungen gemeint seien, wann nur geringfügige technische Abweichungen vorliegen würden oder was jene Geräte sein sollen, welche die Beklagte bis Ende 2018 auch an Endkunden der Klägerin geliefert habe. Es frage sich, wie dies ein Gerichtsvollzieher beurteilen solle.
Der höchst hilfsweise Hilfsantrag zum Berufungsantrag Ziffer 2 lit. b enthalte ebenfalls die unklaren Begriffe "Geschäfte", "Gerätschneideanlagen", "Tellerentwickler" und "Kommissionierer".
Die gegnerische Klage sei zudem unzulässig. Zutreffend habe das Landgericht die Klageanträge zu Ziffer 6 und 7 als unzulässig abgewiesen. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass es eine technische Frage sei, wann ein Gerät einer Anlage vom Typ "RS P." ähnele und diese Frage durch einen Sachverständigen geklärt werden könne, helfe nicht weiter. Ein Antrag müsse aus sich heraus klar und verständlich sein. Das sei nicht der Fall, wenn zu seiner Auslegung oder zu seinem Verständnis ein Sachverständigengutachten erforderlich sein sollte. Ob Irgendetwas etwas Anderem ähnele, könne nicht durch einen Gerichtsvollzieher festgestellt werden. Außerdem könne sich die Beklagte bei einem so weiten und unbestimmten Antrag nicht gegen den Antrag verteidigen. Der von der Klägerin dargestellte Vertragsinhalt sei streitig. In den Anträgen hätte der genaue Inhalt des Vertrages, der aus Sicht der Klägerin bestehe, genannt werden müssen. Auch der Begriff Serviceauftrag sei nicht hinreichend klar. Die neue Behauptung, der Begriff des Serviceauftrags sei eine im Geschäftsverkehr und in der Alltagssprache übliche Bezeichnung für Wartungsaufträge werde bestritten.
Die Klage sei auch unbegründet. Der Klageantrag zu Ziffer 6 lit. a (= Berufungsantrag zu Ziffer 2 lit. a) sei wegen Erfüllung abzuweisen. Die Beklagte habe bereits auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2022 mitgeteilt, dass es keine ähnlichen Maschinen gebe und solche auch nicht geliefert worden seien. RSC Maschinen habe die Beklagte zu keiner Zeit an Endkunden verkauft. Seit 2019 seien keine RSC Maschinen durch die Beklagte verkauft worden.
Wenn die Klägerin zum Klageantrag zu 2/6 lit. a ausführe, sie wisse nicht, ob es Modifikationen gegeben habe, fehle zudem ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Denn wenn es keine Modifikationen gebe - und die Klägerin dürfe solche nicht vermuten oder ins Blaue hinein behaupten - so fehle auch ein Informationsbedürfnis hierzu.
Die 27 Jahre alte Anlage K1 rechtfertige das Klagebegehren nicht. Spätestens seit 2004 habe die Anlage K1 keine Bedeutung mehr gehabt. Für diese Deutung spreche die eigene Einschätzung der Klägerin in der von ihr vorformulierten Absichtserklärung der Anlage K3, die weder die Anlage K1 noch die Anlage K2 als vertragliche Grundlage nenne. Es könne offen gelassen werden, ob es sich bei der Anlage K1 um einen ausdrücklichen Rahmenvertrag über die exklusive Herstellung und den exklusiven Vertrieb gehandelt habe. Diese Behauptung bleibe bestritten. Dagegen spräche jedes Fehlen der für Rahmenverträge üblichen Regelungsgegenstände. Es bestehe hier eine einmal unterstellte, aus der Anlage K1 hergeleitete Verpflichtung nur während der Geltungsdauer dieser Anlage, die seit langem abgelaufen ist. Die Anlage K1 betreffe ein Einzelprojekt; das auf dieses bezogene Patent sei 2004 ausgelaufen. Die Geltungsdauer dieser Anlage sei jetzt abgelaufen, weil die Parteien seit Jahren die Anlage nicht mehr durchführen und die Klägerin die von ihr vertriebenen Maschinen durch einen Wettbewerber produzieren lasse. Die Klägerin besitze kein Interesse an der Durchführung der Anlage K1. Sie besitze lediglich ein Interesse an der Behinderung der Beklagten und versuche einen unberechtigten Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Es habe keine gemeinsame Weiterentwicklung gegeben. Es werde bestritten, dass die Anlage auch für individuell angepasste und/oder weiterentwickelte Exemplare gelten sollte. Dafür gebe es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt. Die Anlage K1 nehme ausdrücklich auf eine Mustermaschine Bezug. Nur für diese Mustermaschine und identische Maschinen mit den in der Anlage K1 genannten Spezifikationen gelte das Dokument. Die Nutzung des Plurals bedeute nicht, dass er auch für andere Maschinentypen gelten sollte und für Weiterentwicklung. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Wortlaut der Anlage K1, der sich nur auf die Mustermaschine und damit auf diesen einen Maschinentyp bezogen habe.
Die Klägerin werde auch nicht beweisen können, dass die Anlage K1 derzeit noch Wirksamkeit entfalte. Die Fortdauer werde bestritten. Auch die Klägerin werde nicht behaupten können, dass die Anlage noch immer Wirksamkeit entfalte, wenn sie selbst bei einem Wettbewerber produzieren lasse. Zumindest darin läge eine stillschweigende Aufhebung.
Auch das 22 Jahre alte Dokument der Anlage K2 sei ebenfalls nicht mehr wirksam. Folglich würden keine wirksamen und auch keine unbefristeten Verträge vorliegen. Die Verträge seien obsolet. Schon die Existenz der Anlage K2 zeige, dass die Parteien jeweils für Einzelprojekte separate Verträge geschlossen hätten. Hätte es einen Rahmenvertrag gegeben, so hätte die Anlage K1 genügt.
Auch aus der als Anlage K3 vorgelegten Erklärung ergebe sich kein Ausschluss des Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 5 Jahren. Völlig zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass es an einem für eine bindende Erklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen fehle. Die hiergegen vorgebrachten Ausführungen der Klägerin seien nicht geeignet, diesen Schluss infrage zu stellen. Die Erklärung der Anlage K3 habe keinen rechtsgeschäftlich bindenden Inhalt. Die Erklärung bekunde, dass etwas beabsichtigt sei, nicht dass die Beklagte sich zu etwas verpflichtet habe. Was in der Anlage genau geregelt worden sei, sei unklar. Die Klägerin treffe das Formulierungsrisiko. Die Ausführungen der Klägerin zur Anlage K3 seien bereits unschlüssig. Die Klägerin stelle unstreitig, dass die Anlage K3 keinen Kündigungsverzicht regele. Selbst wenn die Anlage K1 und K2 noch gültig wären, würde die Anlage K3 der Klägerin keine über das vorher Vereinbarte hinausgehenden Rechte geben. Es werde in der Anlage K3 bestenfalls eine unbestimmte Absicht auf der Basis der seinerzeit bekannten Tatsachen geregelt und diese Absicht mitgeteilt. In der Anlage K3 werde nur ein Geschäftsbetrieb und eine Zusammenarbeit genannt, nicht aber ein Vertragsverhältnis. Wenn die Anlagen K1 und K2 zu diesem Zeitpunkt noch wirksam gewesen wären, so wäre zu erwarten gewesen, dass jene Anlagen von der Klägerin in der Anlage K3 erwähnt worden wären. Die Klägerin habe gewusst, dass sie keinen Anspruch auf eine solche Erklärung besessen habe. Sie habe sie daher so auffassen müssen, dass keine zusätzlichen Verpflichtungen der Beklagten begründet würden. Denn sonst hätte sie befürchten müssen, dass die Beklagte diese Erklärung nicht unterzeichne. Herr Sch. von der Klägerin habe ausdrücklich bestätigt, dass keine Garantie für die zukünftige Zusammenarbeit abgegeben werden solle. Herr Sch. habe die Anlage K3 bewusst so allgemein gehalten, dass die Beklagte in keiner Weise zusätzlich verpflichtet werden sollte. Insbesondere sollten der Beklagten keine Kündigungsmöglichkeiten genommen werden. Die Klägerin müsse sich daher an der von ihr selbst gewählten milden Formulierung festhalten lassen. Es bedürfe auch nicht der Zeugenvernehmung. Es sei nicht erkennbar, was der Zeuge Descartes zu der Anlage K3 aussagen könne. Entscheidend sei der Wortlaut der Erklärung, auf den sich die Beklagte verlassen habe. Der Vortrag auf Seite 11 der Berufungsbegründung, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung von einer langen wechselseitigen Bindung ausgegangen bzw. einen Kündigungsausschluss für Jahre vereinbarten wollten, sei in keiner Weise hinreichend substantiiert. Das gleiche gelte für den Vortrag, eine Absichtserklärung könne auch ohne Rechtsbindungswillen zu massiven Schadensersatzansprüchen führen.
Selbst wenn es einen unbefristeten Vertrag gegeben hätte, so hätte die Beklagte diesen zumindest mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr kündigen können (§ 89 HGB analog). Es habe kein Vertrag mit einer festen Laufzeit vorgelegen, der innerhalb der Befristungszeit nicht gekündigt werden durfte. Eine solche feste Laufzeit habe sich insbesondere nicht aus der Absichtserklärung der Anlage K3 ergeben. Ihr lassen sich nur entnehmen, dass die bisherige Geschäftsbeziehung für 5 Jahre fortgesetzt werden sollte. Ein Kündigungsverzicht lasse sich der Erklärung der Anlage K3 nicht entnehmen.
Auch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2019 (Az.: 7 U 1001/18; siehe Seite 12 der Berufungsbegründung) spreche nur für die Beklagte. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Vergleichbarkeit der Situation hinweisen würde. Außerdem würde es sich um neuen Sachvortrag handeln, der in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen sei. Die Klägerin habe das angebliche Fehlen eines triftigen Grundes erst in der Berufungsinstanz moniert und trage auch hierzu erstmals in der Berufungsinstanz vor. Der Vortrag sei also verspätet.
Hinzu komme die Unklarheit des Begriffes "triftiger Grund". Es handele sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff. Genüge dafür, dass eine Partei sich zur Kündigung entschließe oder sei der völlige Austausch der für die Klägerin handelnden Personen oder schließlich erst die Unterschlagung der Mustermaschine und der fehlende Ausgleich von Forderungen ein triftiger Grund? Immerhin habe die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, dass mehr als ein triftiger Grund existiert habe, nämlich sogar ein wichtiger Grund zur Kündigung. Folglich habe die Beklagte mittels der Anlage B 37 ab 1. Februar 2019 außerordentlich und fristlos gekündigt und zwar wegen der Unterschlagung der sich im Eigentum der Beklagten befindlichen Maschinen. Zu dieser außerordentlichen Kündigung würden jede Ausführungen in der Berufungsbegründung fehlen (Bl. 797 d.A.).
Überdies bestünde auch ein triftiger Grund. Das Verhältnis der Parteien habe sich nach der Übernahme der Klägerin durch den Finanzinvestor ungünstig entwickelt. Diese Entwicklung hätte ebenfalls eine Beendigung der Geschäftsverbindung gerechtfertigt. Außerdem habe sich nach dem Kauf der Klägerin durch den Finanzinvestor die Realstruktur der Klägerin völlig geändert. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien ausgetauscht worden, ebenso wie die Mitarbeiter. Die Beklagte sei mit den neuen Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund deren Verhaltens nicht zurecht gekommen. Auch das habe einen triftigen Grund zur Beendigung der Geschäftsverbindung gebildet.
Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe ebenfalls nicht. In erster Instanz habe die Klägerin Derartiges nicht behauptet und auch nicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen. Es werde bestritten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Etwaige Vertragsbeziehungen hätten gekündigt werden dürfen. Von diesem Recht habe die Beklagte Gebrauch gemacht. Die Klägerin führe in ihrer Berufungsbegründung mit keinem Wort dazu aus, dass die Beklagte den Vertrag zumindest mit der Kündigungsfrist des § 89 HGB habe beenden dürfen und dies getan habe. Ebenso wenig führe sie dazu aus, dass die Beklagte den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt habe, wenn einmal die Existenz von Verträgen unterstellt würde. Die Klägerin hätte auch zur fehlenden Berechtigung der Beklagten zu den ausgesprochenen Kündigungen ausführen müssen. Selbst wenn alle Rechtsansichten und Einwände der Klägerin zutreffen würden, hätte die Beklagte den Vertrag noch immer mit der längsten zulässigen Kündigungs- oder Ankündigungsfrist beendet.
Außerdem würde sich die von der Klägerin geforderte Exklusivität zudem auf eine wettbewerbswidrige Handlung richten. Die Beklagte dürfe aber nicht auf einen Vertrag verpflichtet werden, der wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Es werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen.
Falls es sich bei den angeblichen Verträgen um eine exklusive Zusammenarbeit handeln sollte, müsste sich auch die Klägerin hieran halten. Das sei aber nicht der Fall. Vielmehr habe sich die Klägerin einen anderen Lieferanten gesucht und mit ihm zusammengearbeitet. Die Klägerin selbst habe sich nicht vertragstreu verhalten.
6. Der Senat hat die Parteien mit Hinweisbeschluss vom 28. November 2023 darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Beklagten eine kartellrechtliche Vorfrage zum Gegenstand haben, für die auf der Grundlage von § 91 GWB i.V.m. § 87 Satz 1 GWB eine Zuständigkeit des Kartellsenats, also des 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle gegeben sei. Nach Auffassung des Senats spreche derzeit einiges dafür, dass die Entscheidung ganz oder teilweise von der Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage abhänge. Der Senat hat bei den Parteien angefragt, ob sie zumindest vorsorglich einen Antrag auf Verweisung an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts stellen.
Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 hilfsweise den Antrag gestellt, den Rechtsstreit an den 13. Zivilsenat zu verweisen.
II.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ist zur Entscheidung über die Berufung der Klägerin sachlich nicht zuständig, weil es sich um ein in die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte fallendes Berufungsverfahren gemäß §§ 91, 87 GWB handelt.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin ist der gesamte Berufungsrechtsstreit nach Anhörung der Parteien in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an den zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der vorliegenden Kartellzivilsache zuständigen 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu verweisen.
1. Gemäß § 91 Satz 1 GWB wird bei den Oberlandesgerichten ein Kartellsenat gebildet. Er entscheidet über die ihm gemäß §§ 57 Abs. 2, 73 Abs. 4, 83, 85 und 86 zugewiesenen Rechtssachen sowie über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 (§ 91 Satz 2 GWB). Gemäß § 87 Satz 1 GWB sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teil 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Gemäß § 87 Satz 2 GWB gilt Satz 1 auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum abhängt. Die Zuständigkeit der Kartellgerichte geht ihrem Sinn und Zweck nach sämtlichen anderen Zuständigkeitsregelungen vor, selbst wenn sie ihrerseits Sonderzuständigkeiten betreffen (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Oktober 2018, Az.: 15 U 28/18, zitiert nach juris Rn. 2).
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zumindest teilweise von der zwingenden Klärung einer sogenannten kartellrechtlichen Vorfrage im Sinne von § 87 Satz 2 GWB ab.
Ein Verstoß gegen primäres Unionsrecht wie Art. 101 AEUV kann ohne Rückgriff auf § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führen (siehe MüKo/Armbrüster, BGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 37). Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV (sogenanntes Kartellverbot) sind mit den Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen etc., welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (abgedruckt in Habersack Anmerkung zu § 22 GWB). Die nach Art. 101 AEUV verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Art. 101 AEUV bezweckt den Schutz des Wettbewerbs im EU-Gebiet und es bedarf daher nachvollziehbaren Vortrags dazu, dass durch die Vereinbarung eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs in der EU zu besorgen ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der oben zitierten Entscheidung auch klargestellt, dass es eine geradezu "klassische" kartellrechtliche Vorfrage sei, ob der betreffende Vertrag wegen eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Bestimmungen (Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB i.V.m. § 1ff. GWB) nichtig sei (aaO, zitiert nach juris Rn. 6).
Ungeachtet dessen ist die rechtliche Bewertung von Kooperationsvereinbarungen ein typisches Anwendungsfeld für die Tätigkeit von Kartellsenaten. So hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (Az.: VI-U (Kart) 4/15) wie folgt ausgeführt (aaO, zitiert nach juris Rn. 41):
Eine Kooperation ist jede auf freiwilliger Basis beruhende vertragliche Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen zum Zwecke der Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Kooperationen können den Wettbewerb auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten aufheben oder einschränken, sie können aber den Wettbewerb unterstützen und in vielen Fällen gerade erst ermöglichen. Kooperationen sind nach ihrem Grad und ihrer Intensität der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sehr unterschiedlich, sodass eine einheitliche Beurteilung nicht möglich ist. Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob die Gefahr einer Koordinierung besteht, so etwa bei der Angleichung von Preisen, der Kosten, der Qualität oder anderer Wettbewerbsparameter. Auch der Austausch von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Zusammenarbeit kann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hatte in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (Az.: 2 U 76/13 (Kart)) über einen Fall entschieden, der ebenfalls Ähnlichkeiten zur vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufwies. Der Kartellsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Rahmenvertrag, durch den ein zeitlich befristetes Vertriebsrecht für Arbeitsmaschinen ausdrücklich benannter Typen vereinbart worden ist, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung auch hinsichtlich der möglichen Einbeziehung weiterer Typen dieser Maschinen (in technischer Fortentwicklung) zur Anwendung kommen konnte (aaO, zitiert nach juris Rn. 93ff.).
Auch die Klägerin hat schon in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass die Beklagte vorgerichtlich die Auffassung vertreten habe, dass die bisherige Zusammenarbeit der Vertragsparteien kartellrechtlich problematisch sei (Seite 14 der Klageschrift, Bl. 13 d.A.). Die Kartellrechtsproblematik hat die Klägerin dann nochmals in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2022 aufgegriffen, indem sie darauf hingewiesen hat, dass die Vereinbarungen Rahmenvereinbarungen und Kooperationsverträge gewesen seien und hier durchaus kein Kartell gebildet sowie eine kartellrechtlich fragwürdige Vereinbarung getroffen worden seien (Bl. 424 d.A.). Gleiches findet sich auf Seite 44 des Schriftsatzes (Bl. 437 d.A.), in dem die Klägerin erneut darauf hinweist, dass es EU-kartellrechtliche oder wettbewerbliche Schranken nicht gebe (Bl. 437 d.A.). Auch im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 verweist die Klägerin erneut darauf, dass ein fünfjähriger Zeitraum gemäß § 1 GWB, Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 5 GVO 33010 unzulässig wäre (Bl. 522 d.A.).
3. Die kartellrechtliche Vorfrage ist auch entscheidungserheblich. Denn eine Zuständigkeit des Kartellsenats ist bereits dann begründet, wenn der Mangel der Entscheidungsreife ohne Klärung der kartellrechtlichen Vorfrage zumindest einen Teil des Rechtsstreits betrifft (OLG Düsseldorf, aaO, zitiert nach juris Rn. 7).
Die Klage ist - bei Ausblendung des Kartellrechtseinwandes - nicht insgesamt unzulässig oder insgesamt unbegründet (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, zitiert nach juris Rn. 8). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet ist, eine Beweisaufnahme durchzuführen, um den Prozess nach einer anderen nicht-kartellrechtlichen Anspruchsgrundlage spruchreif zu machen oder die Erheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage für diese Entscheidung (abschließend) klären zu müssen (OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 36 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Vorfrage zu bejahen.
Soweit es die Frage betrifft,
- ob zwischen den Parteien ein langfristiges Dauerschuldverhältnis zustande gekommen ist,
- welches auch die im zuletzt gestellten Klagantrag genannten Maschinen des RSC-Typs umfasste (inhaltliche Reichweite des Kooperationsvertrages) und
- ob ein ggf. bestehender langristiger Rahmenvertrag ordentlich unter Einhaltung welcher Kündigungsfrist ordentlich hätte gekündigt werden können,
bedarf es einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und ggf. nachfolgend ergänzender Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn erst dann lassen sich Feststellungen zum Inhalt des Vertrages und einer ggf. im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnden Kündigungsfrist treffen. Diese erforderliche Beweisaufnahme hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht durchgeführt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a) Streitentscheidend ist insbesondere die Frage, wie der 1996 geschlossene Vertrag rechtlich einzuordnen ist bzw. welche rechtlichen Regelungen auf diesen Vertrag gegebenenfalls Anwendung finden. Denn erst auf der Grundlage einer solchen rechtlichen Einordnung lässt sich die weitere Frage beantworten, mit welcher Frist der behauptete Kooperations-/Rahmenvertrag ordentlich gekündigt hätte werden können.
Der Inhalt der Anlage K1 macht deutlich, dass sich die Parteien auf der Grundlage dieses Vertrages offenkundig zum Zwecke einer langfristigen (insbesondere) absatzwirtschaftlichen Zusammenarbeit verbunden haben, so dass der Vertrag eine Nähe zu den sogenannten Vertriebs- oder Absatzmittlungsverträgen aufweist.
Bei den sogenannten Absatzmittlungs- oder Vertriebsverträgen wird üblicherweise nach dem Grad der Intensität der Verhaltensabstimmung bei der vertriebsvertraglichen Kooperation, also nach dem Grad der vertikalen Integration differenziert (siehe Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 220). Auf der untersten Stufe steht der sogenannte Belieferungsvertrag. Es folgt der sogenannte Fachhändlervertrag bzw. Vertragshändler- oder Eigenhändlervertrag. Kennzeichen des Letzteren ist, dass der Vertragshändler in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er es durch den Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fordern (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 223). Entscheidend ist insoweit, ob sich der Händler mit der Übernahme der Vertragspflichten eines bedeutenden Teils seiner unternehmerischen Freiheit begeben hat (siehe OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020, Az.: 18 U 93/19, zitiert nach juris Rn. 27). Außerdem muss sich der Vertragshändler verpflichtet haben, dem Hersteller der Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, wobei dies noch nicht einmal einer ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung im Vertrag bedarf (OLG Hamm, aaO, zitiert nach juris Rn. 28).
Es folgt auf der nächsthöheren Stufe der Kooperationsverdichtung der Kommissionsagent, der wie ein Kommissionär im eigenen Namen für fremde Rechnung verkauft, aber wie ein Handelsvertreter "ständig betraut" ist (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 225), wobei wesenstypisch ist, dass der Kommissionär am wirtschaftlichen Erfolg allein in Form einer vereinbarten festen Provision teilhat (siehe dazu ebenfalls OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020, Az.: 18 U 93/19, zitiert nach juris Rn. 44).
Schließlich folgt der gesetzlich geregelte Handelsvertretervertrag (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 226).
Die intensivste Form der Zusammenarbeit zwischen selbständigen Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen zum Zwecke des Absatzes von Waren und Dienstleistungen stellt indes das sogenannte Franchising dar (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 227ff.). Es steht an der Spitze der Intensitätsskala der Verhaltensabstimmung in Vertriebssystemen, wobei teilweise sogar von einer einflussreichen "totalen Kooperation" gesprochen wird (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 227). Bei sogenannten Franchiseverträgen beruht die Absatzkooperation auf einer einseitigen Indienststellung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber, auf seiner Bindung und Instrumentalisierung für die Durchführung der autonomen vom Franchisegeber entwickelten, verfolgten und weitergeführten Marketingskonzeption (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 229). Es gibt allerdings auch andere Konzepte wie zum Beispiel das sogenannte Partnerschafts-Franchising, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken von Franchisegeber und Franchisenehmer ohne ausgespielte Übermacht der Zentrale vorliegt (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 231). Der Franchisenehmer ist dann nicht Instrument des Franchisegebers. Ein solcher Vertriebsvertrag ist dann von geschäftsbesorgungsvertraglichen Elementen frei und weist eine Nähe zu sogenannten Verbundgruppen des Handels auf (Staudinger/Martinek/Omlor (2017) BGB § 675 Rn. B 231).
Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt erhält der im Jahre 1996 geschlossene Vertrag sein besonderes Gepräge dadurch, dass hier eine in die Zukunft gerichtete dauerhafte partnerschaftliche und gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Hersteller einerseits und (Absatz-)Händler andererseits vereinbart wird, die insbesondere ein Alleinvertriebsrecht der Klägerin vorsieht. Dies ist bei Kooperationsverträgen nicht unüblich, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 26. November 2018, Az.: 8 U 168/17 zeigt.
Überdies kann auch an die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses in Gestalt einer laufenden Geschäftsverbindung gedacht werden (siehe dazu ebenfalls OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 2020, Az.: 18 U 93/19, zitiert nach juris Rn. 49 f.). Ein solches Rechtsverhältnis kann als gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht als geschäftlicher Kontakt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgefasst werden, so dass besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet werden (OLG Hamm, aaO). Wenn nur eine laufende Geschäftsverbindung angenommen würde, wären primäre Leistungspflichten mit der Folge zu verneinen, dass Schadensersatzansprüche auch nicht auf nicht erbrachte Leistungen gestützt werden können. In Betracht kommen allenfalls Pflichtverletzungen gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB wegen einer vorzeitigen, nicht ausreichend auf die Interessen der einen Partei Rücksicht nehmenden Beendigung der Verkäufe (siehe dazu ebenfalls OLG Hamm, aaO Rn. 52f.).
Dies vorangestellt ist von einem ordentlich kündbaren Dauerschuldverhältnis auszugehen. Rahmenverträge zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um als Dauerschuldverhältnis ausgestaltete Verträge handelt, die insbesondere die grundsätzlichen Bedingungen für und gegebenenfalls die Pflicht zum Abschluss von untergeordneten Lieferverträgen festlegen (siehe Mühl/Lüthge, Rahmenverträge in Lieferbeziehungen, GWR 2016, 26). Ziel von Rahmenlieferverträgen ist es, den rechtlichen Rahmen und den Inhalt künftig abzuschließender (Einzel-) Ausführungstermine zu regeln. Sie zeichnen sich durch ihren Dauerschuldcharakter aus (siehe Budde, in: Rahmenlieferverträge - ein Instrument zur Verstetigung von Vertriebsbeziehungen, ZVertriebsR 2012, 37). Aus dem Rahmenliefervertrag selbst ergeben sich zwar keine unmittelbaren Liefer- und Zahlungspflichten der Beteiligten. Diese werden erst bei der Umsetzung des Rahmenliefervertrages begründet. Der Rahmenliefervertrag begründet aber die Verpflichtung einer oder beiden Parteien, eben diese neuen Ausführungsverträge zu den im Rahmenliefervertrag geregelten Konditionen abzuschließen (siehe Budde, aaO unter Hinweis auf BGH NJW 1997, 933f. [BGH 04.12.1996 - VIII ZR 360/95], wo es um einen Leistungs- und Getränkebezugsvertrag ging). Dabei liegt es bei den Parteien, wie umfangreich und präzise sie die Verpflichtung zum Abschluss von Ausführungsverträgen im Rahmenliefervertrag regeln wollen (siehe Budde, aaO, 38). Eine Auslegung kann mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ergeben, dass bereits im Rahmenliefervertrag ein grundsätzlicher Kontrahierungszwang mit der Folge vereinbart worden ist, dass sich dann hieraus auch ein Kontrahierungszwang ergibt (siehe Budde, aaO).
Der streitgegenständliche Vertrag ist nicht nur ein bloßer Rahmenliefervertrag, sondern stellt ein darüber hinaus gehendes Kooperationsvertragsverhältnis dar, welches nicht nur von Austauschbeziehungen, sondern auch von kooperativen Momenten bei der Herstellung und Entwicklung der Maschine mit der Folge geprägt war, dass eine Vereinbarung mit gesellschaftsrechtlichen Einschlag vorliegt (siehe hierzu OLG München, Urteil vom 3. Februar 1999, Az.: 7 U 1892/98 zu einem Kooperationsvertrag über die Produktion, Entwicklung und den Vertrieb eines bestimmten Analysegerätes, vom BGH nachfolgend mit Urteil vom 26. Juli 2005 (Az.: X ZR 134/04) jedenfalls insoweit nicht beanstandet). Gerade Letzteres spielt aber eine wesentliche Rolle bei der Frage, mit welcher ordentlichen Kündigungsfrist ein solches über eine bloße Rahmen(liefer)beziehung hinausgehendes Vertragsverhältnis gekündigt werden kann.
b) Den beiderseitigen Vortrag zugrunde gelegt, stellt sich zudem die weitere Frage, ob sich das im Vertrag aus 1996 eingeräumte Alleinvertriebsrecht auch auf weitere Maschinen oder nur auf die zuerst entwickelte Maschine bezog.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der erstmals mit Schriftsatz vom 11. August 2022 unter Bezugnahme auf die Anlage K 24 (Historie Pudermaschinen = Bl. 600ff. d.A.) gehaltene Vortrag von Relevanz. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass sie
- im November 1996 der Firma D. die PBA-Maschine (Vorläufermodell der RSC-Maschine) mit Zeichnungen und dem kompletten Know-how übergeben habe und überdies sämtliche Vorgänger inklusive der Technologie und des Prozesses an die Beklagte herangetragen worden sei (Bl. 600 d.A.),
- Herr H. von der Beklagten am 13. Februar 1997 ein Patent auf die Bepuderungsmaschinen des Modells PBA angemeldet habe und dass die Beklagte aufgefordert worden sei, dass Patent auf die Klägerin umzuschreiben,
- im März 1999 anlässlich einer Patentrecherche weitere Patente aufgetaucht seien und diesbezüglich im April 1999 ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe,
- im Februar 2003 der Beklagten Informationen zur Verbesserung gegeben worden seien,
- es im Februar 2003 dann zu einer Projektbesprechung zu einer neuen Maschine gekommen sei, wobei die Klägerin die Anforderungen aufgezeigt und die Vereinfachung des Filtersystems gefordert habe,
- im November 2003 sodann eine Projektbesprechung mit dem Arbeitstitel "neue PBA" stattgefunden habe und nachfolgend mit drei aktiven Filtern plus einem nicht aktiven Filter experimentiert worden sei (Bl. 602 d.A.),
- Im Dezember 2003 sich die Parteien telefonisch darüber ausgetauscht hätten, dass es neue Faltenbälge für das Filtersystem geben müsse,
- im Dezember 2003 Versuche mit einem neuen Filtersystem stattgefunden hätten und auch eine Zeichnung diesbezüglich angefertigt worden sei, die von der Beklagten an die Klägerin übersandt worden sei,
- im Januar 2004 weitere telefonische Absprachen zur neuen PBA geführt worden seien, wobei ein weiteres Treffen vor Ort in L. vereinbart worden sei und man über weitere Details der Anlage gesprochen habe (Bl. 602 d.A.),
- am 22. Januar 2004 ein erstes Angebot zur PBA-30V2-E2 von der Beklagten vorgelegt worden sei,
- sich am 29. Januar 2004 die 1. Anlage im Bau befunden habe wobei es weiteren Klärungsbedarf zwischen den Parteien gegeben habe,
- es im Februar 2004 zu einem Austausch über eine Messemaschine gekommen sei, wobei technische Details besprochen worden seien
- die Klägerin am 19. Februar 2004 eine weitere Zeichnung bezüglich Bepuderungsanlage erhalten habe,
- am 25. Februar 2004 in einem Gespräch die Namensgebung RSC besprochen worden sei,
- am 27. Februar 2004 ein zweites Angebot zur PBA übersandt worden sei (Bl. 603 d.A.),
- am 16. März 2004 eine Besichtigung und ein Funktionstest hinsichtlich eines Prototypen erfolgt seien,
- am 17. März 2004 Herr H. das Patent auf das Filtersystem des Nachfolgemodell RSC angemeldet habe,
- am 18. März 2004 ein erstes Kundenangebot für die RSC abgegeben worden sei,
- am 24. März 2004 eine Erprobung der RSC Maschine bei einem Kunden geplant gewesen sei,
- Ende April 2004 Vorschläge für neue Dichtungen des Filtersystems durch die Klägerin gemacht worden seien (Bl. 604 d.A.),
- im Mai 2004 die Klägerin an die Beklagte detaillierte Informationen über die Pumpentechnologie vom Wettbewerber N. übermittelt habe,
- im Juni 2004 die erste RSC 30.2E.W bestellt und ausgeliefert worden sei,
- im August 2004 die Beklagte darauf hingewiesen worden sei, dass das Patent nicht bei ihr liegen könne und Herr H. in einem Telefongespräch erklärt habe, dass man das Patent für die (alte) PBA sterben lassen könne,
- die Klägerin am 18. April 2006 eine Zeichnung der neuen Feindosierung erhalten habe, welche das R. Sch. GmbH Logo und die Bezeichnung Feindosierung RSC enthalten habe (Bl. 604 d.A.),
- Im Dezember 2006 die erste RSC Maschine mit 3 Pistolen und 3 Strahlpumpen produziert worden sei,
- im März 2007 die Klägerin diverse technische Anweisungen zu Design und technischen Umsetzungen an der der RSC Maschine gegeben habe (Bl. 605 d.A.),
- im Juli 2008 die Klägerin Anweisungen zu Schriftzügen und "branding" auf der Maschine gegeben habe,
- im Februar 2009 eine Kostensenkung von der Klägerin gefordert worden sei,
- am 24. Februar 2009 eine Besprechung bei der Beklagten stattgefunden habe, wobei es unter anderem um die Schriftzüge, den Wettbewerb, technische Änderungen etc. gegangen sei und intensiv über das Thema Trommelbepuderung mit länglicher Rotationstrommel diskutiert worden sei (Bl. 605 d.A.),
- die Klägerin im Februar 2012 der Beklagten den Auftrag erteilt habe, eine besonders einfache Maschine zu konstruieren,
- im März 2012 weitere Besprechungen zu einer "RSC neu" erfolgt seien,
- von der Beklagten an die Klägerin im Februar 2014 eine Zeichnung zur Freigabe einer RSC mit Touch-Panel übergeben worden sei (Bl. 605 d.A.).
- am 4. Februar 2015 die Klägerin den Entwicklungsauftrag an einen Mitarbeiter der Firma DCM zur Überarbeitung der RSC erteilt habe (Bl. 605 d.A.) und
- die RSC Maschine also die zweite Generation darstelle und sie das Ergebnis einer konsequenten Weiterentwicklung des Vorläufermodells PBA gewesen sei (Bl. 606 d.A.).
Die Beklagte hat die von der Klägerin behaupteten Gespräche und Korrespondenzen, die vor 7-25 Jahren geführt worden sei, pauschal bestritten. Die Maschinen seien immer von der Beklagten entwickelt worden. Soweit es auf individuelle Lösungen angekommen sei, habe die Klägerin der Beklagten die Wünsche der Kunden vorgetragen und die Beklagte die entsprechenden Lösungen entwickelt (Bl. 628 d.A.).
In Anbetracht dessen bedarf es der Vernehmung aller angebotenen Zeugen, sowie einer Anhörung der Parteien, um Inhalt und Umfang der aus dem Kooperationsvertrag folgenden Rechte und Pflichten zu ermitteln. Hier dürfte keine Entscheidungsreife vorliegen.
c) Schließlich stellt sich die weitere Frage, ob jedenfalls die zuletzt entwickelte Maschine wegen ihrer technischen Neuerungen nicht mehr vom Vertrag umfasst war. Hierzu bedarf es voraussichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Denn bei Lieferrahmenverträgen in Bezug auf Maschinen kann sich immer die Frage stellen, ob weitere Typen der Maschine (in technischer Fortentwicklung) vom ursprünglichen Lieferrahmenvertrag erfasst werden (siehe zu einem vergleichbaren Fall OLG Naumburg (Kartellsenat), Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: 2 U 76/13 (Kart)). So hat das OLG Naumburg in einem Fall geprüft hat, ob eine aufgrund bestimmter Änderungen entwickelte Maschine mit neuer Typbezeichnung hinsichtlich eines anderen namentlich benannten Typs vom Lieferrahmenvertrag erfasst wurde oder nicht (aaO, zitiert nach juris Rn. 93ff.). In derselben Entscheidung thematisiert das OLG auch die Frage, ob es sich um eine Neuentwicklung oder nur um eine Weiterentwicklung gehandelt habe, worauf es für die Entscheidung aber nicht entscheidungserheblich ankam (aaO, zitiert nach juris Rn. 101).
Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die heute von der Beklagten hergestellten Maschinen in technischer Hinsicht wesensgleich gegenüber den Maschinen seien, wie sie Gegenstand der Kooperationsverträge gewesen seien (Bl. 424 d.A.). Sie hat ausdrücklich Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis müsste voraussichtlich erhoben werden, nachdem die Beklagte sich ausdrücklich darauf berufen hat, dass fast alle technischen Einzelheiten beider Maschinentypen sich verschoben hätten und geändert worden seien (Bl. 131 d.A., ebenfalls mit Beweisantritt: Sachverständigengutachten).
Eine (weitere) Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfte auch nicht mit Rücksicht auf den Inhalt der Anlage K24 (Historie Pudermaschinen) entbehrlich sein.
Wenn die Anlage K 24 zur Historie der Pudermaschinen (= Bl. 600ff. d.A.) in den Blick genommen wird, fällt sofort auf, dass die Maschine des Typs RSC bereits im Jahre 2004 in den Markt eingeführt worden sein soll. Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass man sich bereits im Februar 2003 zu einer Projektbesprechung zu einer neuen Maschine getroffen habe (Bl. 601 d.A.). Im Februar 2004 sei dann die Namensgebung erfolgt (Bl. 603 d.A.) und im März 2004 sei das Patent von Herrn H. auf das Filtersystem des Nachfolgemodells RSC angemeldet worden (Bl. 603 d.A.). Die erste Maschine des Typs RSC sei dann noch im Juli 2004 bestellt und sodann in der 34. Kalenderwoche ausgeliefert worden (Bl. 604 d.A.). Im Jahr 2007 sei der Typ RSC dann noch weiter in technischer Hinsicht entwickelt worden (Bl. 604 d.A.). Im März 2012 habe man sich dann erneut zu einer weiteren Besprechung zu einer "RSC neu" getroffen (Bl. 605 d.A.). Im August 2015 habe Herr Sch. Herrn H. die Umsatzeinbrüche bei den RSC Maschinen gezeigt und ihn aufgefordert, die überalterten RSC zu überarbeiten. Sodann [wann genau?] sei die zweite Generation der Maschinen des Typs RSC plus Facelift (und unter (ungefragter) Veränderung des Filters im Dezember 2017) auf den Markt gebracht worden. Diese zweite Generation sei das Ergebnis einer konsequenten Weiterentwicklung des Vorläufermodells PBA 30-2E gewesen (Bl. 606 d.A.). Durch die Entwicklung neuer Technik im Bereich der Elektrostatik und des Filtersystems sei es gelungen, die Maschine zu vereinfachen, den Verbrauch erheblich zu reduzieren (Bl. 606 d.A. unter Hinweis auf die einzelnen (neuen) Vorteile). Soweit die Klägerin in einem Annex in der Anlage K 24 eine Patentbeschreibung des Filtersystems gibt, bezieht sich dies offenbar auf die RSC Maschine NEU (Entwicklungsbeginn August 2015).
Zu dem Inhalt dieser Anlage K4 hat sich die Beklagte nur eingeschränkt erklärt. Sie rügt, dass dieser Vortrag nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführt worden und verspätet sei (Bl. 627 d.A.). Überdies hat sie solches Vorbringen mit Nichtwissen bestritten, welches aus der Sphäre der Klägerin stamme, wobei sie exemplarisch auf die Vorgänge im Jahr 1983 verweist (Bl. 627 d.A.). Ferner hat sie bestritten, dass es im Jahr 2015 zu Umsatzeinbrüchen bei den RSC-Maschinen gekommen sei. Aus Sicht der Beklagten hätten die Maschinen dem Stand der Technik entsprochen (Bl. 628 d.A.). Insoweit ist eine weitere Beweiserhebung geboten.
d) Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens lässt sich dann voraussichtlich abschließend die Frage beantworten, mit welcher Kündigungsfrist eine solcher Vertrag ordentlich gekündigt hätte werden können.
Die unreflektierte analoge Anwendung von § 89 HGB durch das Landgericht greift dabei zu kurz. Das Landgericht hätte in Betracht ziehen müssen, ob nicht mit Rücksicht auf die Rechtsnatur des Vertrages bzw. dessen besonderes Gepräge, die in § 89 HGB genannte Frist zu kurz bemessen sein könnte bzw. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung von einer längeren Kündigungsfrist z.B. unter Rückgriff auf § 584 BGB auszugehen ist.
So hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Franchiseverträge hervorgehoben, dass ein Franchisenehmer eine angemessene Möglichkeit zur Amortisation seiner Anfangsinvestitionen haben muss (BGH NJW-RR 2003, 1635 [BGH 20.05.2003 - KZR 19/02] in Bezug auf die Wirksamkeit einer Formularklausel). In Bezug auf Franchiseverträge als dem stärksten Instrument zur Absatzmittlung wird neben§ 89 HGB auch ein Rückgriff auf § 584 BGB oder sogar § 594a BGB in Betracht gezogen (MüKo/Harke, BGB, 9. Auflage, § 581 Rn. 91). In Bezug auf Franchiseverträge wird vorgeschlagen, die Auswahl unter den in Betracht kommenden Regelungen mit Rücksicht auf die Ortfestigkeit und Ausstattung des vom Franchisenehmer geführten Betriebes auszurichten (MüKo/Harke, BGB, 9. Aufl., § 581 Rn. 91). Insbesondere muss dabei dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Franchisenehmer eine Zeit zur Umstellung gegebenenfalls auf ein anderes Geschäftskonzept benötigt (MüKo/Harke, BGB, aaO).
Jedenfalls im Ausgangspunkt kann für den vorliegenden Kooperationsvertrag nichts Anderes gelten. Hier gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der vorliegende Kooperationsvertrag wie auch der Vertrag zwischen einem Hersteller und einem Vertragshändler auf einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit beruht und deshalb im höheren Maße als andere Verträge der gegenseitigen Treuepflicht unterliegt (so in Bezug auf einen Vertragshändlervertrag ausdrücklich der Kartellsenat des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 20. August 2008, Az.: U (Kart) 1/08, zitiert nach juris Rn. 43). Das OLG Düsseldorf hat in der vorstehend zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich der Hersteller, der sich für einen Vertriebsweg durch Einsatz eines Vertragshändlers entschließt, fortan neben seinen eigenen unternehmerischen Interessen auch diejenigen seiner Vertragspartner gebührend berücksichtigen und infolgedessen alles unterlassen muss, was deren Marktposition beeinträchtigt, ohne durch gewichtige Gründe auf Seiten des Herstellers gerechtfertigt zu sein (OLG Düsseldorf, aaO). Dieser Gedanke beansprucht auch bei der Bemessung der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmenden Kündigungsfrist Geltung.
Im Ergebnis ist daher mit Rücksicht auf die offenkundige Abhängigkeit der Klägerin von der Belieferung durch einen geeigneten spezialisierten Fachbetrieb die Annahme einer Kündigungsfrist von gerade einmal 6 Monaten (und noch nicht einmal zum Schluss eines jeweiligen Jahres) deutlich zu kurz bemessen. Sachgerecht dürfte es daher vielmehr sein, die Kündigungsfrist des § 584 Abs. 1 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig ist und spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen hat, anzuwenden.
Dem steht auch nicht die Erwägung der Beklagten entgegen, dass es der Klägerin ja schließlich gelungen sei, einen Ersatzlieferanten zu finden. Es verbietet sich von vorneherein, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung unreflektiert aus der Entwicklung ex post Rückschlüsse auf das im beiderseitigen Interesse bei Vertragsschluss (ex ante) anzuwendende Kündigungsrecht zu ziehen.
Zu denken ist im vorliegenden Fall überdies an eine ergänzende Vertragsauslegung wegen Vorhandenseins einer Vertragslücke. So hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. März 1975 (Az.: VIII ZR 262/73 = NJW 1975, 1116f.) mit der Frage befasst, ob einem bestimmten Rahmenvertrag über den Alleinvertrieb bestimmter Fahrzeuge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine bestimmte Vertragsdauer entnommen werden konnte. Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertrag verfolgten Zweck nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Vertragsschluss getroffen hätten, wenn eine Abrede über die Vertragsdauer nicht getroffen worden ist (aaO, s. 1117).
Nichts anderes kann für die Frage gelten, welche Kündigungsfrist bei Fehlen einer entsprechenden Regelung zugrunde zu legen ist. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, in dem - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens - eine Vereinbarung mit einem gesellschaftsrechtlichen Einschlag bejaht werden könnte. Da nach herrschender Meinung bei Franchiseverträgen mit unbestimmter Laufzeit § 584 Abs. 1 BGB anwendbar ist (siehe Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Auflage, Einf. vor § 581 Rn. 28) und der Franchisevertrag ein spezieller auf die absatzwirtschaftliche Zusammenarbeit gerichteter Vertrag ist, der die intensivste Form der Zusammenarbeit zum Zwecke des Absatzes von Waren und Dienstleistungen darstellt und hierbei insbesondere auch ein partnerschaftlich gleichberechtigtes Zusammenwirken in Betracht kommt (siehe nur Martinek/Omlor, in Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 675 Rn. 217, 227, 231), liegt auf der Hand, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ggf. auf die für Franchiseverträge geltenden Grundsätze zurückgegriffen wird.
Die Frage, ob die streitgegenständlichen Verträge als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren sind und welche Kündigungsfrist bei solchen Vereinbarungen gilt, kann allerdings - wie bereits ausgeführt - nur nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von beiden Seiten diesbezüglich angebotenen Zeugen beantwortet werden, weil es für das Vertragsverständnis (Rechtsnatur, Inhalt und Reichweite) maßgeblich auf den Willen beider Parteien bei Vertragsschluss ankommt.
e) Das Landgericht dürfte nach Auffassung des Senats überdies auch verfahrensfehlerhaft eine Beweisaufnahme zum Erklärungsgehalt der Erklärung vom 13. April 2016 unterlassen haben.
Beide Parteien haben am 13. April 2016 (Anlage K3, Bl. 30 d.A.) eine beiderseitige Erklärung abgegeben, wonach keiner der beiden Parteien beabsichtige, in den kommenden 5 Jahren Änderungen im normalen Geschäftsbetrieb in der seit vielen Jahren bestehenden Zusammenarbeit vorzunehmen. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass derjenige, der eine solche Erklärung abgebe, sich im Sinne eines Kündigungsverzichts an der Erklärung festhalten lassen müsse (Bl. 22 d.A.). Die Erklärung gehe sogar darüber hinaus. Es liege eine Erklärung zur Festigung der Kooperation vor (Bl. 23 d.A.).
Die Klägerin hat sich zusätzlich darauf berufen, dass die Beklagte mit Rücksicht auf ihre im April 2016 abgegebene Erklärung an dem Ausspruch einer Kündigung bis zum Jahre 2021 gehindert gewesen sei.
Die Klägerin hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 11. August 2022 umfangreich Vortrag zum Zustandekommen dieser Erklärung gemacht. Sie hat im Einzelnen ausgeführt, dass
- der Geschäftsführer B., der in der Firma die Anteile an der Klägerin von den Gebrüdern Sch. erworben habe, in 2015 festgestellt habe, dass die Beklagte ein interessanter Partner sein könnte (Bl. 580 d.A.),
- der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Erwerb erfahren habe, dass die Klägerin von der Beklagten faktisch abhängig sei, in dem die Klägerin 70-80 % der Umsätze durch die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erziele und lediglich 20 % über weitere Handelsgeschäfte (Bl. 581 d.A.),
- für den Erwerber B. bzw. die B. Holding GmbH die Klägerin deswegen interessant gewesen sei, weil die gewachsene Geschäftsbeziehung stabil und fortschreibungsträchtig und entwicklungsfähig erschienen habe,
- im Zuge der weiter geführten Verhandlungen dann von Seiten des Geschäftsführers B. die Frage gestellt worden sei, inwiefern gerade wegen der Abhängigkeit von der Beklagten die Beklagte zur Abgabe von Erklärungen veranlasst werden könnte, damit er eine gewisse Perpetuierung des vertrauensvollen Zusammenarbeitsverhältnisses erkennen könne,
- er (B.) die Geschäftsführung gebeten habe, in Kontakt zu treten und eben auch ausdrücklich zu erwähnen und zu betonen, dass die Erklärung gerade wegen des angestrebten "Change of Control" benötigt werde (Bl. 582 d.A. mit Beweisantritt: Zeugen),
- die Geschäftsführer dann Herrn B. darum gebeten hätten, von eigenen Bemühungen bzw. Kontaktaufnahme der Beklagten Abstand zu nehmen (Bl. 583 d.A.),
- die Beklagte von Seiten der Gebrüder Sch. gefragt worden sei, ob sie bei neuen Führungsstrukturen und Gesellschafterstrukturen der Klägerin irgendeine Änderung ihres geschäftlichen Verhaltens beabsichtige (Bl. 583 d.A.), was deutlich mache, dass diese Erklärung gerade deswegen abgegeben worden sei, weil eben der Gesellschafterwechsel bevorstand (Bl. 583 d.A.),
- die Erklärung dann bei einem entsprechenden Besuch mit Herrn H. von der Beklagten besprochen worden sei (Bl. 583 d.A.), wobei der Zeuge Sch. ausdrücklich erklärt habe, man strebe die Generationennachfolge an und habe auch ernsthafte Erwerbsinteressenten gefunden, die wegen der wechselseitigen Abhängigkeit hier entsprechende Erklärungen benötigen würden (Bl. 584 d.A.),
- anschließend (im Frühjahr 2016) sich die Gespräche für den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligungen der Gebrüder Sch. verdichtet hätten, wobei die Bank, welche die Firma B. Holding GmbH finanziere, für Finanzierungszwecke auch eine Erklärung zu Montageleistungen an Maschinen bzw. ein wechselseitiges Vertrauen erfassende Erklärung benötigt habe (Bl. 584 d.A.),
- Herr J. Sch. dann erneut an die Beklagte herangetreten sei und erklärt habe, diese möge doch insofern auch für die Montageleistungen und für die insbesondere auch für die Bankfinanzierung der Erwerbsinteressenten notwendige Sicherung noch eine Erklärung formulieren (Bl. 584 d.A.), wobei Herr Sch. darum gebeten habe, auch diese Erklärung auf 5 Jahre zu beziehen, weil dieser Zeitraum eben für die finanzierende Bank der Gesellschafterin der Klägerin von Bedeutung war und von dort abgefragt worden sei (Bl. 584 d.A.),
- der Geschäftsführer der Beklagten Herr H. also sowohl im April als auch im Juni 2016 gewusst habe, dass
1. der Gesellschafterwechsel bevorgestanden habe,
2. Erklärungen seines Hauses für diesen Gesellschafterwechsel notwendig gewesen seien und
3. die wechselseitige Abhängigkeit für das Vertragsbildnis der Parteien ein entscheidendes Kriterium dargestellt habe (Bl. 585 d.A.), und
- gerade der Hinweis auf das "Eigeninteresse" im Hinblick auf die Abhängigkeit deutlich mache, dass die alten Gesellschafter und die neuen Gesellschafter Klägerin überhaupt keine Gedanken daran verschwenden mussten, dass die Beklagte hier womöglich 2 Jahre später die Vertragsverhältnisse aufkündigen werde (Bl. 585 d.A.).
Die Klägerin macht also im Kern geltend, dass die Erklärung ausschließlich im Hinblick auf den bevorstehenden Gesellschafterwechsel bei der Klägerin erfolgt sei und der neue Gesellschafter ein erhebliches und auch nach außen zutage getretenes bzw. ausdrücklich kommuniziertes Interesse an einer auf (zumindest) 5 Jahre angelegten Fortführung der Geschäftsbeziehung gehabt habe. Wenn diese Behauptungen zutreffen sollten, so stellt dies ein ganz erhebliches Moment dar, welches dem Vorliegen einer bloßen (unverbindlichen) Absichtserklärung entgegenstehen könnte. Das Landgericht dürfte auch insoweit den Sachverhalt nicht ausgeschöpft und die gebotene Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft unterlassen haben.
f) Der Rechtsstreit ist auch nicht deshalb entscheidungsreif, weil sich die Klägerin auf ein Recht zu außerordentlichen Kündigung berufen hat.
Es kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass ein zu unterstellendes Dauerschuldverhältnis jedenfalls durch die ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden ist. Zwar können Dauerschuldverhältnisse der vorliegenden Art auf der Grundlage von § 314 BGB fristlos gekündigt werden (siehe OLG Düsseldorf (Kartellsenat), Urteil vom 13. April 2006, Az.: VI-U (Kart) 19/05, zitiert nach juris Rn. 57.)
Gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung (nur dann) vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann aber erst festgestellt werden, wenn im Wege einer Beweisaufnahme Umfang und Inhalt des Kooperationsvertrages und der daraus herzuleitenden beiderseitigen Pflichten festgestellt werden können.
Ungeachtet dessen dürfte allein der Umstand, dass sich die Beklagte hinsichtlich bestimmter Rechnungen in Zahlungsverzug befunden hat und die Klägerin die ihr zur Verfügung gestellte Maschine nach Durchführung einer Messe nicht zurückgegeben hat, nach Auffassung des Senats nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigen, wenn unterstellt wird, dass eine auf sehr lange Sicht geschlossene und dann auch 20 Jahre ohne Probleme gelebte Kooperationsvereinbarung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschlossen worden ist.
Ob Rechte der Beklagten wegen einer unerlaubten Markenanmeldung verletzt worden sind, kann ebenfalls erst dann festgestellt werden, wenn abschließend Inhalt und Reichweite der streitgegenständlichen Verträge geklärt worden sind.
Der vorliegende Fall erhält zudem sein besonderes Gepräge dadurch, dass die Klägerin ausdrücklich auch Auskunft über Geschäfte und Handlungen in Bezug auf einen Zeitraum verlangt hat, der vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gelegen hat.
Sie berühmt sich insoweit eines Schadensersatzanspruches wegen vertragswidriger Handlungen vor Wirksamwerden der ausgesprochenen Kündigungen. Ob der Beklagten ein vertragswidriges Verhalten vor Wirksamwerden der ausgesprochenen Kündigungen zur Last fällt, setzt aber (wie bereits ausgeführt) die Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfrage voraus, ob ein etwaiger zustande gekommener Vertrag nichtig ist. Außerdem bedarf es insoweit der - im Wege einer Beweisaufnahme zu klärenden Frage - welchen konkreten Inhalt der Kooperationsvertrag hatte.
4. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen steht im vorliegenden Fall die weitere - ebenfalls in die Zuständigkeit des Kartellsenats fallende - Frage im Raum, ob der Klägerin nicht ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 33 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 GWB zustehen könnte (siehe insoweit OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2008, Az.: U (Kart) 1/08, zitiert nach juris Rn. 47ff.). § 20 GWB statuiert ein Behinderungs- und Diskriminierungsverbot (siehe OLG Düsseldorf, aaO).
Die Klägerin hat insoweit ausdrücklich bereits in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen, dass sie mit der Vergabe des Auftrags an die Beklagte exklusiv mit der Bezugsverpflichtung bei der Beklagten dafür Sorge tragen musste, dass die Beklagte nur exklusiv für die Klägerin produziere. Durch den Wechsel derjenigen Partner, die letztlich die rein körperliche Herstellung der Anlagen vornehmen sollten, habe sich die Klägerin in die Hand des Beklagten gegeben, soweit es den Prozess der Herstellung angehen (Seite 15 der Klageschrift, Bl. 14 d.A.). Auf Seite 16 der Klageschrift heißt es sodann, dass sich die Klägerin für die Beklagte ersichtlich im Hinblick auf die Herstellung und Produktionsabläufe von dieser abhängig gemacht habe. Die Beklagte habe diese Abhängigkeit gerade in den letzten Jahren geradezu systematisch auszubauen versucht, um der Klägerin gegenüber dann einen Druck aufbauen zu können, nämlich den Eigenmarkteintrittsdruck (Bl. 15 d.A. unten). Der Eintritt in den Markt, wie ihn die Beklagte androhe, treffe die Klägerin existenziell. Die Klägerin habe bisher keine eigenen Produktionsanlagen, kein eigenes Logistiknetz und Lieferantenbeziehungen (Bl. 16 d.A.). Die Klägerin verweist sodann darauf, dass die berechtigten Interessen des Vertragspartners berücksichtigt werden und in eigener kaufmännischer Tätigkeit Schutzinteressen des Vertragspartners beachtet werden müssten (Bl. 17 d.A.). Die Klägerin macht der Beklagten zum Vorwurf, dass sie mit baugleichen und funktionsgleichen Produkten an den Markt trete. Die Beklagte habe es offensichtlich systematisch genau darauf angelegt. Sie wolle ab 1. Februar 2019 als "die" leistungsfähige Lieferantin von baugleichen und funktionsgleichen Produkten auftreten. Sie wolle sich am Markt gerieren, als gäbe es die Klägerin nicht mehr bzw. als sei die Klägerin zwar noch nicht vom Markt verschwunden aber doch eben nicht mehr leistungsfähig (Bl. 19 d.A.) Die Klägerin verweist auf den Prozess der Zerstörung des Marktumfeldes durch die Beklagte (Bl. 24 d.A.) und nochmals darauf, dass es reine Überlebenssicherung und Schadensminderung sei, die sie mit ihren Anträgen verfolge (Bl. 24 d.A.).
Auch aus dem vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr folgt bereits, dass sich die Klägerin nur vorrangig, nicht aber abschließend auf die Verletzung des Kooperationsvertrags stützt. So heißt es im Schreiben vom 6. August 2018 (Bl. 229 d.A.) wie folgt:
"Wenn also das schutzwürdige Interesse, wie es sich ohnehin aus einem langjährigen Kooperationsvertrag und erst recht aus einer diesen Kooperationsvertrag über einen Zeitraum von 5 Jahren bestätigenden Vereinbarung ergibt, nicht mehr durch den anderen Vertragspartner bedient wird und die insofern betroffene Vertragspartei hieraus wirtschaftlichen Schaden erleidet, wird sie jedenfalls dann, wenn sie nicht auf Erfüllung der Vereinbarung einen Anspruch hätte, hier Schadensersatz eben wegen Nichterfüllung bzw. Nichtgewährung des schutzwürdigen Vertrauens einfordern können. Tatsächlich dürften allerdings die Primäransprüche, nämlich Ansprüche auf Erfüllung dessen, was über viele Jahre hinweg vereinbart und kooperativ behandelt worden ist, vorrangig sein und es des tiefergehenden Blickes auf die Sekundäransprüche nicht bedürfen."
Es kann mithin nicht davon gesprochen werden, dass sich die Klägerin ausschließlich nur auf vertragliche Ansprüche stützt. Das Vorgehen muss in seiner Gesamtheit vielmehr auch so verstanden, dass etwaige gesetzliche Ansprüche zu berücksichtigen sind. Dass ein solcher kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, der ausschließlich in die Zuständigkeit des 13. Zivilsenats fällt, im vorliegenden Fall zu prüfen und daher entscheidungserheblich ist, folgt aus dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Februar 2019, wo es auf Seite 23 (Bl. 147 Akte) ausdrücklich heißt, dass im Kartellrecht anerkannt sei, dass selbst geschaffene Abhängigkeiten nicht zu Ansprüchen aus den §§ 19, 20 GWB führen würden. Auch insoweit ist der 2. Zivilsenat nicht zu einer Entscheidung berufen.
Im Übrigen stellt sich auch die weitere Frage, ob die ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen das GWB unwirksam ist (vgl. OLG München (Kartellsenat), Urteil vom 7. April 2005, Az.: U (K) 4300/04). Auch die Beantwortung dieser Frage fällt in die Zuständigkeit des 13. Zivilsenats als Kartellsenat.
5. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht unzulässig.
a) Es schadet nicht, dass sich Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich nur dagegen wendet, dass das Landgericht das Bestehen eines langfristigen Kooperationsvertrages in Frage gestellt und dem Schreiben vom 13. April 2016 keine rechtlich relevante Bedeutung beigemessen hat. Konkrete Ausführungen gegen die Feststellung des Landgerichts, dass von einer (nur) halbjährigen Kündigungsfrist auszugehen ist, sind zwar nicht erfolgt, dies führt aber nicht dazu, dass die Berufung teilweise oder insgesamt unzulässig wäre.
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben muss. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie insoweit konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (siehe BGH, Beschluss vom 15. März 2022, Az.: VIII ZB 43/21, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.). Bei mehreren streitgegenständlichen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung dabei grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist. Anderenfalls ist das Rechtsmittel für die nicht begründeten Teile unzulässig (BGH, aaO, Rn. 13; ebenso BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, Az.: VIII ZR 137/21, zitiert nach juris Rn. 24). Dies zugrunde gelegt ist die Frage, ob die vom Landgericht angenommene Kündigungsfrist zutreffend ist, einer Prüfung durch den Senat nicht entzogen.
Streitgegenstand der Berufung ist im Ausgangspunkt die mit Schreiben vom 23. Juni 2018 mit einer Auslauffrist ausgesprochene ordentliche Kündigung. Diesen konkreten Streitgegenstand hat die Klägerin mit ihrer Berufung angegriffen. Der Bundesgerichtshof betont zudem in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht auf den Umfang beschränkt ist, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle das Revisionsgericht unterliegt. Ein Berufungsgericht hat daher die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht zwar grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderen aus dem (erstinstanzlichen) Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben (BGH, Beschluss vom 8. August 2023, Az.: VIII ZR 20/23, zitiert nach juris Rn. 14). Daher sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für ein Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, aaO Rn. 16).
b) Die Klage ist auch nicht wegen der von der Beklagten gerügten Unbestimmtheit einzelner Anträge insgesamt unzulässig. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Feststellungen dazu, ob das Landgericht überhaupt die Zulässigkeit einzelner Anträge zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Auch insoweit ist nach Auffassung des Senats ein verfahrensfehlerhaftes Handeln des Landgerichts zu bejahen, weil es diesbezüglich konkrete Hinweise zur erforderlichen Nachbesserung der Anträge unterlassen hat. An der Zulässigkeit der hilfsweise in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge besteht nach Auffassung des Senats kein Zweifel.
6. Nach alledem ist kein Zivilsenat, sondern der beim Oberlandesgericht Celle gebildete Kartellsenat für die Entscheidung des gesamten vorliegenden Berufungsverfahrens sachlich zuständig, sodass der Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an den zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO zu verweisen war.
Diese Entscheidung ist für den 13. Zivilsenat in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022, Az.: X ARZ 3/22).