Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.05.1985, Az.: 13 C 2/84
Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ; Vorliegen einer bundesgesetzlich geregelten Steuer oder einer örtlichen Aufwandsteuer; Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung ; Doppelbesteuerung von Zweitwohnungen; Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen durch den Ortsgesetzgeber; Ungleichheit der steuerlichen Belastung bei der Typisierung einer steuerlichen Belastung ; Von einem Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete als Besteuerungsmaßstab; Indexierung der Jahresrohmiete
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.05.1985
- Aktenzeichen
- 13 C 2/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1985:0522.13C2.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
- § 4 GO
- § 1 Abs. 1 KAG
- § 3 KAG
- Art. 105 Abs. 2a GG
- § 31 Abs. 1 BVerfGG
- Art. 72 Abs. 1 GG
- § 79 Abs. 1 BewG
- Art. 12 GG
- Art. 3 GG
Fundstelle
- NVwZ 1987, 157-159 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt ...
Prozessgegner
der Eheleute Oberamtsrat a.D. Egon ... und der Hausfrau Annemarie ...,
Sonstige Beteiligte
Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine kommunalaufsichtliche Genehmigung einer kommunalen Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nach § 3 Abs. 3 S. 1 KAG im Bundesland Schleswig-Holstein ist nicht erforderlich, da eine Mustersatzung hierfür nicht erlassen ist. Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 3 S. 2 KAG bedarf es ebenfalls nicht, da durch die Zweitwohnungssteuersatzung einer Kommune keine im Land Schleswig-Holstein bisher nicht erhobene Steuer neu eingeführt worden ist.
- 2.
Eine aufgrund einer kommunalen Satzung erhobene Abgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a GG und ist mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig.
- 3.
Eine Gleichartigkeit von Zweitwohnungssteuer und Mehrwertsteuer ist zu verneinen, denn, unabhängig vom besonderen Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs in Art. 105 Abs. 2a GG, sind an diesen jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung i. S. von Art. 72 Abs. 1 GG.
- 4.
Die Verwendung von Einkommen zur Haltung einer Zweitwohnung unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz keiner Besteuerung. diese Art der Einkommensverwendung wird somit nur einmal, nämlich bei der Zweitwohnungssteuer besteuert. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist damit grundsätzlich rechtmäßig.
- 5.
Der Ortsgesetzgeber hat eine weitgehende Freiheit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen. Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern allerdings, dass der Besteuerungsmaßstab so bestimmt und begrenzt ist, dass die Steuerlast meßbar und berechenbar bleibt.
- 6.
Der Steuergesetzgeber ist nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.
- 7.
Bei den Jahresrohmieten handelt es sich um vom Finanzamt nach gesetzlichen Regelungen ermittelte Wertmaßstäbe, die den Eigentümern von Grundstücken und Eigentumswohnungen durch Einheitswertbescheid bekannt gegeben werden. So wie diese Wertmaßstäbe als hinreichende Grundlage für eine staatliche Besteuerung angesehen werden, sind sie grundsätzlich auch für eine kommunale Besteuerung als ausreichende Grundlage zu erachten.
- 8.
Die Indexierung der Jahresrohmiete nach der Mietentwicklung im Bundesdurchschnitt ist im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit vertretbar.
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. ...,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. ... und ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt ... vom 20. Juni 1984.
Sie sind Eigentümer einer Wohnung in der Stadt ... die von ihnen und ihrer Familie genutzt wird. Ihr erster Wohnsitz befindet sich in ... Aufgrund der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1984 wurden sie für ihre Wohnung in ... zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen. Die Satzung hat, soweit es hier darauf ankommt, folgenden Wortlaut:
"§ 1
Allgemeines
Die Stadt ... erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, daß ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Mietwert der Wohnung.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26.09.1974 (BGBl. I S. 2370 ff) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S, 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den Oktober des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein veröffentlicht wird.
(3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.
(4) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt 8 v.H. des Mietwertes.
§ 6
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Für das Steuerjahr 1984 entsteht die Steuerpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Im übrigen entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt, für die folgenden Jahre jeweils am 1. Januar des Steuerjahres. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt. Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres. ..."
Die Antragsteller sind der Ansicht, daß die Satzung gegen höherrangiges Recht verstoße, und haben dazu vorgetragen:
In formeller Hinsicht fehle es bereits an den erforderlichen Genehmigungen der Zweitwohnungssteuersatzung durch den Innenminister und die Kommunalaufsichtsbehörde; diese Genehmigungen hätten zudem zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden müssen. Die Satzung sei ferner deshalb ungültig, weil sie keine hinreichend klaren Begriffe verwende. Die Steuerpflicht sei an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpft, ohne daß der Inhaberbegriff klar definiert werde. Nach ihren eigenen Erklärungen wolle die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall selbst entscheiden, bei welcher Besitzdauer der Tatbestand des Innehabens einer Zweitwohnung erfüllt sei. Das sei jedoch bedenklich. Wie es unzulässig sei, die Kurznutzer einer Wohnung von der Besteuerung freizustellen, sei es auch nicht angängig, die zeitweilige Nutzung einer Zweitwohnung für andere Zwecke als den persönlichen Lebensbedarf für unbeachtlich zu erklären. Werde ein Zweitwohnung zeitweilig nicht für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, so entfalte damit der Steuertatbestand des Innehabens. Auch der Besteuerungsmaßstab sei rechtswidrig. Soweit er auf die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete abstelle, berücksichtige er die örtlichen Veränderungen seit dem Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der Jahresrohmieten, dem 1. Januar 1964, nicht hinreichend. Auch führe er zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von grundsteuerbegünstigten und nicht grundsteuerbegünstigten Wohnungen. Bei Mehrfamilienhäusern, die nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt seien, sei er nicht anwendbar, da das Finanzamt hier nur eine einheitliche Jahresrohmiete ermittle. Schwierigkeiten ergäben sich auch sonst bei Dauermietverhältnissen, da dem Mieter einer Wohnung der Einheitswert und damit die Berechnung der Jahresrohmiete nicht bekanntgegeben werde. Weitere Bedenken beständen gegen die Indexierung der Jahresrohmieten nach der bundesweit ermittelten Mietentwicklung. Abgesehen davon, daß gegen die Indexierung einer Steuer bereits grundsätzliche Einwendungen zu erheben seien, führe diese im vorliegenden Fall deshalb zu ungerechten Ergebnissen, weil die Mietsteigerungen im Bundesdurchschnitt wegen der 1964 in den Ballungsgebieten vielfach noch vorhandenen Mietbindungen wesentlich höher seien als .... Die indexierte Jahresrohrmiete sei als Steuermaßstab auch nicht durch die Zustimmung des Innenministers zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer gedeckt. Der Hilfsmaßstab der üblichen Miete gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung sei aus Gründen der Praktikabilität ebenfalls nicht brauchbar. Für das Mietwert-Ersatzverfahren nach § 4 Abs. 4 der Satzung fehle die Zustimmung des Innenministers; auch lasse der Verkehrswert keine Rückschlüsse auf die Miete zu. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer neben der Kurabgabe führe ferner zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Auch verstoße die Zweitwohnungssteuer, soweit sie von Wohnungsinhabern erhoben werde, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken in ... wohnten, gegen Art. 12 GG. Ungültig sei auch die Regelung über den Beginn der Steuerpflicht, da sie den Übernehmer einer Zweitwohnung gegenüber demjenigen, der eine neue Zweitwohnung erwerbe, ungerechtfertigt bevorzuge. Die von der Antragsgegnerin erhobene Zweitwohnungssteuer sei in Wahrheit keine Aufwandsteuer, sondern eine verfassungswidrige Personensteuer. Diese Steuer sei zudem wegen Gleichartigkeit mit der Mehrwertsteuer unzulässig; denn beide Steuern schöpften die gleiche Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus, nämlich die Verwendung von Einkommen.
Die Antragsteller beantragen,
die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt ... vom 20. Juni 1984 für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und erwidert: Die angegriffene Satzung sei formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller die Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bezweifelten, stehe dem der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 325) entgegen, der gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - für die Beteiligten verbindlich sei.
Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig. Die angegriffene Satzung ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, zu deren Nachprüfung der Senat im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens befugt ist. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie als Eigentümer einer Zweitwohnung im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der angegriffenen Satzung Nachteile in Gestalt ihrer Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erlitten und künftig zu erwarten haben.
Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben; denn die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1984 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Rechtsgrundlagen dieser Satzung sind § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein - GO - sowie die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - KAG -. Danach können die Gemeinden im Rahmen der Gesetze u. a. Satzungen zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern erlassen, soweit diese nicht dem Land vorbehalten sind. Die Satzungen werden vom Bürgermeister ausgefertigt (§ 4 Abs. 2 GO). Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie von einer vom Innenminister erlassenen Mustersatzung abweichen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 KAG). Bei Neueinführung einer bisher im Land nicht erhobenen Steuer hat die Kommunalaufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung das Einverständnis des Innenministers einzuholen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KAG). Die Satzungen sind bekanntzumachen (§ 68 des Landesverwaltungsgesetzes).
1.
In formeller Hinsicht genügt die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen. Sie ist von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt. Die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedeutsame Veröffentlichung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte in der ... Rundschau vom 21. Juni 1984. Eine kommunalaufsichtliche Genehmigung der Satzung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KAG war nicht erforderlich, da eine Mustersatzung für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Land Schleswig-Holstein nicht erlassen ist. Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KAG bedurfte es ebenfalls nicht, da durch die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1984 keine im Land Schleswig-Holstein bisher nicht erhobene Steuer neu eingeführt worden ist. Die Zweitwohnungssteuer wurde in vielen Fremdenverkehrsgemeinden des Landes Schleswig-Holstein vielmehr bereits vor Erlaß der hier in Rede stehenden Satzung vom 20. Juni 1984 erhoben, und zwar auch im Bereich der Antragsgegnerin. Hierzu hatte der Innenminister durch Erlaß vom 20. März 1980 sein Einverständnis erteilt. Damit war die Zweitwohnungssteuer im Land Schleswig-Holstein eingeführt mit der Folge, daß es sich bei dem Erlaß der vorliegenden Satzung nicht um die Neueinführung einer Steuer handelte. Auf die Frage, ob die Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage der früheren Satzungen zu Recht oder zu Unrecht erhoben worden ist, kommt es dabei nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KAG nicht an.
2.
Auch materiell verstößt die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht gegen höherrangiges Recht.
a)
Die aufgrund der Satzung erhobene Abgabe ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Beschluß vom 6. Dezember 1983 entschieden. Die in diesem Beschluß für die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Überlingen getroffenen Feststellungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, wonach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden binden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auf die Beteiligten aller Verfahren, in denen die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsfragen auftreten (BVerfGE 7, 99, 109 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57]; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31 RdNr. 19). Sie umfaßt alle Entscheidungsbestandteile, denen das Bundesverfassungsgericht nach dem Inhalt seiner Entscheidung Maßgeblichkeit zuerkannt und die es in eingehenden Überlegungen näher begründet hat (vgl. BVerfGE 40, 88, 93 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74]; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer aaO, RdNr. 16). Das ist in der genannten Entscheidung im Hinblick auf die Kennzeichnung der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a GG und die Feststellung ihrer Ungleichartigkeit im Verhältnis zu bundesgesetzlich geregelten Steuern geschehen, wie auch aus dem ersten der beiden amtlichen Leitsätze der Entscheidung deutlich wird. Zwar ist den Antragstellern darin zuzustimmen, daß in den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gleichartigkeit der Zweitwohnungssteuer mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nur die Einkommenssteuer und die Grundsteuer ausdrücklich genannt sind, die Mehrwertsteuer jedoch nicht. Angesichts der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht sowohl in der Begründung seiner Entscheidung als auch in den dazu formulierten Leitsätzen die Gleichartigkeit mit bundesrechtlich geregelten Steuern generell verneint hat, läßt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der Mehrwertsteuer indes keine Einschränkung der Bindungswirkung herleiten. Davon abgesehen ist eine Gleichartigkeit von Zweitwohnungssteuer und Mehrwertsteuer entgegen der Auffassung der Antragsteller (ebenso Kamphausen/Strauß, Die Entscheidung des BVerfG zur Zweitwohnungssteuer, DStR 1984, 484) zu verneinen. Denn wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung betont hat, sind unabhängig vom besonderen Inhalt des Gleichartigkeitsbegriffs in Art. 105 Abs. 2 a GG an diesen jedenfalls keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriff zur Abgrenzung der Kompetenzen von Bund und Ländern im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung i. S. von Art. 72 Abs. 1 GG (BVerfGE 65, 325, 350 f.) [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79]. Bei dem zuletzt genannten herkömmlichen Gleichartigkeitsbegriff sind sowohl die wirtschaftlichen Auswirkungen der Steuer, insbesondere die Frage, ob beide Steuern dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen, als auch der Steuergegenstand, der Steuermaßstab und die Art der Erhebung in den Vergleich einzubeziehen (BVerfGE 49, 343, 355 [BVerfG 12.10.1978 - 2 BvR 154/74]; ferner Beschl. v. 06.12.1983). Dabei ergeben sich zwischen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und Zweitwohnungssteuer erhebliche Unterschiede. Zwar schöpfen beide aus der gleichen Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nämlich der privaten Verwendung von Einkommen und Vermögen (so für die Zweitwohnungssteuer BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, für die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer Tipke, Steuerrecht, 9. Aufl., S. 410). Die Verwendung von Einkommen zur Haltung einer Zweitwohnung unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz jedoch gerade keiner Besteuerung; diese Art der Einkommensverwendung wird somit nur einmal, nämlich bei der Zweitwohnungssteuer besteuert. Unterschiedlich sind auch die Steuergegenstände: hier Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers, dort das Innehaben einer Wohnung. Schließlich bestehen auch erhebliche Unterschiede im Hinblick auf den Steuerschuldner und die Art der Steuererhebung. Diese Unterschiede zwischen beiden Steuern erschöpfen sich nicht lediglich in verschiedenartigen Formulierungen der Steuertatbestände und in sonstigen geringfügigen Differenzierungen, die einer Gleichartigkeit nicht entgegenstehen würden. Sie erscheinen vielmehr insgesamt derart tiefgreifend, daß eine Gleichartigkeit nicht mehr angenommen werden kann.
b)
Auch soweit sich die Antragsteller gegen die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin im einzelnen wenden, können sie keinen Erfolg haben. Dabei ist davon auszugehen, daß der Steuergesetzgeber - auch der Ortsgesetzgeber - eine weitgehende Freiheit im Hinblick auf die inhaltliche Gestaltung steuerrechtlicher Regelungen hat (vgl. BVerfGE 50, 57, 77; BVerwGE 58, 230, 243) [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]. Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern allerdings, daß der Besteuerungsmaßstab so bestimmt und begrenzt ist, daß die Steuerlast meßbar und berechenbar bleibt (BVerfGE 50, 57, 93). Ferner setzt Art. 3 Abs. 1 GG der Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers Grenzen (BVerfGE 6, 55, 70 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 55, 254, 302). Der Besteuerung muß ein sachgerechtes Prinzip zugrundeliegen (Tipke aaO, S. 26). Die Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Dabei ist der Steuergesetzgeber nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE, 65, 325, 354). Diesen Grundsätzen genügt die hier in Rede stehende Satzung.
(1)
Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt die Satzung nicht gegen den steuerrechtlichen Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit, weil sie das Innehaben einer Zweitwohnung der Steuerpflicht unterwirft, ohne den Inhaberbegriff näher zu definieren. Der Inhaberbegriff läßt sich im Wege der Auslegung hinreichend klar bestimmen. Eine solche Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die, rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerwGE 58, 230, 244) [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1983 insoweit keine rechtsstaatlichen Bedenken geäußert. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Inhaberbegriff so auszulegen ist, wie dies die Antragsgegnerin in ihrem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben an den Interessenverband der Nebenwohnungsbesitzer der ... vom 23. Juli 1984 getan hat. Ob jemand als Inhaber einer Zweitwohnung anzusehen ist oder nicht, insbesondere die Abgrenzung zwischen dem steuerpflichtigen Innehaben einer Zweitwohnung und dem nicht steuerpflichtigen mietweisen Benutzen einer Wohnung für einen einzelnen, zeitlich begrenzten Ferienaufenthalt wird von der Antragsgegnerin und erforderlichenfalls von den Gerichten an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen sein.
Dabei verstößt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen höherrangiges Recht, wenn die Antragsgegnerin in § 2 Abs. 2 ihrer Satzung bestimmt hat, daß eine Zweitwohnung auch dann eine solche bleibt, wenn ihr Inhaber sie zeitweilig nicht für den persönlichen Lebensbedarf nutzt. Die Antragsgegnerin war aufgrund ihrer Gestaltungsfreiheit berechtigt, eine nur zeitweilige Nutzung für andere Zwecke als unbeachtlich zu erklären. Auch der Begriff "zeitweilig" erscheint dabei als im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar.
(2)
Entgegen der Meinung der Antragsteller begegnet auch der in der Satzung der Antragsgegnerin gewählte Besteuerungsmaßstab keinen rechtlichen Bedenken. Die Satzung knüpft die Bemessung der Steuer in § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 an die Jahresrohmiete der Wohnung. Die Jahresrohmiete ist ein aus dem Bewertungsgesetz - BewG - bekannter steuerrechtlicher Begriff (vgl. § 79 Abs. 1 BewG). Gegen seine Verwendung als Steuermaßstab bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken (BVerwGE 58, 230, 232 [BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77] u. 244). Denn bei den Jahresrohmieten handelt es sich um vom Finanzamt nach gesetzlichen Regelungen ermittelte Wertmaßstäbe, die den Eigentümern von Grundstücken und Eigentumswohnungen durch Einheitswertbescheid bekannt gegeben werden. So wie diese Wertmaßstäbe als hinreichende Grundlage für eine staatliche Besteuerung angesehen werden, sind sie grundsätzlich auch für eine kommunale Besteuerung als ausreichende Grundlage zu erachten.
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, daß § 4 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht deshalb Bedenken begegnet, weil darin nur auf § 79 Abs. 1 BewG Bezug genommen ist, während sich die Ermittlung der Jahresrohmiete für die hier in Rede stehenden Wohnungen zum großen Teil nach § 79 Abs. 2 BewG richtet, weil sie vom Eigentümer selbst genutzt werden. § 79 Abs. 2 BewG hat die Bedeutung, den Maßstab der Jahresrohmiete, wie er in § 79 Abs. 1 BewG grundsätzlich umschrieben ist, auch für nicht vermietete oder besonders teuer oder billig vermietete Wohnungen verwertbar zu machen, indem er hier die übliche Miete zugrunde legt und vorschreibt, daß diese in Anlehnung an die für gleichartige Räume gezahlte Jahresrohmiete i. S. des Abs. 1 zu schätzen ist. Damit handelt es sich insoweit lediglich um die Übertragung der Grundsätze des § 79 Abs. 1 BewG auf die Fälle, in denen tatsächlich keine oder eine besonders hohe oder niedrige Miete gezahlt wird. Daß für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer auch hier von der vom Finanzamt ermittelten Jahresrohmiete auszugehen ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang von § 4 Abs. 2 der Satzung und § 79 BewG (ähnlich VG Schleswig, Urt. 07.02.1985 - 6 A 452/84 -).
Auch die von den Antragstellern erhobenen Bedenken im Hinblick auf § 79 Abs. 3 BewG greifen nicht durch. Der in dieser Vorschrift wegen gewährter Grundsteuerbegünstigungen vorgesehene Zuschlag zu der nach § 79 Abs. 1 und 2 ermittelten Jahresrohmiete hat für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer außer Betracht zu bleiben. Denn § 79 Abs. 3 BewG muß im Zusammenhang mit dem Ertragswertverfahren gesehen werden und erhält seinen Sinn allein durch die Regelung des § 80 BewG. Da im Vervielfältiger zur Bestimmung des Ertragswerts die Grundsteuerbelastung - als Teil der Betriebskosten - bereits mit einem durchschnittlichen Hundertsatz mindernd enthalten ist, würden ohne den pauschalen Zuschlag in diesem Wert Unkosten anerkannt, die infolge der Grundsteuerbegünstigung überhaupt nicht entstanden sind. Deshalb war es für den Gesetzgeber geboten, die bei grundsteuerbegunstigten Grundstücken zuviel abgesetzten Aufwendungen durch einen pauschalen Zuschlag in entsprechender Höhe auszugleichen (BFH, Urt. v. 24.11.1972, BStBl 1973 II S. 109, 111; Rössler/Troll/Langner, BewG und VermögenssteuerG, 13. Aufl., § 79 RdNr. 95). Da Grundlage der Zweitwohnungssteuer jedoch nicht eine vervielfältigte Jahresrohmiete i. S. von § 80 BewG ist, sondern die Jahresrohmiete als solche, kann § 79 Abs. 3 BewG, soweit im Gebiet der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift steuerbegünstigte Zweitwohnungen vorhanden sind, bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer auch für diese keine Anwendung finden.
Die Antragsgegnerin bemißt die Zweitwohnungssteuer allerdings nicht allein nach dem Betrag, auf den die Jahresrohmiete für den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt - 1. Januar 1964 - ermittelt worden ist. Sie hat in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung vielmehr die seit 1964 eingetretenen und künftig noch eintretenden Mietbewegungen in die Bemessung einbezogen und eine Hochrechnung der nach den Verhältnissen von 1964 festgesetzten Jahresrohmieten entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet vorgeschrieben. Auch dies verstößt jedoch nicht gegen steuerrechtliche Grundsätze. Die jährliche Steigerung der Wohnungsmieten im Bundesgebiet ist aus den Veröffentlichungen des Statistischen Landesamts Schleswig-Holstein zu entnehmen. Die Zweitwohnungssteuer ist damit auch insoweit für den Steuerpflichtigen bestimmbar. Zwar hat sich der Ortsgesetzgeber durch die Anknüpfung an statistische Feststellungen teilweise einer eigenen Regelung der Steuerbemessung enthalten. Damit hat er das Bestimmtheitsgebot jedoch nicht verletzt. Ähnlich wie es für zulässig erachtet worden ist, in einem Gesetz auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik", den "Stand der Technik" oder den "Stand von Wissenschaft und Technik" zu verweisen, wenn darauf aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes nicht verzichtet werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89, 134 [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]-137), ist es auch zulässig, steuerrechtlich relevante Wertsteigerungen oder Wertminderungen durch eine Indexierung des Ausgangswerts zu berücksichtigen. Denn andernfalls wäre die Antragsgegnerin gezwungen, die Mietwertentwicklung für alle in ihrem Gebiet gelegenen Zweitwohnungen ständig selbst zu überprüfen und zu überwachen. Das würde einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern und damit letztlich zu einer weiteren Steuerbelastung führen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Indexierung begegnet unter diesen Umständen im Hinblick auf den steuerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz keinen Bedenken.
Die Indexierung der Jahresrohmiete nach der Mietentwicklung im Bundesdurchschnitt erscheint auch im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit vertretbar. Zwar ist den Antragstellern darin zuzustimmen, daß sich die Entwicklung der Mieten seit dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt - 1. Januar 1964 - im Bundesgebiet nicht überall gleichmäßig vollzog und besonders in den Ballungsgebieten teilweise höhere Steigerungen festzustellen waren. Überproportionalen Steigerungen in einigen Gebieten des Bundes stehen jedoch unterdurchschnittliche Steigerungen in anderen Gebieten gegenüber. Beides gleicht sich statistisch zumindest teilweise aus. Hinzukommt, daß sich auch der Wohnungsbestand des sozialen Wohnungsbaues sowie andere durch öffentliche Darlehensgeber verbilligte Mietwohnungen dämpfend auf den Bundesmietendurchschnitt ausgewirkt haben. Unter diesen Umständen erscheint die von der Antragsgegnerin vorgenommene Indexierung noch mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen, die aus Gründen der Praktikabilität auch Pauschalierungen und Typisierungen zulassen, vereinbar. Das zeigt sich auch bei der praktischen Anwendung des Steuermaßstabs, der - wie dem Senat aus einer Anzahl anhängiger Einzelverfahren bekannt ist - durchweg zu vertretbaren Ergebnissen geführt hat.
Sonstige höherrangige Rechtsvorschriften stehen einer Indexierung im Steuerrecht ebenfalls nicht entgegen. Der Steuergesetzgeber hat zwar bisher im allgemeinen am Nennwertprinzip festgehalten (vgl. zur Einkommensteuer BVerfGE 50, 57). Rechtlich geboten ist das jedoch nicht. Ob die Indexierung finanz- und währungspolitisch zweckmäßig ist (dazu Wasmann, Steuersatzung mit Wertsicherungsklausel, DStR 1985, 71), ist dabei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.
Frei von rechtlichen Bedenken ist auch die Bemessungsregelung in § 4 Abs. 3 der Satzung. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift nur zur Anwendung kommt, wenn die Antragsgegnerin - etwa bei Innehabung einer Zweitwohnung durch einen Mieter - nicht auf eine vom Finanzamt nach § 79 Abs. 1 und 2 BewG festgesetzte Jahresrohmiete zurückgreifen kann. In diesem Fall muß sie die Jahresrohmiete selbst nach § 79 Abs. 2 BewG schätzen. Diese Schätzung durch die Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die Grundsätze der steuerrechtlichen Bestimmtheit und Steuergerechtigkeit ebensowenig zu beanstanden wie § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG selbst.
Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 4 der Satzung. Dabei ist hervorzuheben, daß diese Regelung nur solche Fälle betrifft, in denen keine vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete zur Verfügung steht und keine Mietschätzung durch die Antragsgegnerin nach § 79 Abs. 2 BewG möglich ist. Für diese Fälle, die naturgemäß außerordentlich selten sein werden, mußte die Antragsgegnerin einen anderen Steuermaßstab wählen. Der dafür gefundene Weg - 6 v.H. des gemeinen Werts - verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
(3)
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG ungültig. Zwar unterliegt jetzt jede für den persönlichen Lebensbedarf genutzte Zweitwohnung der Besteuerung (§ 1 Abs. 2 Satz 1), also auch eine Zweitwohnung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genutzt wird. Diese mittelbare Auswirkung der Steuer auf Beruf und Ausbildung ist jedoch ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Das zeigen gerade die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983, in dem die zur Prüfung gestellte Zweitwohnungssteuersatzung (auch) wegen der Herausnahme dieses Personenkreises aus dem Kreis der Steuerpflichtigen für verfassungswidrig erklärt worden ist. Wenn die Nichtbesteuerung dieses Personenkreises als verfassunwidrig angesehen worden ist, kann seine Besteuerung nicht gegen Art. 12 GG verstoßen.
(4)
Den Antragstellern ist auch nicht darin zuzustimmen, daß die Belastung der Zweitwohnungsinhaber mit einer Zweitwohnungssteuer und mit einer Kurabgabe zu einer unzulässigen Doppelbelastung und zur Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führt. Zweitwohnungssteuer und Kurabgabe sind nicht gleichartig. Die Kurabgabe wird von Ortsfremden für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 KAG), die Zweitwohnungssteuer von allen Zweitwohnungsinhabern zur Erzielung von Einnahmen, ohne daß für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht. Zwar mag auch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer letztlich zu dem Zweck erfolgen, zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen beizutragen. Dies ist jedoch kein rechtlich relevanter, sondern lediglich ein finanzpolitischer Beweggrund. Eine rechtliche Gleichartigkeit beider Abgaben läßt sich daraus nicht ableiten (vgl. Bayer, Die kleinen Gemeindesteuern, S. 67 f. m.w.N.).
(5)
Schließlich erscheint auch die Regelung in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Entstehung der Zweitwohnungssteuerpflicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Verlagerung des Beginns der Steuerpflicht auf den Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt (§ 6 Abs. 1 Satz 2), ist eine durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung hinreichend gerechtfertigte Typisierung. Das gilt auch für die Regelung über die Beendigung der Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Mit höherrangigem Recht vereinbar ist schließlich auch die für den Fall der Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen getroffene Regelung, wonach die Steuerpflicht für den Übernehmer erst mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres beginnt (§ 6 Abs. 1 Satz 4). Diese Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Der Fall der erstmaligen Schaffung einer Zweitwohnung, in dem die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung mit Beginn des zu dieser Zeit laufenden Kalendervierteljahres entsteht, unterscheidet sich von dem Fall der Übernahme einer Zweitwohnung von einem bereits Steuerpflichtigen. Im Fall der Übernahme fließt der Antragsgegnerin die Zweitwohnungssteuer für das betreffende Kalendervierteljahr bereits von dem Veräußerer der Wohnung zu. Es erscheint nicht unangemessen, wenn die Antragsgegnerin dem durch eine entsprechende Freistellung des Erwerbers von der Steuer Rechnung getragen hat. Dies steht nicht im Widerspruch zum Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer. Denn der steuerpflichtige Aufwand - das Innehaben einer Zweitwohnung - wird in dem betreffenden Kalendervierteljahr vom Veräußerer und Übernehmer zusammen tatsächlich nur drei Monate lang betrieben. Es erscheint mit Rücksicht hierauf sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin für dieses Kalendervierteljahr die Steuer auch nur einmal fordert. Die differenzierende Behandlung der Steuerpflicht bei Übernahme einer Zweitwohnung ist danach jedenfalls verfassungsrechtlich zulässig; ob auch eine kumulative Belastung von Veräußerer und Erwerber zulässig wäre, kann hier offenbleiben.
Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 136 VwGO).