Amtsgericht Vechta
Beschl. v. 04.03.2009, Az.: 12 F 312/08 S
Bibliographie
- Gericht
- AG Vechta
- Datum
- 04.03.2009
- Aktenzeichen
- 12 F 312/08 S
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGVECHT:2009:0304.12F312.08S.0A
Fundstelle
- FamRZ 2009, 1242
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht Vechta - Familiengericht - durch den Richter am Amtsgericht Dr. Möller als Familienrichter beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie die Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 29.01.2009 werden zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerungen sind zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin wendet sich erfolglos gegen eine teilweise Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Nach der eindeutigen Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist auch bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen (vgl. zuletzt OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 09.01.2009 - 6 W 126/08 und vom 05.02.2009 - 4 WF 13/09 ). Nach richtiger Auffassung gilt eine Ausnahme nur dann, wenn vorprozessual tatsächlich Beratungshilfe bewilligt worden ist. Dann ist lediglich die halbe Beratungshilfegebühr gem. Nr. 2503 RVG anzurechnen. Haben dagegen zwar die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorgelegen, ist es aber pflichtwidrig unterlassen worden, diese zu beantragen, verbleibt es bei der Anrechung der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (vgl. OLG Oldenburg Beschluss vom 05.02.2009 - 4 WF 13/09 ). Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist es unerheblich, ob die Geschäftsgebühr unstreitig ist, geltend gemacht wurde oder noch nicht beglichen ist (vgl. BGH NJW 2008, 878). Zutreffend weist der Bezirksrevisor darauf hin, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht um eine Erfolgsgebühr handelt. Deshalb kann die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht mit dem Argument durchdringen, die außergerichtlichen Verhandlungen seien gescheitert und nur deshalb sei ein gerichtliches Verfahren erforderlich geworden.
Auch der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht ist der Erfolg zu versagen. Der Ansicht, auf die nach den verminderten Gebührensätzen nach § 49 RVG errechnete Verfahrensgebühr sei die nach der allgemeinen Tabelle zu § 13 RVG bestimmte hälftige Geschäftsgebühr anzurechnen, kann nicht gefolgt werden. Grund der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist, dass die Gebühren teilweise identischen Aufwand vergüten. Indessen ist der Aufwand eben nur teilweise, nicht aber vollständig identisch. Die von dem Bezirksrevisor befürwortete Anrechnungsweise würde aber bei hohen Streitwerten dazu führen, dass die Verfahrensgebühr durch die Anrechung der halben Geschäftsgebühr vollständig aufgezehrt würde. Dies kann nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein. Auch im konkreten Fall honoriert das Ergebnis - 11, 70 € - in keiner Weise angemessen den höheren Aufwand des Rechtsanwaltes. Es ist hier vielmehr der Rechtsgedanke des § 58 Abs. 2 RVG heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Entsprechend kann nach Auffassung des Gerichts die nach den allgemeinen Vorschriften berechnete Geschäftsgebühr nur auf die weitere Vergütung nach § 50 RVG angerechnet werden, nicht aber auf die nach § 49 RVG berechneten Gebühren. Für die diesbezügliche Anrechnung muss die Geschäftsgebühr vielmehr ebenfalls nach der Tabelle zu § 49 RVG bestimmt werden.