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Abschnitt 2 HBStatGDVREr - 2. Erhebung der Merkmale für die Baufertigstellungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauStatG)

Bibliographie

Titel
Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
HBStatGDVREr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072000003001

Die Erhebungsmerkmale für Baufertigstellungen (§ 3 Abs. 2 HBauStatG) werden bei den unteren Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen erhoben. Sie leiten den für die Meldung der Baufertigstellung vorgesehenen Teil des Erhebungsbogens ausgefüllt dem NLS zu, sobald der Bauentwurf bei ihnen eingegangen ist (§ 69a Abs. 7 Satz 2 NBauO).