Abschnitt 2 HBStatGDVREr - 2. Erhebung der Merkmale für die Baufertigstellungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauStatG)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Hochbaustatistikgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- HBStatGDVREr,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072000003001
Die Erhebungsmerkmale für Baufertigstellungen (§ 3 Abs. 2 HBauStatG) werden bei den unteren Bauaufsichtsbehörden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen erhoben. Sie leiten den für die Meldung der Baufertigstellung vorgesehenen Teil des Erhebungsbogens ausgefüllt dem NLS zu, sobald der Bauentwurf bei ihnen eingegangen ist (§ 69a Abs. 7 Satz 2 NBauO).