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§ 42 NAGBNatSchG - Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. 2Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. 3Hat eine Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Auswirkungen im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(2) 1Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks ist bei der Behörde zu stellen, die die Beschränkung der Nutzungsrechte oder die Auferlegung von Pflichten angeordnet hat. 2Beruht die Nutzungsbeschränkung auf einem gesetzlichen Verbot, so ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen. 3Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und die Übernahme in entsprechender Anwendung der §§ 11, 13 bis 17 Abs. 2 und 3, §§ 18, 24 bis 26, 29 bis 33 und 36 bis 42 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. 4Vor Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(3) 1Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

  1. 1.

    um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder

  2. 2.

    um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

2Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer anerkannten Naturschutzvereinigung zulässig. 3Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

(4) 1Die Landesregierung soll durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte regeln, denen aufgrund von Vorschriften zum Schutz von

  1. 1.

    Naturschutzgebieten,

  2. 2.

    Nationalparken,

  3. 3.

    Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,

  4. 4.

    Wald in denjenigen Teilen von Landschaftsschutzgebieten, die Natura 2000-Gebiete sind,

  5. 5.

    Wald in denjenigen Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen und die Natura 2000-Gebiete sind, oder

  6. 6.

    gesetzlich geschützten Biotopen

die rechtmäßig ausgeübte land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (Erschwernisausgleich). 2Es kann insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Art und Weise der wirtschaftlichen Nutzung, für deren Erschwernis ein Ausgleich gewährt wird,

  2. 2.

    die Art und der Zeitraum der Bewirtschaftungsbeschränkungen, für die ein Ausgleich gewährt wird,

  3. 3.

    die Höhe des Erschwernisausgleichs und Bagatellgrenzen, der Ausschluss des Anspruchs auf Erschwernisausgleich,

  4. 4.

    das Antragsverfahren sowie die für die Gewährung und die Auszahlung zuständige Stelle,

  5. 5.

    der Nachweis über die Einhaltung der Bewirtschaftungsbeschränkungen,

  6. 6.

    der Austausch von Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, zwischen der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle und der für die Auszahlung der Direktzahlungen zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und

  7. 7.

    die Folgen der teilweisen oder vollständigen Finanzierung des Erschwernisausgleichs aus Mitteln der Europäischen Union.

(5) 1Erschwernisausgleich wird nur auf Antrag gewährt. 2Er wird nicht gewährt, soweit die Nutzung aufgrund einer anderen rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung im gleichen Maße erschwert ist. 3Er wird auch nicht gewährt,

  1. 1.

    für Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften,

  2. 2.

    für Grundstücke im Eigentum einer Stiftung, die von einer Gebietskörperschaft errichtet wurde,

  3. 3.

    für Grundstücke im Eigentum einer Anstalt, die vom Bund oder einem Land errichtet wurde,

  4. 4.

    für Grundstücke im Eigentum einer kommunalen Anstalt, einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, eines Zweckverbands,

  5. 5.

    für Grundstücke im Eigentum einer sonstigen juristischen Person oder Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, deren geschäftsführendes Organ einer Gesellschafterversammlung, einem Aufsichtsrat, einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Organ unmittelbar verantwortlich ist, wenn Gebietskörperschaften über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen.

4Voraussetzung für die Gewährung von Erschwernisausgleich in Bezug auf gesetzlich geschützte Biotope ist, dass das Biotop in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 eingetragen oder eine Mitteilung über das Vorliegen eines Biotops nach § 24 Abs. 3 Satz 2 erfolgt ist.