§ 10 RFinStV - Höhe des Anteils
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
- Amtliche Abkürzung
- RFinStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620140000000
(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511.290 Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu. (1)(2)
(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.
Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.
Die Länder beabsichtigen, Strukturen und Finanzierung der Landesmedienanstalten gemeinsam zu überprüfen. Mit dem Ziel, eine Aufgabenerfüllung der Landesmedienanstalten über die am 31. Dezember 2008 endende Gebührenperiode hinaus finanziell zu sichern, werden die Landesmedienanstalten gebeten, von ihnen noch nicht genutzte Rationalisierungspotenziale zu erschließen. Die Länder bitten bis zur Mitte der Gebührenperiode um eine gemeinsame Information der Landesmedienanstalten, welche zusätzlichen Rationalisierungseffekte sie bis dahin erreicht haben und welche weiteren Effekte sie bis zum Ende der Gebührenperiode planen.