§ 10 RFinStV - Höhe des Anteils
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- RFinStV
- Normtyp
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620140000000
(1) Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt zwei vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und zwei vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 1 Mio. Deutsche Mark. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu.
(2) Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu.