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Anlage 4 VO-GO - Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 11 Abs. 1 und 2)

AufgabenfelderFächerwählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
EnglischXX
FranzösischXX
LateinXX
GriechischXX
weitere FremdsprachenX (1)X (1)
KunstXX
MusikXX
Darstellendes Spiel (3)-X (3)
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Rechtskunde(2)(2)
Philosophie(2)(2)
Pädagogik(2)(2)
Psychologie(2)(2)
Wirtschaftslehre(2)(2)
ReligionXX
Werte und Normen (3)- X (3)
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)XX
InformatikX (2)X (2)
Ernährungslehre mit Chemie-X (2)
Seminarfach--
SportX (4)X (5)

Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfach unterrichtet wird und als Prüfungsfach eingeführt ist.

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

Das Fach Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach, das Fach Werte und Normen nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. Das Fach muss an der Schule als Prüfungsfach durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden sein.

Sofern Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist.

Sport kann nur fünftes Prüfungsfach sein.