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Anlage 4 VO-GO - Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 11 Abs. 1 und 2)

AufgabenfelderFächerwählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungsniveaugrundlegendem Anforderungsniveau
ADeutschXX
EnglischXX
FranzösischXX
LateinXX
GriechischXX
weitere FremdsprachenX (1)X (1)
KunstXX
MusikXX
Darstellendes Spiel (3)-X (3)
BPolitik-WirtschaftXX
GeschichteXX
ErdkundeXX
Rechtskunde(2)(2)
Philosophie(2)(2)
Pädagogik(2)(2)
Psychologie(2)(2)
Wirtschaftslehre(2)(2)
ReligionXX
Werte und Normen (3)- X (3)
CMathematikXX
Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie)XX
InformatikX (2)X (2)
Ernährungslehre mit Chemie-X (2)
Seminarfach--
SportX (4)X (5)

(1) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfach unterrichtet wird und als Prüfungsfach eingeführt ist.

(1) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule im Sekundarbereich I als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfach unterrichtet wird und als Prüfungsfach eingeführt ist.

(3) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

(3) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(3) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

(3) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(2) Amtl. Anm.:

Sofern dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach eingeführt worden ist.

(4) Amtl. Anm.:

Sofern Sport als Schwerpunktfach an der Schule genehmigt worden ist.

(5) Amtl. Anm.:

Sport kann nur fünftes Prüfungsfach sein.