Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.09.1992, Az.: 20 W 7/92

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.09.1992
Aktenzeichen
20 W 7/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 23333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1992:0907.20W7.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 07.05.1992 - AZ: 3 O 159/92

Tenor:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als Feriensache bezeichnet.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Mai 1992 in der Fassung des Nichtabilfebeschlusses vom 24. Juni 1992 geändert. Die Kammer wird angewiesen, von den Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage abzusehen und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe neu zu bescheiden.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

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Die Beschwerde hat Erfolg, weil die beabsichtigte Klage genügende Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO hat. Sofern, worüber das Landgericht bisher noch nicht entschieden hat, die dafür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen, wird der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sein.

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I.

Die für den Antragsgegner handelnde Gemeinde . zahlte der am 1. April 1987 verstorbenen Mutter der Antragstellerin in der Zeit von September 1983 bis zum Dezember 1986 etwa 30. 000 DM laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Weil die Mutter der Antragstellerin von dieser zu Lebzeiten im Rahmen der Ablösung eines Altenteilsrechts eine Geldzahlung erhalten hatte, stellte die Gemeinde . ihre Sozialhilfeleistungen ein und erließ gegen die Mutter der Antragstellerin den Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 über den Betrag von 13. 358 DM. Diesen Betrag zahlte die Antragstellerin aus ihrem Vermögen gemäß dem Überweisungsauftrag vom 9. März 1987. Der Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 ist im Verwaltungsrechtsstreit, an dem die Tochter der Antragstellerin als Alleinerbin der Mutter der Antragstellerin als Klägerin beteiligt war, rechtskräftig aufgehoben worden. Mit der beabsichtigten Klage begehrt die Antragstellerin Rückzahlung der 13. 358 DM. Diesem Rückforderungsanspruch hält der Antragsgegner entgegen, daß die Antragstellerin auf eine vermeintliche Schuld ihrer Mutter bzw. deren Erbin gezahlt habe und deshalb Rückzahlung nicht vom Antragsgegner, sondern nur von der Erbin . verlangen könne. Zum andern macht er geltend, daß er jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung von 13. 358 DM gegen . aus § 528 BGB habe, weil . zu Lebzeiten der Mutter der Antragstellerin bereits 1983 15. 000 DM und 1984 5. 075 DM geschenkt bekommen habe. Zwar sei es der Mutter der Antragstellerin zu Lebzeiten nicht zuzumuten gewesen, den Anspruch aus § 528 BGB gegen ihre Enkelin, mit der sie zusammen wohnte und von der sie gepflegt wurde, durchzusetzen. Jedoch könne der Beklagte den Anspruch gemäß § 90 BSHG auf sich überleiten. Dies hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Mai 1992 gegenüber getan.

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Das Landgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Zwar gehe die Antragstellerin zutreffend davon aus, daß für den Fall, daß ein Dritter auf eine fremde Schuld Leistungen erbringt, er einen eigenen Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger habe, wenn die angenommene Schuld tatsächlich nicht bestehe. Gleichwohl könne die Antragstellerin Rückzahlung der 13. 358 DM nicht verlangen, weil diese Zahlung auf einen dem Antragsgegner zustehenden und auch nach dem Tode der Mutter der Antragstellerin gemäß § 90 BSHG überleitbaren Anspruch auf Rückzahlung des geschenkten Geldes gegen . anzurechnen sei. Der Zahlung der Antragstellerin an den Antragsgegner habe deshalb im Kern durchaus die berechtigte Annahme einer Schuldverpflichtung ihrer Tochter . gegenüber dem Antragsgegner zugrundegelegen.

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Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit Rechtsgründen. Der Antragsgegner, der auf bisher nicht erörterte rechtliche Gesichtspunkte durch Verfügung des Berichterstatters vom 3. August 1992 hingewiesen worden ist, macht geltend, nach Sinn und Zweck des § 90 BSHG müsse die öffentliche Hand mindestens die Möglichkeit haben, auch nach dem Tode eines Sozialhilfeempfängers die Erstattung vorgelegter Gelder durchzusetzen. Die Verwertung des eigenen Vermögens eines Hilfebedürftigen gehe Leistungen der Sozialhilfe vor; wenn durch § 90 BSHG gesichert werden solle, daß das verschenkte Vermögen der bedürtig gewordenen Schenkerin für deren Unterhalt zu verwerten ist, könne es auch nicht darauf ankommen, wann die Überleitungsanzeige erlassen worden ist; insofern müsse notfalls der Rechtsgedanke des § 1976 BGB analog angewendet werden.

Gründe

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II.

1. Das Landgericht hat als Ausgangspunkt zutreffend zugrundegelegt, daß die Antragstellerin nach herrschender Auffassung einen Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner als Scheingläubiger hätte, wenn sie auf eine fremde Schuld (ihrer Mutter) zahlen wollte, diese Schuld aber nicht bestand (Palandt/Heinrichs BGB 51. Aufl. § 267 Rdnr. 8 m.w.N.). Für die Frage, ob die Antragstellerin auf eine vermeintlich eigene Schuld oder aber auf eine Schuld ihrer Mutter zahlen wollte, kommt es nicht auf den inneren Willen der Antragstellerin, sondern darauf an, wie der Antragsgegner ihr Verhalten verstehen durfte (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 267 Rdnr. 4). Der Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 ist an die Mutter der Antragstellerin gerichtet; in diesem Bescheid ist der Betrag von 13. 358 DM genannt; der Überweisungsauftrag der Volksbank . vom 9. März 1987 ist auf diesem Bescheid quittiert. Das sind Umstände, die, worauf die Antragstellerin in erster Linie abstellt, dafür sprechen, daß der Betrag von 13. 358 DM als Zahlung auf den Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 bestimmt war. Ob die Antragstellerin i. S. ihres Hilfsvorbringens von Bediensteten der Samtgemeinde . zur Rückzahlung auch durch die Bemerkung genötigt worden ist, die Rückzahlung sei auch eine persönliche Verpflichtung der Antragstellerin, ist unerheblich; unstreitig bestand zum Zeitpunkt der Zahlung im März 1987 kein konkreter Rückforderungsbescheid oder sonst eine konkrete Forderung über exakt den Betrag von 13. 598 DM gegenüber der Antragstellerin. Da unstreitig der Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 1987 rechtskräftig aufgehoben worden ist, fehlte der Zahlung der Antragstellerin der vermeintliche Rechtsgrund, so daß grundsätzlich der mit der beabsichtigten Klage erhobene Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht.

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2. Zu Unrecht meint indessen das Landgericht, der Antragsgegner könne die Rückzahlung mit Rücksicht auf einen gemäß § 90 BSHG übergeleiteten Anspruch aus § 528 BGB gegen Marion Denner verweigern.

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a) Selbst wenn man die Existenz eines derartigen Anspruchs dies der beabsichtigten Klage nicht entgegen. Mit einem Anspruch gegen . könnte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mangels Gegenseitigkeit der Forderung nicht aufrechnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Antragsgegner berechtigt wäre, die Zahlung der Antragstellerin auf einen ihm möglicherweise gegen . zustehenden Anspruch zu verrechnen. Die von der Antragstellerin vorgenommene Bestimmung ihrer Zahlung war, wie die dargestellten Umstände zweifelsfrei ergeben, auf einen gegen ihre Mutter gerichteten Rückforderungsbescheid bezogen. Die Zahlung am 9. März 1987 erfolgte auch noch zu Lebzeiten der Mutter. Auf einen der Mutter gegen . möglicherweise aus § 528 BGB zustehenden Rückforderungsanspruch konnte die Zahlung schon deswegen nicht bestimmt sein, weil ein solcher Anspruch im März 1987 nicht mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den Antragsgegner befriedigt werden konnte. Im März 1987 zeichnete sich noch nicht einmal die Überleitung eines derartigen Anspruches auf den Antragsgegner ab. Vielmehr hat der Antragsgegner erst fünf Jahre später durch Bescheid vom 12. Mai 1982, lange nach dem Tode der Mutter der Antragstellerin, eine Überleitungsangezeige gemäß §§ 90, 91 BSHG an . erlassen.

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Zu Unrecht begründet das Landgericht die Anrechnung der Zahlung der Antragstellerin zugunsten des Antragsgegners damit, daß die Vorstellung der Antragstellerin im Kern durchaus die berechtigte Annahme einer Schuldverpflichtung ihrer Tochter gegenüber dem Antragsgegner zur Grundlage gehabt habe. Wenn man unterstellt, daß die Mutter der Antragstellerin einen Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB gegen . gehabt hätte und dieser Anspruch auf den Antragsgegner überleitbar wäre, dann hätte eine Zahlung der Antragstellerin an den Antragsgegner im März 1987 das Vermögen von . bereichert, weil dann diese von einer gegenüber der Großmutter bzw. dem Antragsgegner bestehenden Schuld befreit worden wäre. Die Zahlung der Antragstellerin war indessen eindeutig für eine Schuld der Mutter der Antragstellerin, die zum Zahlungszeitpunkt noch lebte, gegenüber dem Antragsgegner bestimmt, sollte also einer anderen Vermögensmasse zugute kommen. Daß beide Vermögensmassen nach dem späteren Tod der Mutter der Antragstellerin sich vereinigten, weil . Alleinerbin wurde, war eine spätere Entwicklung, die eine "Umwidmung" der eindeutigen Leistungsbestimmung der Antragstellerin nicht rechtfertigt.

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b) Die Rechtsverteidigung des Antragsgegners ist aber auch deshalb nicht erheblich, weil nach dem Tode der Mutter der Antragstellerin am 1. April 1987 und deren alleinigen Beerbung durch . ein etwaiger Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB erloschen wäre und demgemäß nicht mehr nachträglich auf den Antragsgegner übergeleitet werden konnte. Den vom Antragsgegner vermuteten Gegensatz zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in der Frage, ob auch nach dem Tode eines Sozialhilfeempfängers ein Anspruch aus § 528 BGB auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann, gibt es in Wahrheit nicht. (Im übrigen: Wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhinge, welcher der unterschiedlichen Auffassungen höchster Bundesgerichte man folgte, wäre es kaum angemessen, diese Rechtsfrage im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens unter dem Aspekt der Erfolgsaussicht einer Klage zu entscheiden, BVerfGE 81, 347 [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88].)

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Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Urteil vom 10. Mai 1990 in NJW 1990, 3288 [BVerwG 10.05.1990 - 5 C 63.88] veröffentlicht ist, hat vielmehr eindeutig klargestellt, daß es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen; diese Frage sei allein dem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat allein die verwaltungsrechtliche Frage entschieden, ob ein Anspruch aus § 528 BGB nach § 90 BSHG auch nach dem Tode des Hilfeempfängers noch übergeleitet werden könne. Diese Frage hat es zwar bejaht, weil jedenfalls in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht nicht offensichtlich sei, daß derartige Ansprüche mit dem Tode des Hilfeempfängers erlöschen, Selbst in dieser Entscheidung hat indessen das Bundesverwaltungsgericht einen Vorbehalt gemacht für den Fall der Konfusion, daß nämlich der beschenkte Anspruchsgegner Alleinerbe des Sozialhilfeempfängers ist.

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In zivilrechtlicher Hinsicht konnte auch durch eine verwaltungsrechtlich mögliche Überleitung gemäß § 90 BSHG der Anerwerben. Nach herrschender Auffassung auch im Verwaltungsrecht führt die Überleitung eines Anspruchs gemäß § 90 BSHG nur dahin, daß der Sozialhilfeträger als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt; die Überleitung läßt das Wesen des übergeleiteten Anspruches unberührt; ein bereits erloschener (z. B. durch Erfüllung, Verzicht oder ähnliche Weise) Anspruch lebt durch die Überleitung nicht etwa wieder auf (vgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl., § 90 BSHG, Rdnr. 1 b, 22, 26, 32 b). Auch der Bundesgerichtshof hat unmißverständlich ausgesprochen, daß der Sozialhilfeträger mit der für die ordentlichen Gerichte bindenden Überleitung des Anspruches "in die etwaigen Rechte des Hilfeempfängers eingetreten ist, so, wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben (BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381).

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Im vorliegenden Fall gibt es aber gleich zwei Erlöschensgründe für einen Rückforderungsanspruch der Mutter der Antragstellerin gegen ..

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aa) Zum einen erlischt der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB ohne Rücksicht auf erbrechtliche Fragen nach der klaren gesetzlichen Vorschrift des § 528 Abs. 1 BGB letzter Satz mit der Verweisung auf § 1615 BGB mit dem Tode des bedürftig gewordenen Schenkers. Dieser Bestimmung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Beschenkte nach dem Tode des Schenkers seine Befugnis, die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung einer Unterhaltsrente abzuwenden, nicht mehr ausüben kann (BGHZ 96, 380, 383/384). Hiervon hat der Bundesgerichtshof nur für den Fall eine Ausnahme gemacht, daß der Träger der Sozialhilfe den Anspruch vor dem Tode des Schenkers auf sich übergeleitet hat (BGHZ 96, 380). Er hat dies damit begründet, daß durch diese Überleitung bereits zu Lebzeiten der Anspruch auf einen anderen Rechtsträger als den bedürftig gewordenen Schenker übergegangen ist, der bereits entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des § 90 BSHG Unterhaltsleistungen an den bedürftigen Schenker erbracht hat. Demgegenüber würde eine erst nach dem Tode des Schenkers erfolgte Überleitung dazu führen, daß ein längst erloschener Anspruch wieder auflebte. Dafür, daß der Sozialhilfeträger durch eine Überleitungsanzeige bereits erloschene Ansprüche wieder zum Entstehen bringen könnte, bietet auch der Zweck des § 90 BSHG keine Rechtsgrundlage. Auch der Zweck des § 90 BSHG ändert nichts daran, daß der Sozialhilfeträger Ansprüche nur so erwerben kann, wie sie im Zeitpunkt der Überleitung bestanden haben.

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Der Senat verkennt nicht, daß bei der Auslegung des § 528 BGB die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen Veränderungen des Sozialstaatssystems mit zu bedenken sind: Nach der ursprünglichen Konzeption des § 528 BGB ging es zu Lasten des verarmten Schenkers, wenn er das Geschenk nicht zurückerhielt. Dagegen wird heute davon die Allgemeinheit betroffen, weil der Schenker einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Deshalb spricht die veränderte sozialstaatliche Wirklichkeit im Zweifel für eine anspruchsgünstige Auslegung des § 528 BGB (MüKo/Kollhosser, BGB, 2. Aufl., § 528, Rdnr. 1 b). Dies könnte für eine teleologische Reduktion der Verweisung des § 528 BGB auf § 1615 BGB sprechen, aus dem das Erlöschen des Rückforderungsrechtes beim Tode des verarmten Schenkers resultiert. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der der Rückforderungsanspruch jedenfalls dann nicht mit dem Tode des Schenkers erlischt, wenn der Träger der Sozialhilfe diesen Anspruch vorher auf sich übergeleitet hat (BGHZ 96, 380 ff), liegt auch der Gedanke zugrunde, daß andernfalls die öffentliche Hand Aufwendungen endgültig tragen müßte, die sie nicht hätte erbringen müssen, wenn der Schuldner des Hilfeempfängers seiner Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen wäre. Insofern ließe sich möglicherweise trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 528 BGB die Auffassung vertreten, daß die auf den Tod des verarmten Schenkers bezogene Erlöschensvorschrift der §§ 528, 1615 BGB generell zugunsten des Sozialhilfeträgers nicht zur Anwendung kommt, gleich, ob der Sozialhilfeträger den Anspruch vor oder nach dem Tode des Schenkers auf sich überleitet.

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bb) Insofern bedarf es indessen keiner endgültigen Stellungnahme des Senats, weil auch dann, wenn man die Erlöschensvorschrift der §§ 528, 1615 BGB im Wege einer teleologischen Reduktion außer Betracht ließe, der Rückforderungsanspruch der Mutter der Antragstellerin aus dem davon unabhängigen selbständigen Rechtsgrund der Konfusion erloschen wäre. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, für den sich die Frage einer Ideologischen Reduktion einer konkreten gesetzlichen Erlöschensvorschrift nicht stellt, erlischt grundsätzlich ein bestehendes Schuldverhältnis ohne weiteres, wenn es infolge des Erbganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit in der Person des Erben kommt (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick vor § 1942, Rdnr. 2). Zu einer solchen Konfusion ist es aber in der Person der beschenkten . als Alleinerbin der Mutter der Antragstellerin gekommen. Insofern wäre auch aus diesem Grunde der Rückforderungsanspruch längst -; nahezu fünf Jahre früher -; erloschen, bevor ihn der Antragsgegner durch Bescheid vom 12. Mai 1992 auf sich übergeleitet hat. Eine selbständige Rechtsgrundlage dafür, daß sich der Sozialhilfeträger wegen seiner Leistungen an einen Sozialhilfeempfänger aus dessen Nachlaß befriedigen kann, d. h. nach dem Tode eines Sozialhilfeempfängers den Erben für Sozialhilfeleistungen in Regreß nehmen könnte, enthält auch das Sozialhilferecht nicht. Vielmehr ist insoweit der Sozialhilfeträger einerseits auf Ansprüche gegen den Leistungsempfänger selbst (z. B. bei unberechtigter Empfangnahme) angewiesen; ein Rückforderungsanspruch gegen die Leistungsempfängerin (Mutter der Antragstellerin) ist indessen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aberkannt worden. Zum andern könnte der Sozialhilfeträger nach § 90 BSHG Ansprüche des Empfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Hat aber der Sozialhilfeträger kein selbständiges Recht zur Befriedigung aus dem Nachlaß eines Sozialhilfeempfängers, gibt es auch keinen rechtsdogmatischen Ansatzpunkt dafür, von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Erlöschens von Forderungen durch Konfusion beim Erbfall zugunsten des Sozialhilfeträgers eine Ausnahme zu machen.

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Auch der Hinweis des Antragsgegners auf § 1976 BGB hilft hier nicht weiter. Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil weder Nachlaß Verwaltung angeordnet noch der Nachlaßkonkurs eröffnet ist. Der vom Antragsgegner befürworteten analogen Anwendung dieser Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall des Erlöschens eines Rückforderungsanspruches aus § 528 BGB durch Konfusion steht entgegen, daß der Normzweck des § 1976 BGB ganz andere rechtliche Interessen schützen will, als sie dem Begehren des Antragsgegners zugrundeliegen. Zweck des § 1976 BGB ist es, den Nachlaßgläubigern Befriedigung aus dem ungeschmälerten Nachlaß zu ermöglichen. Die Bestimmung enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch ohne Vermögensabsonderung stets dort anwendbar ist, wo der Nachlaß in seinem Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls Grundlage der Berechnung einer Forderung gegen diesen ist (MüKo/Siegmann, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 1, 8). Eine entsprechende Anwendung kommt deshalb vor allem für solche Fälle in Betracht, in denen der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls Berechnungsgrundlage ist, z. B. für die Feststellung der Höhe des Pflichtteilsanspruches (BGHZ 98, 382) oder die Berechnung eines Quotenvermächtnisses (MüKo/Siegmann, a.a.O., Rdnr. 8). Der Antragsgegner gehörte indessen von vornherein nicht zu den Nachlaßgläubigern -; eine vermeintliche Forderung gegen die verstorbene Mutter der Antragstellerin ist nach der Aufhebung des Rückforderungsbescheids im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig aberkannt -;, so daß seine rechtlichen Interessen schon vom Ansatz her durch § 1976 BGB nicht geschützt sind.

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III.

Ist nach alledem die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen die beabsichtigte Klage nicht erheblich, können Erfolgsaussichten schlechterdings nicht verneint werden. Die Beschwerde war daher erfolgreich, so daß Gerichtskosten nicht zu erheben sind. Außergerichtliche Kosten sind nach § 118 Abs. 1 BGB nicht zu erstatten.