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§ 23 NIngG - Streichung von Eintragungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person die Streichung beantragt,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen

    1. a)

      nicht vorgelegen haben oder

    2. b)

      nicht mehr vorliegen

    oder

  4. 4.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wurde.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a kann die Eintragung mit Wirkung für die Vergangenheit gestrichen werden; § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG gilt entsprechend.

(2) Für die Eintragung in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser und in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner gilt Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) 1Die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt,

  2. 2.

    der Beruf nicht mehr unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 Satz 1 in Niedersachsen ausgeübt wird oder

  3. 3.

    eine Anzeige nach § 13 Abs. 3 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Ingenieurkammer eingegangen ist.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften ist zu streichen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft aufgelöst ist,

  2. 2.

    die Gesellschaft die Streichung beantragt,

  3. 3.

    eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 Satz 1 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    eine Anzeige nach § 18 Abs. 4 Satz 2 in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren nicht bei der Ingenieurkammer eingegangen ist,

  5. 5.

    die Eintragungsvoraussetzungen

    1. a)

      nicht vorgelegen haben oder

    2. b)

      nicht mehr vorliegen

    oder

  6. 6.

    in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure erkannt wurde.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 Buchst. a gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Wenn eine Eintragungsvoraussetzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 7 nicht mehr vorliegt oder die Gesellschaft ihren Sitz nicht mehr in Niedersachsen hat, setzt die Ingenieurkammer der Gesellschaft vor der Streichung eine Frist von höchstens einem Jahr, um die Eintragungsvoraussetzung wieder zu erfüllen. 4Liegt die Eintragungsvoraussetzung wegen des Todes einer Gesellschafterin, eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung befugten Person nicht mehr vor, so soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.