Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1985, Az.: 6 A 62/84
Errichtung; Tennisplatz; Tennisverein; Wohngebiet; Lärmbelästigung; Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- 6 A 62/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1985:0627.6A62.84.0A
Rechtsgrundlage
- § 34 Abs. 1 BauGB
Fundstelle
- BauR 1985, 659e
Amtlicher Leitsatz
Ist über die Zulässigkeit einer Tennisanlage mit zwei bespielbaren Plätzen in der Nähe eines Wohngebiets zu entscheiden, so sind in der Regel die Interessen des Grundstückseigentümers vorrangig. Jedoch besteht zwischen dem Eigentümer und dem Tennisverein eine Kooperationspflicht. Die Probleme der Lärmbelästigung sind nicht allein unter dem Hinweis auf den TA- Lärm oder die VDI- Richtlinie 2058 zu lösen.