Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.1985, Az.: 6 A 62/84

Errichtung; Tennisplatz; Tennisverein; Wohngebiet; Lärmbelästigung; Interessenabwägung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.06.1985
Aktenzeichen
6 A 62/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1985:0627.6A62.84.0A

Fundstelle

  • BauR 1985, 659e

Amtlicher Leitsatz

Ist über die Zulässigkeit einer Tennisanlage mit zwei bespielbaren Plätzen in der Nähe eines Wohngebiets zu entscheiden, so sind in der Regel die Interessen des Grundstückseigentümers vorrangig. Jedoch besteht zwischen dem Eigentümer und dem Tennisverein eine Kooperationspflicht. Die Probleme der Lärmbelästigung sind nicht allein unter dem Hinweis auf den TA- Lärm oder die VDI- Richtlinie 2058 zu lösen.