§ 32 NHG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben vermitteln überwiegend praktische Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Vermittlung nicht Fähigkeiten erfordert, die für eine Einstellung als Professorin und Professor vorausgesetzt werden. Das Präsidium kann ihnen auf Antrag der Fakultät Lehraufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Lektorinnen und Lektoren sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die selbständig Lehrveranstaltungen insbesondere in den lebenden Fremdsprachen und zur Landeskunde durchführen. Sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen und eine zu vermittelnde lebende Sprache als Muttersprache sprechen.