Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.08.2005, Az.: Ss 213/05

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften; Verwerfung eines Einspruchs wegen Nichtanerkennung der Eignung der Rechtsreferendarin; Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulässigkeit des Auftretens einer unterbevollmächtigten Rechtsreferendarin

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.08.2005
Aktenzeichen
Ss 213/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0824.SS213.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Meppen - 15.04.2005 - AZ: 7 OWi 25/05

Fundstellen

  • DAR 2005, 701 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 2006, 660 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VRS 2006, 123-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 110, 123 - 125
  • zfs 2005, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein unterbevollmächtigter Rechtsreferendar zu Unrecht vom Gericht abgelehnt, liegt hierin für den vertretenen Betroffenen eine Versagung des rechtlichen Gehörs und damit ein Verfahrensfehler.

  2. 2.

    Ein Verfahrensfehler des Gerichts führt für sich alleine nicht zu einem Ablehnungsgrund gegen den entscheidenden Richter.

In dem Bußgeldverfahren
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 24. August 2005
zu I. durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter,
zu II. durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 15.04.2005 zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

1

Der Landkreis Emsland hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 05.08.2004 eine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 25 km/h in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt. Seinen Einspruch hat das Amtsgericht Meppen durch Urteil vom 15.04.2005 verworfen, § 74 Abs. 2 OWiG.

2

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen das Urteil. Er beantragt Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts; hilfsweise Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.

3

Der Antrag ist wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG.

4

Gem. § 80 a Abs. 3 OWiG entscheidet der Senat nunmehr über die zugelassene Rechtsbeschwerde in Dreier-Besetzung. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:

"Die Verwerfung des zulässigen Einspruchs des Betroffenen mit der Begründung, die im Hauptverhandlungstermin für den - von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen - Betroffenen erschienene und unterbevollmächtigte Rechtsreferendarin sei keine nach § 73 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 139 StPO geeignete Vertreterin, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der fehlerhaften Zurückweisung der unterbevollmächtigten Rechtsreferendarin und der Verwerfung des Einspruchs ist dem Betroffenen damit der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG versagt worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 12.04.2005 (Bl. 40 R d.A.) wurde der Betroffene vom persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin am 15.04.2005 entbunden. Im Termin erschien die Rechtsreferendarin, die ihre Untervollmacht mündlich versicherte (Bl. 48 d.A.) und die schriftliche Prozessvollmacht des Verteidigers zur Akte reichte (Bl. 53 d.A.). Diese Prozessvollmacht umfasst auch die Befugnis, Untervollmacht zu erteilen. Die schriftliche Untervollmacht für die Rechtsreferendarin wurde dem Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung aus dem Büro des Verteidigers per Telefax übermittelt (Bl. 52 d.A.) und die Rechtsreferendarin versicherte in der Hauptverhandlung, mit Zustimmung des Betroffenen dessen Interessen wahrzunehmen. Ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung wurde die Rechtsreferendarin vom Gericht nicht zur Ergänzung oder Erläuterung der Zustimmung aufgefordert (vgl. Bl. 48 d.A.).

Damit war der Rechtsreferendarin die Verteidigung des Betroffenen im Bußgeldverfahren wirksam übertragen worden. Mit Rücksicht auf die bei den Akten liegenden Vollmachten und der in der Hauptverhandlung abgegebenen Versicherung der Rechtsreferendarin, mit Zustimmung des Betroffenen zu handeln, - insbesondere nachdem nochmals mit dem Büro des Verteidigers wegen einer möglichen Rücknahme des Einspruchs gesprochen worden war, - brauchte es weiterer Nachweise oder Erklärungen nicht (Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 139 StPO, Rn. 10). Durch die Nichtanerkennung der Rechtsreferendarin als in Untervollmacht handelnde Vertreterin hat das Gericht nicht nur unter Verletzung des einfachen Rechts den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, sondern es damit insgesamt vereitelt, dass der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene überhaupt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wahrnehmen konnte (BayObLG, NStZ 1988, 281; Löwe/Rosenberg, a.a.O. Rn. 15)

Mit der Verwerfung des Einspruchs wegen Nichtanerkennung der Eignung der Rechtsreferendarin hat sich das Gericht zudem auch widersprüchlich verhalten. So hat das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung die Rechtsreferendarin gebeten, die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs mit dem Büro des Verteidigers telefonisch abzusprechen (Bl. 47 d.A.). Das lässt darauf schließen, dass das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt trotz des Hinweises auf § 139 StPO keine durchgreifende Zweifel daran hatte, dass die Referendarin mit Zustimmung des Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin erschienen war und zur Sache verhandeln und Anträge stellen sollte. Nachdem eine vorprozessuale Rücknahme des Einspruchs nicht zu erzielen war, hat das Gericht - ohne einen weiteren ergänzenden Hinweis auf einen nach seiner Meinung unzureichenden Nachweis der Zustimmungserklärung zu geben - den Einspruch in der Hauptverhandlung unmittelbar darauf verworfen.

Der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot nach Art. 103 Abs. 1 GG wiegt damit umso schwerer, als das Gericht sich auch in Widerspruch zum eigenen vorprozessualen Verhalten gesetzt hat."

6

Dem schließt sich der Senat an.

7

Das Urteil ist damit wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, sie an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückzugeben, § 79 Abs. 6 OWiG. Der Hinweis des Verteidigers in der Antragsschrift, er werde denselben Richter sogleich wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Insbesondere sind Verfahrensverstöße in der Regel kein Ablehnungsgrund, sofern nicht besondere Umstände hinzu kommen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen.