Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.08.2005, Az.: Ss 408/04 (I 83)

Einstellung eines Verfahrens wegen Verlegung der Strafakte; Verpflichtung zur Einstellung des Verfahrens mangels Rekonstruierbarkeit der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.08.2005
Aktenzeichen
Ss 408/04 (I 83)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 21437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0811.SS408.04I83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Delmenhorst - 04.11.2003 - AZ: 82 Ds 1039/03
LG Oldenburg - 12.02.2004 - AZ: 14 Ns 504/03

Fundstellen

  • NJW-Spezial 2006, 91
  • NStZ 2006, 119 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2005, 466 (Kurzinformation)
  • VRA 2005, 194

Verfahrensgegenstand

Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Amtlicher Leitsatz

Ist die Strafakte nach Einlegung und Begründung der Revision des Angeklagten verloren gegangen und lassen sich Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss nicht rekonstruieren, so ist das Verfahren wegen eines nicht auszuschließenden Prozesshindernisses vom Revisionsgericht einzustellen.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat
am 11. August 2005
durch
die unterzeichnenden Richter
gemäß § 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2004 und des Amtsgerichts Delmenhorst vom 4. November 2003 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Gründe

1

Das Amtsgericht Delmenhorst hat am 4. November 2003 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre von 15 Monaten angeordnet.

2

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Februar 2004 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf 6 Monate herabgesetzt wird.

3

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision ist zulässig. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens.

4

Nach Einlegung und Begründung der Revision ist die Akte im Bereich der Staatsanwaltschaft Oldenburg in Verlust geraten. Sie konnte nicht vollständig rekonstruiert werden. Insbesondere waren die Wiederherstellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses nicht möglich.

5

Es kann deshalb - wenngleich dies sehr unwahrscheinlich ist - nicht vollends ausgeschlossen werden, dass keine Anklageschrift und/oder kein Eröffnungsbeschluss vorlagen oder nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die abgeurteilte Tat bezogen.

6

Der Angeklagte hat aber ein Recht darauf, nur bei mit Sicherheit gegebenen Prozessvoraussetzungen strafgerichtlich verurteilt zu werden. Wegen der insoweit bestehenden Ungewissheit muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist. Auf seine Revision war deshalb die Einstellung des Verfahrens anzuordnen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.