Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.09.2005, Az.: 1 Ws 433/05

Bestellung eines Pfichtverteidigers im Antragsverfahren bei der Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus; Ablehnung der Bestellung wegen einer anstehenden turnusmäßigen gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.09.2005
Aktenzeichen
1 Ws 433/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 23663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2005:0912.1WS433.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 02.08.2005 - AZ: 51 StVK 39/05

Fundstellen

  • RVG-Letter 2005, 139-140
  • StV 2006, 429 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Dem in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten ist im Antragsverfahren nach § 67 e StGB in der Regel ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies kann jedenfalls dann auch nicht wegen einer anstehenden turnusmäßigen gerichtlichen Überprüfung der Unterbringung abgelehnt werden, wenn der Antrag mehrere Monate zuvor gestellt wird.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat
durch
die unterzeichnenden Richter
am 12. September 2005
beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 2. August 2005 wird dem Untergebrachten auf seinen Antrag vom 19. Juli 2005 Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und darin dem Verurteilten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Mit Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Oktober 2004 ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Diese wird zur Zeit im ... vollzogen.

2

Der Untergebrachte hat durch seinen Verteidiger unter dem 22. April 2005 beantragt, die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.

3

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. Juli 2005 hat dieser sodann seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Das Landgericht hat dies mit Beschluss vom 2. August 2005 abgelehnt, weil der Antrag auf Aussetzung der Unterbringung von dem Verteidiger nicht begründet worden sei, weil vor der von Amts wegen im Oktober 2005 vorzunehmenden Prüfung kein Anlass für eine Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung vorliege und weil der Verteidiger trotz Akteneinsicht den Aussetzungsantrag nicht zurückgenommen habe.

4

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

5

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

6

Der Untergebrachte hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, bereits vor Ablauf der von Amts wegen einzuhaltenden Fristen jederzeit gemäß § 67e StGB die gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Für dieses Verfahren ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

7

Der Verurteilte ist wegen Straftaten auf Dauer untergebracht, die er aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit beging. In einem solchen Fall ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem Untergebrachten auch im Vollstreckungsverfahren nach § 140 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, weil die Schwere des Vollstreckungsfalles und die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst ausreichend zu verteidigen, dies gebieten, vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 140 Rdn. 33a m.w.Nachw..

8

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist vorliegend von diesem Grundsatz, der eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, keine Ausnahme zu machen. Namentlich vermag eine vom Gericht gesehene Erfolglosigkeit des Antrags oder die Verweigerung der Antragsrücknahme eine Versagung der Pflichtverteidigerbestellung nicht zu rechtfertigen. Auch der Hinweis auf eine künftig von Amts wegen ohnehin durchzuführende Regelüberprüfung der Unterbringung reicht hierzu jedenfalls dann nicht aus, wenn - wie es hier der Fall ist - der Antrag mehrere Monate vor dem amtlichen Überprüfungszeitpunkt gestellt wird.

9

Sollte künftig eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu besorgen sein, kann dem gegebenenfalls durch eine Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 Satz 2 StPO begegnet werden.

10

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.