Abschnitt 2 GKostStAV - B. Stundung und Erlass in der Verwaltungs-, der Sozial-, der Arbeits- und der Finanzgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GKostStAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35501010000002
Für die Verwaltungs-, die Sozial-, die Arbeits- und die Finanzgerichtsbarkeit gilt Abschnitt A entsprechend. An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts treten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts, an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) treten die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts und des Sozialgerichts sowie die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts.