Abschnitt 2 GerKostStRE - B. Stundung und Erlass in der Verwaltungs-, der Sozial- und der Finanzgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- GerKostStRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35501010000002
Für die Verwaltungs-, die Sozial- und die Finanzgerichtsbarkeit gilt Abschnitt A entsprechend. An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts treten die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts, an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) treten mit Ausnahme der Fälle des Abschnitts A 1 Nr. 1.1 die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts.