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§ 52 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Das Ergebnis der Landtagswahlen ist statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen.

(2) Aus dem Ergebnis der Landtagswahlen sind in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über

  1. 1.

    die Wahlbeteiligung nach Altersgruppen und Geschlecht,

  2. 2.

    Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge

als Landesstatistik zu erstellen. Der Landeswahlleiter benennt für die Statistiken ausgewählte Wahlbezirke.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken gemäß Absatz 2 sind Geschlecht, Altersgruppe, Nichtteilnahme an der Wahl, Wahlschein, abgegebene Erst- und Zweitstimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde. Hilfsmerkmale sind Wahlkreis und Wahlbezirk. Auskunftspflichtig sind die Gemeinden.

(4) Die für die Statistiken gemäß Absatz 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 300 Wahlberechtigte umfassen. Die Statistiken werden unter Auszählung der Wählerverzeichnisse sowie unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Altersgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind höchstens zehn Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind höchstens sechs Altersgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind.

(5) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters in weiteren Wahlbezirken wahlstatistische Auszählungen nach den in Absatz 3 genannten Erhebungsmerkmalen durchführen. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Die Veröffentlichung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 ist dem Land vorbehalten. Wahlstatistische Auszählungen gemäß Absatz 5 dürfen nur bis zur Ebene der Gemeinden veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

(7) Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 und der wahlstatistischen Auszählungen gemäß Absatz 5 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Die Durchführung der Wahlstatistiken gemäß Absatz 2 sowie die Durchführung der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 5 dürfen nur in den Gemeinden erfolgen, die durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sichergestellt haben. Diese Trennung ist nur so weit und nur so lange erforderlich, wie personenbezogene Einzelangaben in der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit vorhanden sind. Durch die Durchführung der Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden.

(8) Das Land erstattet den Gemeinden die durch die Erhebung nach Absatz 2 entstandenen Kosten durch einen festen Betrag je Wahlbezirk.