§ 33 AbgG - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 800 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.