§ 33 NAbgG - Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte oder vom Landtag überlassene bewegliche Sachen im Wert von mehr als 410 Euro sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.