§ 11 AbgG - Tagegeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
Ein Abgeordneter, der an Veranstaltungen gemäß § 8 teilgenommen hat, erhält als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld. Dieses beträgt 30 Deutsche Mark, bei mehrtägigen Reisen für jeden Tag der Reise 45 Deutsche Mark.