Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 27.08.2009, Az.: 1 U 73/08

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
27.08.2009
Aktenzeichen
1 U 73/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 41654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:0827.1U73.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 13.11.2008 - AZ: 2 O 1735/07

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts I. sowie die Richter am Oberlandesgericht G. und B. am 27. August 2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13.11.2008 - 2 O 1735/07 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

  3. Der Streitwert des Berufungsrechtzuges wird auf Wertstufe bis 22 000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Berufung des Klägers war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

2

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 21.7.2009 (Bl. 193-196R d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen.

3

Auch die Stellungnahme des Klägers vom 25.8.2009 (Bl. 205-211 d.A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin sind keine Aspekte enthalten, die nicht bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt worden sind. Der Kläger ist lediglich der Auffassung, dass diese Aspekte den Senat zu den von ihm gewünschten Würdigungen und Schlussfolgerungen hätten Anlass geben müssen. Da diese aber nicht überzeugend bzw. nicht zwingend sind, wie im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt worden ist, kann auch die Stellungnahme des Klägers vom 25.8.2009 der Berufung nicht zur Erfolgsaussicht verhelfen.

4

1.

Bei der Beurteilung, dass die von der Berufung zitierten BGH-Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht zu der von der Berufung angestrebten rechtlichen Wertung führen, hat der Senat entgegen der Darstellung in der Stellungnahme nicht entscheidend darauf abgestellt, ob das Medikament bereits zugelassen war oder nicht. Auf Ziff. II 1 des Hinweisbeschlusses wird verwiesen.

5

2.

Die Stellungnahme des Klägers vertritt erneut die Auffassung, die Gefahr der Fehleinnahme und das Auftreten von Komplikationen habe nahegelegen und sei für die Beklagten erkennbar gewesen. Der Senat teilt diese Auffassung weiterhin nicht. Auf die Ausführungen zu Ziffer 2 des Hinweisbeschlusses (S. 3-7 = Bl. 194-196 d.A.) wird verwiesen.

6

a.)

Von einem auf eine naheliegende Komplikation zu schließenden abweichenden Therapieverlauf kann keine Rede sein. Die Tabletten haben Wirkung gezeigt.

7

b.)

Es bleibt dabei, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass der Kläger darauf hingewiesen worden ist, die Tabletten zerkleinert einzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Neue Aspekte dazu sind der Stellungnahme vom 25.8.2009 nicht zu entnehmen.

8

c.)

Entgegen der Auffassung in der Stellungnahme des Klägers vom 25.8.2009 findet die Behauptung, dem Kläger sei auf "dezidierte Nachfrage nach dem Grund" "verharmlosend" gesagt worden, das Zerkauen der Tablette diene "lediglich" ihrer optimalen Wirksamkeit oder sei eine "bloße Empfehlung", weder in der durchgeführten Beweisaufnahme noch im sonstigen Akten- und Behandlungsunterlageninhalt eine Stütze. Die Auffassung des Klägers, die Ärzte der Beklagten hätten das Fehlverhalten des Klägers bei der Einnahme "geradezu heraufbeschworen", ist mithin ohne tatsächliche Grundlage. Auf die Ausführungen zu Ziff. II 2a bb (3) des Hinweisbeschlusses wird nochmals verwiesen.

9

d.)

Der Kläger hat die richtige Einnahmeanweisung erhalten. Die Ärzte der Beklagten mussten nicht damit rechnen, dass der Kläger davon - und insbesondere durch unzerkaute Einnahme - abweichen würde. Dass der Kläger das (insbesondere aus rückwirkender Sicht) anders sieht, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

10

II.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage.

11

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.