Landgericht Bückeburg
Beschl. v. 02.04.2009, Az.: 4 T 116/07

Bibliographie

Gericht
LG Bückeburg
Datum
02.04.2009
Aktenzeichen
4 T 116/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBUECK:2009:0402.4T116.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Rinteln - 21.09.2007 - AZ: 7 XVII 57/02

Fundstellen

  • BtMan 2009, 162
  • FamRZ 2009, 1709-1710

In der Betreuungssache

...

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg am 2. April 2009 durch die Richter am Landgericht ... und ... sowie die Richterin ... beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rinteln - 7 XVII 57/02 - vom 21. September 2007, betreffend den Zeitraum vom 3. März bis zum 15. Mai 2007, wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden jedoch nicht erstattet.

  3. 3.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 510,40 € festgesetzt.

  4. 4.

    Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit Beschluss vom 7. November 2001 bestellte das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. den Berufsbetreuer ... zum Betreuer des Betroffenen, und zwar für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten, weil der Betroffene an einer schizodepressiven Psychose leidet. Der Betreuerausweis wurde ihm mit Schreiben vom 16. November 2001 zugesandt. Seit dem 1. Februar 2002 lebt der Betroffene in einem psychiatrischen Wohnheim in Rinteln-Steinbergen. Am 6. September 2004 legte der Betreuer ... zum letzten Mal Rechnung über die Verwaltung des Vermögens, und zwar für den Zeitraum vom 3. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003. Danach stellte Herr ... seine Tätigkeiten für den Betroffenen weitgehend ein. Daraufhin bestellte das Amtsgericht Rinteln mit Beschluss vom 28. Februar 2007 unter Entlassung des bisherigen Betreuers den Beteiligten zu 1. zum Betreuer des Betroffenen, und zwar ebenfalls für die vorgenannten Aufgabenkreise. Er erhielt den Betreuerausweis am 2. März 2007.

2

Dem Betroffenen gehörte in Erbengemeinschaft zusammen mit vier weiteren Familienangehörigen ein mit einem Einfamilienhaus bebautes lastenfreies Grundstück. Dem vorherigen Betreuer gelang es nicht, dass Grundstück während seiner Betreuungszeit zu veräußern. Zwischenzeitlich verkaufte die Erbengemeinschaft unter Beteiligung des Beteiligten zu 1. das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Februar 2008 an Herrn Christoph Zedler zu einem Kaufpreis von 100 000 €. Dem Betroffenen steht daran ein Erbanteil in Höhe von 50 %, mithin 50 000 €, zu, der ihm auch zugeflossen ist.

3

Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 hat der Betreuer die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu erstattenden pauschalen Vergütung in Höhe von insgesamt  726 € beantragt, und zwar für den Zeitraum vom 3. März 2007 bis zum 2. Juni 2007. Dabei hat er als Status des Betroffenen "vermögend/Heim" und als Fallgruppe der Stundenpauschale "1. bis 3. Monat" angegeben. Nach dieser Fallgruppe sind pro Monat 5,5 Stunden zu berücksichtigen, mithin für den in dem Antrag genannten Zeitraum insgesamt 16,5 Stunden.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2007 die dem Betreuer zu erstattende Vergütung in Höhe von 215,60 € festgesetzt, und zwar für den Zeitraum vom 3. März bis zum 15. Mai 2007. Dabei hat die Rechtspflegerin den Status des Betroffenen mit "mittellos/Heim" angegeben und als Fallgruppe zur Ermittlung der Stundenpauschale "nach einem Jahr". Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene sei mittellos, weil er die Vergütung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung nicht aus seinem Vermögen aufbringen könne, da mit einer Verwertung des Hausgrundstücks in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Für die Bestimmung der zu berücksichtigenden Stundenanzahl sei die erste Betreuerbestellung maßgeblich. Diese sei am 16. November 2001 erfolgt, mithin dauere die Betreuung bereits länger als ein Jahr an. Ein Berufsbetreuerwechsel führe demgegenüber nicht zu einem Neubeginn der Betreuung. Auch eine besonders hohe Arbeitsbelastung sei nicht zu berücksichtigen. Der festgesetzte Betrag ist dem Betreuer aus der Landeskasse gezahlt worden.

5

Gegen diesen ihm am 26. September 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27. September 2007 eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers, mit der er die Abänderung des Beschlusses sowie die Festsetzung der Vergütung in beantragter Höhe erstrebt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Amtsgericht habe trotz der von ihm vorgelegten Unterlagen keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Es könne sich nicht an dem formalen Kriterium der vorherigen Betreuerbestellung orientieren, da der vorherige Betreuer tatsächlich schon längere Zeit vor dem Wechsel seine Tätigkeit für den Betroffenen eingestellt gehabt habe. Auch sei eine Verwertung des Grundstücks keineswegs ausgeschlossen, weshalb der Betroffene auch keineswegs als mittellos anzusehen sei. Die Veräußerung werde vielmehr aktiv durch die Sparkasse betrieben, so dass der Betroffene durch seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft mit einem anteiligen Veräußerungserlös in Höhe von ca. 50 000 € rechnen könne.

6

Der Beteiligte zu 2. als Vertreter der Landeskasse vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der zu berücksichtigenden Stundenpauschale bei einem Berufsbetreuerwechsel die erste Betreuerbestellung maßgeblich sei. Auch sei ein Hausgrundstück dann als unverwertbar anzusehen, wenn Belastungen eingetragen seien, die einen eventuellen Verkaufserlös schmälern oder gar ganz aufzehren würden. Die Verwertbarkeit richte sich insoweit allein nach wirtschaftlichen, rechtlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten, wobei die Wirtschaftlichkeit nur dann zu bejahen sei, wenn bei einer Veräußerung auch ein Überschuss zu erzielen sei.

7

II.

Die sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß § 11 RPflG i.V.m. §§ 19, 56g Abs. 5 FGG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 21. September 2001 zutreffend eine aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 215,60 € festgesetzt hat.

8

Der Betreuer hat für den Zeitraum vom 3. März 2007 bis zum 15. Mai 2007 einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung gemäß §§ 1908i, 1836 BGB, §§ 1, 4, 5, 9 VBVG, § 56g FGG in Höhe von 215,60 € (4,9 Stunden à 44 €). Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

- für den Zeitraum 3. März 2007 bis 2. April 2007:2 Stunden
- für den Zeitraum 3. April 2007 bis 2. Mai 2007:2 Stunden
- für den Zeitraum 3. Mai 2007 bis 15. Mai 2007:0,9 Stunden
insgesamt gerundet4,9 Stunden
9

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG beträgt der zu berücksichtigende Stundensatz des Betreuers nach dem zwölften Monat seit Beginn der Betreuung jeweils 2 Stunden pro Monat, wenn der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat und mittellos ist. Der zu berücksichtigende Stundenansatz hängt von der Dauer der Betreuung ab. Maßgeblich ist insoweit die erstmalige Bestellung eines Betreuers (vgl. Erman-Saar, BGB, 12. Aufl., Anh. zu § 1836, Rdnr. 16; OLG München, FamRZ 2006, 647). Ein Betreuungswechsel führt auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht zu einem Neubeginn, da der durch einen Betreuerwechsel oder der durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises bedingte Mehraufwand vom Gesetzgeber bereits bei der Festlegung der pauschalen Stundensätze berücksichtigt worden ist (vgl. BT-Drucks 15/2494, S. 34). Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn es zu einer relevanten Unterbrechung der Betreuung kommt oder der neue Betreuer speziell mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer bestellt wird (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1060). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Betreuerwechsel schloss sich nahtlos an die bereits bestehende Betreuung durch den vorherigen Betreuer Vogt an, und der Beteiligte zu 1. wurde nicht konkret mit dem Wirkungskreis der Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber seinem Amtsvorgänger bestellt. Ausweislich des Beschlusses vom 28. Februar 2007 (Bl. 93 d.A.) wurde für die für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten bestehende Betreuung lediglich verlängert. Dass der Betreuer gleichwohl einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Regressansprüchen beauftragt hat, kann keine Berücksichtigung finden, da es insoweit an einer ausdrücklichen Bestellung fehlt.

10

Gemäß § 9 VBVG kann die Vergütung jeweils nach Ablauf von drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Maßgeblich ist hier die erstmalige Bestellung des Herrn zum Betreuer des Betroffenen. Gemäß § 69a Abs. 2, 3 FGG werden Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. Dementsprechend ist hier davon auszugehen, dass ihm die Bestellung zum Betreuer mit der Zustellung des Betreuerausweises bekannt gegeben worden ist, mithin am 16. November 2001. Die Abrechnungszeiträume endeten daher jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden darauffolgenden Jahres.

11

Der Betroffene war jedoch nicht vermögend, sondern mittellos, und hatte während des Betreuungszeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Die betreute Person gilt gemäß §§ 1836c, 1836d BGB dann als mittellos wenn die Vergütung aus dem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen. Gemäß § 1836c BGB hat der Betreute dabei grundsätzlich sein Einkommen nach Maßgabe des § 87 SGB XII, sowie sein Vermögen nach § 90 SGB XII einzusetzen. Der Betroffene verfügt weder über laufende Einkünfte oberhalb des Sozialhilfesatzes noch über Vermögen, das oberhalb des Schonvermögens liegt. Die Mittellosigkeit als Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 VBVG zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Stundenanzahl ist während des Vergütungszeitraums tageweise zu ermitteln, mithin kann die Mittellosigkeit während eines Abrechnungszeitraums durchaus wechseln (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl., Anh. zu § 1836, Rdnr. 6). Daher kann nicht berücksichtigt werden, dass das Hausgrundstück mittlerweile mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2008 für 100 000 € verkauft worden ist. In dem maßgeblichen Zeitraum vom 3. März bis zum 15. Mai 2007 war der Betroffene mittellos

12

Grundsätzlich gehört gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück zum Schonvermögen, das von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person ganz oder teilweise bewohnt wird. Ist dies nicht der Fall, ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII die Verwertung des einzusetzenden Vermögens erforderlich. Hieran fehlt es jedoch, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht oder sie nicht in angemessener Zeit erfolgen kann (vgl. BayObLG, BtPrax 2002,40). Der Betroffene lebte seit dem 1. Februar 2002 durchgängig in einem psychiatrischen Wohnheim in Rinteln-Steinbergen, mithin nicht mehr in dem Haus, das im Eigentum der Erbengemeinschaft stand. Dementsprechend unterlag dieses Grundstück bzw. sein Anteil an der Erbengemeinschaft, grundsätzlich der Verwertung. Im Mai 2003 wurde ein Wertgutachten des Dipl.-Ing. ... eingeholt wurde. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert des Grundstücks bei 200 000 € liegt. Gleichwohl gelangt es dem Betreuer Vogt von Mai bis November 2003 trotz intensiver Bemühungen nicht, das Grundstück zu verkaufen. Dieser führte mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 (Bl. 40 d.A.) aus, dass eine Verwertung des Grundstücks auf Gutachtenbasis nicht möglich sei. Dies liege vor allen Dingen an dem zu hohen Preis, aber auch an der Größe des Grundstücks. Eine Teilung des Grundstücks in drei Einzelgrundstücke sei ebenso an dem Widerstand der Erbengemeinschaft gescheitert wie eine Reduzierung des Kaufpreises. Zudem sei auch das Gebäude in einem sehr schlechten baulichen Zustand.

13

Es kann nunmehr nicht mehr genau nachvollzogen werden, welche Umstände letztendlich für die fehlende Verwertung des Grundstücks ursächlich waren. Das im Mai 2003 eingeholte Verkehrswertgutachten belegt jedoch, dass die Verwertung des Grundstücks seit diesem Zeitpunkt intensiv betrieben wurde. Eine Stellungnahme der Kühn Massivbau Gesellschaft mbH vom Dezember 2003 (Bl. 55 d.A.) belegt zudem, dass sich die besonderen Schwierigkeiten bei der Verwertung auch aus der Lage des Grundstücks ergeben. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die östliche Grundstücksgrenze exakt parallel zu der gesetzlichen Überschwemmungsgrenze verlaufe, was bei etwaigen Kaufinteressenten zu versicherungsrechtlichen Schwierigkeiten führen könne. Zudem seien sowohl die Emissionen der nahen B6 als auch eines benachbarten Billiard-Centers von mehreren Kaufinteressenten als störend empfunden worden. Daraus folgt, dass das Grundstück jedenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwertet werden konnte, mithin bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Folglich ist der Betroffene mittellos gemäß §§ 1836c, 1836d BGB, mithin kann der Betreuer pro Monat die Erstattung von pauschal 2 Stunden aus der Landeskasse beanspruchen.

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Schließlich hatte der Betroffene während des zu beurteilenden Betreuungszeitraumes auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG. Danach sind Heime im Sinne dieser Vorschrift Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie die tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Betroffene lebt seit Februar 2002 in einem psychiatrischen Wohnheim, mithin hatte er dort auch seinen auf Dauer angelegten, tatsächlichen Lebensmittelpunkt.

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Das Vorbringen des Betreuers ... der vorherige Betreuer habe seine Tätigkeit bereits längere Zeit vor dem Betreuerwechsel eingestellt, was erhebliche Versäumnisse zum Nachteil des Betroffenen hervorgerufen habe, kann aufgrund des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass der Betreuer tatsächlich einen enorm hohen Arbeitsaufwand seit der Übernahme der Betreuung aufbringen musste. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) wird die Vergütung eines Berufsbetreuers jedoch grundsätzlich pauschal festgesetzt. Dies hat auf der einen Seite den Vorteil, dass der Betreuer nicht mehr gehalten ist, seine Tätigkeit in allen Einzelheiten darzulegen, auf der anderen Seite - jedoch wie - hier den Nachteil, dass bei besonders schwierigen und umfangreichen Betreuungsfällen die Vergütung mitunter nicht kostendeckend ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers basiert das durch das VBVG eingeführte Pauschalierungssystem auf einer Art Mischkalkulation zwischen den aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen eines Berufsbetreuers. Dementsprechend kann das Gericht gerade nicht, wie von dem Betreuer gefordert, eine Einzelfallbetrachtung anhand der eingereichten Unterlagen vornehmen.

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Der Beteiligte zu 1. hat seinen Betreuerausweis am 2. März 2007 erhalten, mithin ist ihm die Bestellung gegenüber bekannt gemacht und damit wirksam geworden. Folglich kann er erstmals ab dem 3. März 2007 die Festsetzung einer Vergütung beanspruchen, und zwar bis einschließlich zum 15. Mai 2007, da zu diesem Zeitpunkt der Abrechnungszeitraum beendet gewesen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 KostO i.V.m. § 13a FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

18

Die weitere Beschwerde wird gemäß § 56g Abs. 5 S. 2 FGG nicht zugelassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind.