Art. 4 VwVfVÄndG - Neubekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfVÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration wird ermächtigt, das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.