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  • ab 10.10.2009 (aktuelle Fassung)

Art. 1 VwVfVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
VwVfVÄndG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)" gestrichen.

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, für seinen Geschäftsbereich durch Verordnung

      1. 1.

        festzulegen, dass in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und

      2. 2.

        die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen."

  2. 2.

    § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" das Semikolon und die Worte "jedoch können Vorschriften abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, dass Prüflingen Einsicht in die Prüfungsakten zu gestatten ist" gestrichen.

    2. b)

      In Nummer 4 werden nach dem Wort "Hochschulen" ein Komma und die Worte "der Stiftungen, die Träger einer Hochschule sind," sowie nach dem Wort "Personal" die Worte "an Hochschulen" eingefügt.

  3. 3.

    Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:

    "§ 3

    Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt

    1. 1.

      die Gemeinden und Samtgemeinden,

    2. 2.

      die Landkreise sowie

    3. 3.

      jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit."

    4. 4.

      Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden §§ 4 bis 8.