Art. 1 VwVfVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfVÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Worte "in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102)" gestrichen.
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, für seinen Geschäftsbereich durch Verordnung
- 1.
festzulegen, dass in bestimmten Verfahren über einzelne Gegenstände Versicherungen an Eides statt nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgenommen werden können, und
- 2.
die für die Abnahme der Versicherung zuständigen Behörden zu bestimmen."
- 2.
§ 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" das Semikolon und die Worte "jedoch können Vorschriften abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorsehen, dass Prüflingen Einsicht in die Prüfungsakten zu gestatten ist" gestrichen.
- b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort "Hochschulen" ein Komma und die Worte "der Stiftungen, die Träger einer Hochschule sind," sowie nach dem Wort "Personal" die Worte "an Hochschulen" eingefügt.
- 3.
Es wird der folgende neue § 3 eingefügt:
"§ 3
Zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt
- 1.
die Gemeinden und Samtgemeinden,
- 2.
die Landkreise sowie
- 3.
jede Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit."
- 4.
Die bisherigen §§ 3 bis 6 werden §§ 4 bis 8.