Amtsgericht Nordenham
Urt. v. 08.06.2007, Az.: 5 Cs 135 Js 59229/04
Rechtfertigung der Durchführung einer Tetanusimpfung an einem Kind entgegen dessen Willen; Rechtfertigung einer Impfung entgegen eines ausdrücklich telefonisch erklärten Impfverbotes der allein sorgeberechtigten Mutter; Voraussetzungen für die Unschädlichkeit der Einholung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordenham
- Datum
- 08.06.2007
- Aktenzeichen
- 5 Cs 135 Js 59229/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 46568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNOHAM:2007:0608.5CS135JS59229.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 34 StGB
- § 233 Abs. 1 StGB
- § 1666 BGB
Fundstellen
- FamRZ 2008, 552 (amtl. Leitsatz)
- GesR 2007, 546-547
- MedR 2008, 225-226 (Volltext mit red. LS)
- VersR 2007, 1418-1419 (Volltext mit red. LS)
- ZAP EN-Nr. 201/2008
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Durchführung einer Tetanusimpfung an einem 14-jährigen Kind entgegen dessen Willen und gegen ein ausdrücklich telefonisch erklärtes Impfverbot der allein sorgeberechtigten Mutter kann nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn angesichts der Art der Verletzung und deren Zustandekommens die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Tetanuserreger in die Wunde des Kindes gekommen sind und es dadurch zu einer Infektion kommen kann, die zum Tode des Kindes oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, auch wenn nicht feststeht, ob sich solche Erreger tatsächlich in der Wunde befinden oder befunden haben.
- 2.
Unterlassen die behandelnden Ärzte eine Beteiligung des Bereitschaftsdienstes des VormG vor der Durchführung der Impfung, ist die jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - feststeht, dass das Gericht die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter ersetzt hätte.