Amtsgericht Nordenham
Urt. v. 08.06.2007, Az.: 5 Cs 135 Js 59229/04

Rechtfertigung der Durchführung einer Tetanusimpfung an einem Kind entgegen dessen Willen; Rechtfertigung einer Impfung entgegen eines ausdrücklich telefonisch erklärten Impfverbotes der allein sorgeberechtigten Mutter; Voraussetzungen für die Unschädlichkeit der Einholung der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts

Bibliographie

Gericht
AG Nordenham
Datum
08.06.2007
Aktenzeichen
5 Cs 135 Js 59229/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 46568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHAM:2007:0608.5CS135JS59229.04.0A

Fundstellen

  • FamRZ 2008, 552 (amtl. Leitsatz)
  • GesR 2007, 546-547
  • MedR 2008, 225-226 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 2007, 1418-1419 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP EN-Nr. 201/2008

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung einer Tetanusimpfung an einem 14-jährigen Kind entgegen dessen Willen und gegen ein ausdrücklich telefonisch erklärtes Impfverbot der allein sorgeberechtigten Mutter kann nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn angesichts der Art der Verletzung und deren Zustandekommens die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass Tetanuserreger in die Wunde des Kindes gekommen sind und es dadurch zu einer Infektion kommen kann, die zum Tode des Kindes oder schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann, auch wenn nicht feststeht, ob sich solche Erreger tatsächlich in der Wunde befinden oder befunden haben.

  2. 2.

    Unterlassen die behandelnden Ärzte eine Beteiligung des Bereitschaftsdienstes des VormG vor der Durchführung der Impfung, ist die jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - feststeht, dass das Gericht die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter ersetzt hätte.