Amtsgericht Norden
Beschl. v. 19.03.2004, Az.: 8c OWi 1243/03

Pflicht des Fahrzeughalters zum Tragen der Kosten des Verfahrens bei einem Haltverstoß oder Parkverstoß ; Halterbegriff i.S.d. § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bibliographie

Gericht
AG Norden
Datum
19.03.2004
Aktenzeichen
8c OWi 1243/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNORDN:2004:0319.8C.OWI1243.03.0A

Fundstellen

  • ZfS 2004, 286-287 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 2004, 286-287 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Norden hat
am 19.März 2004
durch
die Richterin Mahnke
beschlossen:

Tenor:

Der Kostenbescheid des Landkreises Aurich vom 07.07.2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt der Landkreis Aurich.

Gründe

1

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Landkreises Aurich ist gemäß § 25 a Abs. 3 StVG LV. m. § 62 Abs. 2 OWiG zulässig und in der Sache auch begründet.

2

Der Kostenbescheid, welcher auf § 25 a StVG gestützt ist, konnte keinen Bestand haben, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides gegen den Betroffenen nicht vorliegen.

3

Gem. § 25 a StVG können dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten bei einem Halt- oder Parkverstoß beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Der Betroffene ist jedoch nicht Halter des Fahrzeugs, mit dem der Parkverstoß begangen wurde.

4

Der Begriff des Halters in § 25 a StVG ist im gleichen Sinne zu verstehen wie in den §§ 7, 21 StVG (vgl. AG Osnabrück, NZV 1988, 196; Göhler, OWiG, Kommentar, 13. Aufl., vor § 109 Rk. 16; KK zum ÖWiG, 2. Aufl., Anh. § 109a Rz. 5 Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., §25 a StVG Rz. 10). Hiernach ist Halter, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die dieser Gebrauch voraussetzt. Nicht entscheidend ist, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist

5

Die zum Halterbegriff im Sinne des § 25 a StVG in der Rechtsprechung vereinzelt vertretenen abweichenden Auffassungen vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im Fall des § 25 a StVG dem Halterbegriff eine andere Bedeutung hätte zugrunde legen wollen. Zwar kann die Verwaltungsbehörde zunächst davon ausgehen, dass der Träger der Zulassung Halter des Fahrzeuges ist; sofern dieser jedoch substantiiert darlegt, dass eine andere Person wirtschaftlicher Fahrzeughalter sei, hat sie dem nachzugehen. Eine entsprechende Fiktion, dass derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, Halter sei, enthält § 25 a StVG nicht. Insbesondere erscheint es nicht gerechtfertigt, jemanden hinsichtlich der Rosten haften zu lassen, der nicht tatsächlich über das Fahrzeug verfügt. Sinn und auch Rechtfertigung der Halterhaftung des § 25 a StVG ist es, dass die Person, die das Fahrzeug eigenverantwortlich benutzt und es ggf. dritten Personen überlässt, dann mit den Kosten zu belasten, wenn die Person des Fahrers nicht genannt wird. Denn der wirtschaftliche Halter allein hat die entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug. Diese Einwirkungsmöglichkeit und auch die mögliche Kenntnis vom tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs hat hingegen der bloße Träger der Zulassung, der nicht zugleich wirtschaftlicher Halter des Fahrzeuges ist, nicht.

6

Vorliegend hat der Betroffene mit Schreiben vom 29.06.2003, das per Fax am 02.07.2003 bei der Stadt Norden eingegangen und am 11.07.2003 beim Landkreis Aurich zur Akte gelangt ist, mitgeteilt, dass Herr ... Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... sei. Unter dem 07.07.2003 ist gegen den Betroffenen ein Kostenbescheid erlassen worden, der diesem am 09.07.2003 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 21.07.2003 hat Herr ... zugleich Verteidiger des Betroffenen, bestätigt, dass er der wirtschaftliche Halter des Fahrzeuges sei. Er sei seit 1995 Eigentümer des Fahrzeuges und nutze dieses zusammen mit seiner Ehefrau als Zweitwagen. Das Fahrzeug würde von ihm und seiner Ehefrau auf eigene Rechnung gebraucht und auch die mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten würden von ihnen bestritten.

7

Zwar hatte die Verwaltungsbehörde nicht mehr die Möglichkeit, innerhalb der Verjährungszeit den Fahrer des Fahrzeuges zu ermitteln, da die Verjährung bereits am 05.07.2003 eintrat. Der Landkreis Aurich hätte jedoch im Abhilfeverfahren den Kostenbescheid gegen den Betroffenen aufheben und sodann einen neuen Kostenbescheid gegen den tatsächlichen Halter des Fahrzeugs erlassen können. Jedenfalls wenn wie im vorliegenden Fall durch eine entsprechende Bestätigung des tatsächlichen Halters für die Verwaltungsbehörde feststeht, wer Fahrzeughalter und somit Kostenschuldner im Sinne des § 25 a StVG ist, wird durch eine entsprechende Einlassung auch nicht die Möglichkeit der Verwaltungsbehörde umgangen, die Verfahrenskosten zu erlangen. Die Verwaltungsbehörde hätte den Kostenbescheid sodann gegen den tatsächlichen Halter richten müssen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 25 Abs. 3 StVG, 62 Abs. 2 OWiG, 467 StPO.

9

Die Entscheidung ist gemäß § 25 a Abs. 3 StVG, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG unanfechtbar.

Mahnke