Art. 1 NGelVerk-ArtG - Änderung der Niedersächsischen Verfassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- NGelVerk-ArtG,NI
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden."
- 2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an dem das Gesetzund Verordnungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Worte "an dem sie verkündet worden sind" ersetzt.