Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 1 NGelVerk-ArtG - Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NGelVerk-ArtG,NI
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden."

  2. 2.

    In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an dem das Gesetzund Verordnungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Worte "an dem sie verkündet worden sind" ersetzt.