Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.10.2005, Az.: 9 A 1469/02

Hausverbot; Streitwert

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.10.2005
Aktenzeichen
9 A 1469/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.. Es liegt kein Fall des § 188 VwGO vor, denn es geht nicht um einen Rechtstreit im Rahmen der Sozialhilfe. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ein kommunales Hausverbot. Der Kläger ist auch nicht selbst Sozialhilfeempfänger, so dass das Hausverbot auch nicht in Zusammenhang mit einem Hilfefall des Klägers verhängt wurde. Der Kläger vertritt vielmehr dritte Personen und die Vorfälle, weshalb das Hausverbot verhängt wurde, basieren auf der Tätigkeit des Klägers als Bevollmächtigter.