§ 19 DVO Nds. AG SGB XII - Modellversuchskommunen, Erweiterung der Heranziehung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Mit den Landkreisen Diepholz, Emsland, Harburg, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Schaumburg und Verden (Modellversuchskommunen) wird in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine neue Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Modellversuchskommunen als von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften erprobt. 2Für diese Zeit werden die Modellversuchskommunen über die Heranziehung nach § 2 hinaus auch für die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 7 genannten Aufgaben herangezogen. 3Die erweiterte Heranziehung des Landkreises Emsland umfasst auch das Gebiet der Stadt Lingen, die erweiterte Heranziehung des Landkreises Hildesheim umfasst auch das Gebiet der Stadt Hildesheim. 4Die erweiterte Heranziehung erstreckt sich nicht auf die Einrichtungen in unmittelbarer Trägerschaft des Landes.