Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.08.2018, Az.: 13 U 104/17

Zum Anspruch eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gegenüber den übrigen Mitgliedern, ihm die Teilnahme an Ausschusssitzungen zu ermöglichen.

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.08.2018
Aktenzeichen
13 U 104/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 31382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 11.03.2021 - AZ: IX ZR 266/18

Fundstellen

  • DStR 2019, 63-64
  • EWiR 2019, 407
  • InsbürO 2019, 53
  • NJW-Spezial 2018, 694
  • NZG 2019, 355
  • NZI 2018, 892-895
  • ZIP 2019, 974-978
  • ZInsO 2018, 2252-2258

Amtlicher Leitsatz

Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat jedenfalls dann einen Anspruch gegenüber den übrigen Mitgliedern, ihm die Teilnahme an Ausschusssitzungen insbesondere durch Ladung zu diesen zu ermöglichen, wenn die weiteren Ausschussmitglieder diese Teilnahme verhindern.

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt D. H., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der

R. M. GmbH, ...,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

Geschäftszeichen: ...

gegen

1. Bank X, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, ...,

2. H. W., ...,

3. S. J. M. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, ...,

4. S. H., ...,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2 und 4:

Anwaltsbüro ...,

Geschäftszeichen: ...

Prozessbevollmächtigte zu 3:

Anwaltsbüro ...,

Geschäftszeichen: ...

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Abänderung des am 23. Juni 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 10 O 56/16, wird festgestellt,

a) dass das Gläubigerausschussmitglied R. M. GmbH allein durch den Kläger als dessen Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH vertreten wird,

b) dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, die Wahrnehmung der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin R. M. GmbH als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. M. GmbH durch die Ladung des Klägers als Vertreter des Gläubigerausschussmitglieds R. M. GmbH zu den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu ermöglichen, die Korrespondenz und sämtliche im Gläubigerausschuss ausgetauschten Informationen dem Kläger zugänglich zu machen sowie den Kläger als Vertreter der Schuldnerin R. M. GmbH an sämtlichen Abstimmungen und sonstigen Entscheidungen zu beteiligen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

3. Das Urteil ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 12. Juli 2017 - auch für das erstinstanzliche Verfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. M. GmbH (im Folgenden: R.) - nimmt die Beklagten - Gläubigerausschussmitglieder im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH (im Folgenden: K.) auf Feststellung von Teilhabe- und Mitgliedschaftsrechten im Gläubigerausschuss in Anspruch. Die R. ist Gläubigerin der K..

Mit Beschluss vom 29. Juni 2012 wurde über das Vermögen der K. das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. R. E. zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem zunächst das Amtsgericht - Insolvenzgericht - einen (mit den jetzigen Mitgliedern personengleichen) vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt hatte, hat die Gläubigerversammlung am 17. September 2012 die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses wie folgt beschlossen (Anlage K3):

"Der Gläubigerausschuss besteht nunmehr aus folgenden Mitgliedern:

1. Bank X, vertreten durch Herrn R. W., (...)

2. Herr H. W., (...)

3. S. J. M. GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn R. G. und Herrn Dr. W. P., (...)

4. R. M. GmbH, vertreten durch Herrn G. F., ...

5. Herr S. H., (...)"

Die R. hatte Herrn Rechtsanwalt F. rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, sie im Gläubigerausschuss zu vertreten.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. eröffnet und der Kläger zu deren Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger begehrte in der Folgezeit, anstelle von Rechtsanwalt F. die R. im Gläubigerausschuss in der Insolvenz über das Vermögen der K. zu vertreten, und widerrief in diesem Zusammenhang die Rechtsanwalt F. erteilte Vollmacht. Ferner verlangte er Auskunft über dessen bisherige Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Rechtsanwalt F. sowie der Insolvenzverwalter Dr. E. und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses vertraten jedoch die Auffassung, dass Rechtsanwalt F. weiterhin zu Recht die R. im Gläubigerausschuss vertrete.

Der Kläger wurde im Folgenden nicht über Sitzungen des Gläubigerausschusses unterrichtet und zu diesen nicht eingeladen und auch im Übrigen nicht informiert. Auch ein Rundschreiben vom 7. März 2014, mit dem er u.a. die Vorlage aller Protokolle und Mitteilung von Ort und Termin der nächsten Gläubigerversammlung verlangte, blieb unbeachtet. Der Insolvenzverwalter E. berief die Gläubigerausschussversammlungen ein und übernahm die Protokollierung.

Einen vom Kläger im Mai 2015 beantragten Vorschuss für die Wahrnehmung des Amtes als Mitglied des Gläubigerausschusses überwies Dr. E. mit Zustimmung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - in Höhe von 833 € auf ein dafür eingerichtetes Anderkonto mit der Begründung, der Vergütungsanspruch gehöre zum Vermögen der Insolvenzmasse. Dr. E. wies aber darauf hin, damit sei keine Anerkennung einer etwaigen persönlichen Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss verbunden.

Ebenfalls im Mai 2015 forderte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - den Kläger dazu auf, den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds "R." auf Bewilligung der Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen jedes Gläubigerausschussmitglieds für Versicherungsbeiträge in Höhe von 12.782,84 € gegenzuzeichnen, was der Kläger aber verweigerte.

Einen vom Kläger beantragten Erlass eines deklaratorischen Beschlusses, nunmehr das Gläubigerausschussmitglied R. zu vertreten, lehnte das Amtsgericht ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er und nicht Rechtsanwalt F. sei Vertreter der R. im Gläubigerausschuss geworden. Die Aufgabe gehöre nicht zum insolvenzfreien gesellschaftsrechtlichen Kernbereich, sondern habe einen masserelevanten Vermögensbezug, weshalb die Tätigkeit von ihm als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. wahrzunehmen sei. Die Tätigkeit habe unter einer Vielzahl von Gerichtspunkten Relevanz für die Insolvenzmasse. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 73 InsO). Dieser Anspruch stehe der Insolvenzschuldnerin selbst und nicht der natürlichen Person, die ihre Rechte im Ausschuss vertrete, zu. Der Bezug zur Insolvenzmasse ergebe sich auch aus der Vorschussforderung betreffend die Haftpflichtversicherung. Die Optimierung der Insolvenzquote sei das Ziel des Klägers als Vertreter der R.. Die Anreicherung der Insolvenzmasse liege im Interesse aller Insolvenzgläubiger. Die Wahrnehmung der Tätigkeit im Gläubigerinteresse diene - zumindest mittelbar - den eigenen wirtschaftlichen Interessen der Insolvenzschuldnerin, neben denen aller anderen Gläubiger.

Der Kläger hat behauptet, die Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten sich eine Geschäftsordnung gegeben, die die Rechtsverhältnisse der Mitglieder untereinander regele und die ihm - insoweit unstreitig - bislang nicht zugänglich gemacht worden sei.

Der Kläger hatte erstinstanzlich über die im Berufungsverfahren zuletzt noch gestellten Feststellungsanträge zu 1. und 2. hinaus beantragt,

(...)

3. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Protokolle der Sitzungen des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH, die seit dem 29. Januar 2014 stattgefunden haben, zugänglich zu machen,

4. die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Protokolle der Sitzungen des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH, die vor dem 29. Januar 2014 stattgefunden haben, zugänglich zu machen.

Die Beklagten hatten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Aus der Formulierung der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 17. September 2012 ergebe sich zudem, dass es dem Gremium konkret auf die Wahrnehmung der Rechte der R. im Gläubigerausschuss durch den genannten Vertreter, Rechtsanwalt F., ankomme. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der R. wirke sich auf die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss nicht aus. Schließlich seien jedenfalls die Beklagten nicht passivlegitimiert.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 2, der auch im Wege der Leistungsklage hätte verfolgt werden können, sei unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dabei könne offen bleiben, ob die Klage gegen die Gläubigerausschussmitglieder zu richten gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger kein Recht, anstelle von Rechtsanwalt F. in die Vertretung der R. im Gläubigerausschuss der K. einzutreten. Die Gläubigerversammlung habe den Beschluss gefasst, dass die R. durch Rechtsanwalt F. vertreten werden solle, der - jedenfalls mangele es an anderen Anhaltspunkten - in keiner Beziehung zu der R. gestanden habe. An dem Beschluss der Gläubigerversammlung habe sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. nichts geändert. Zum Vermögen der Schuldnerin gehöre nicht die Mitgliedschaft in einem Kontrollgremium zur Überwachung eines anderen Insolvenzverwalters.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 27. September 2017 Bezug genommen.

Er beantragt, nachdem er die ursprünglichen Anträge zu 3. und 4. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

unter Abänderung des am 23. Juni 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover, Aktenzeichen 10 O 56/16,

1. festzustellen, dass das Gläubigerausschussmitglied R. M. GmbH allein durch den Kläger als dessen Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH vertreten wird;

2. festzustellen, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, die Wahrnehmung der Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin R. M. GmbH als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. K. u. M. GmbH, durch die Ladung des Klägers als Vertreter des Gläubigerausschussmitgliedes R. M. GmbH zu den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu ermöglichen, die Korrespondenz und sämtliche im Gläubigerausschuss ausgetauschten Informationen dem Kläger zugänglich zu machen sowie den Kläger als Vertreter der Schuldnerin R. M. GmbH an sämtlichen Abstimmungen und sonstigen Entscheidungen zu beteiligen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 2. August 2018 gibt dem Senat nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Kläger die Klageanträge nicht zurückgenommen hat. Die Klage ist mit den verbleibenden Anträgen zu 1. und 2. zulässig und begründet.

1. Die Feststellungsanträge sind zulässig.

a) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, juris Rn. 16; Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 24). Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts beschränken (BGH, Urteil vom 19. November 2014, a. a. O, m. w. N.), aber auch etwa auf die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, juris Rn. 27 m.w.N.). In Entsprechung hierzu stellt auch die Mitgliedschaft in einem Gläubigerausschuss ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.

Ob dieses Rechtsverhältnis gerade zwischen den Parteien besteht, ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um einen Fall sogenannter doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08 = BGHZ 183, 49 ff., juris Rn. 14). Zur Bejahung der Zulässigkeit reicht der schlüssige Klägervortrag bzw. die bloße Rechtsbehauptung aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 V ZB 6/96 = BGHZ 133 240 ff, juris Rn. 15; Urteil vom 25. November 1993 IX ZR 32/93 = BGHZ 124, 237 ff., juris Rn 15 ff.). Allerdings besteht das Rechtsverhältnis - wie im Rahmen der Begründetheit weiter ausgeführt - vorliegend auch gerade zwischen den Parteien.

b) Das Rechtsschutzinteresse des Klägers liegt jedenfalls darin, dass er als Vertreter der Gläubigerin R. für alle Gläubiger der K. ein bestmögliches wirtschaftliches Ergebnis aus der Abwicklung herbeiführen möchte und für eine sachgerechte Ausübung des Mandats auf die Information über die Ausschusskommunikation sowie auf seine Ladung zu Sitzungen bzw. die Information über anstehende Sitzungen angewiesen ist, was Gegenstand des Antrags zu 2. ist.

Ein Feststellungsinteresse besteht auch für den Feststellungsantrag zur 1. unabhängig davon, dass wesentliche Teilaspekte bereits Gegenstand des Antrags zu 2. sind, weil die Beteiligungsrechte des Klägers am Gläubigerausschuss auch sonst beeinträchtigt werden könnten, wenn er nicht als Vertreter der R. akzeptiert würde, und eine solche Beeinträchtigung, die angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten durchaus zu besorgen ist, bislang nicht konkreter vorherzusehen ist.

c) Auch der Feststellungantrag zu 2. ist nicht gegenüber einer Leistungsklage subsidiär. Die festzustellende Verpflichtung der Beklagten betrifft zukünftige Sachverhalte. Es kann offen bleiben, ob dem Kläger eine Klage auf zukünftige Leistung überhaupt möglich wäre, er insbesondere die fraglichen Umstände hinreichend konkretisieren kann. Jedenfalls stünde eine solche Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, juris Rn. 34).

d) Auch der Feststellungsantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt. Eine nähere Bezeichnung der betreffenden Korrespondenz und Informationen ist dem Kläger nicht möglich. Objektiv sind diese Begriffe jedoch hinreichend bestimmt. Insbesondere beziehen sie sich nicht auf sämtliche Kommunikation zwischen zwei Gläubigerausschussmitgliedern sondern nur auf solche, die im Gläubigerausschuss erfolgte.

Auch der Begriff der begehrten "Zugänglichmachung" ist hinreichend bestimmt. Er umfasst betreffend schriftlich fixierte Kommunikation entweder deren Übersendung zumindest in Kopie oder die Gewährung einer sonstigen Möglichkeit der Einsichtnahme, und betreffend nicht schriftlich fixierte Kommunikation die Information über deren Inhalt.

Schließlich ergibt sich aus dem Antrag auch hinreichend, dass eine Tätigkeit des Klägers als Ausschussmitglied im Übrigen durch die Ladung zu Sitzungen ermöglicht werden soll, und nicht etwa auch durch tatsächliche Unterstützung etwa bei der Anreise zu den Sitzungen, wie die Beklagten dies verstehen.

2. Die Feststellunganträge sind auch begründet. Die R. ist als juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses (a) und wird von dem Kläger vertreten (b). Die festzustellenden Rechtsverhältnisse bestehen gegenüber den Beklagten (d).

a) Durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 17. September 2012 wurde die R. als juristische Person und nicht deren genannter Vertreter, Herr Rechtsanwalt F., als Gläubigerausschussmitglied berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93 = BGHZ 124, 86 ff., juris Rn. 19) sowie nach der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur (vgl. etwa Frind, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl., § 67 Rn. 6; Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 67 Rn. 17; Schmid-Burgk, in: Münchener Kommentar zu InsO, 3. Aufl., § 67 Rn. 17; Kübler, in: Kübler/Prütting/Bork, Komm. zur InsO Bd. II, Loseblatt, Stand: September 2017, § 67 Rn. 21 f.) kann Mitglied im Gläubigerausschuss ohne weiteres eine juristische Person sein, und zwar ungeachtet dessen, dass es sich bei der Pflicht zur Wahrnehmung des Amtes um eine solche höchstpersönlicher Natur handelt (vgl. etwa Schmid-Burgk, a. a. O. Rn. 18).

Die Formulierung des genannten Beschlusses ist betreffend die Frage, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, für sich genommen eindeutig. Auch der Umstand, dass dort überhaupt ein Vertreter bezeichnet wurde, was nicht erforderlich (und möglicherweise auch nicht empfehlenswert) ist (dazu: Coordes, in: Göb/Schnieders/Möning, Praxishandbuch Gläubigerausschuss, C. Rn. 44) stellt den Aussagegehalt dieses Beschlusses für den objektiven Empfänger nicht in Frage. Die Formulierung entspricht insbesondere der für ein Rubrum betreffend eine juristische Person als Partei üblichen Formulierung und lässt deshalb auch insoweit nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Zweifel daran, dass Mitglied die juristische Person sein sollte.

Soweit das Landgericht in Anlehnung an den Vortrag der Beklagten die Auffassung vertritt, der Beschluss der Gläubigerversammlung sei dahin auszulegen, dass es dem Gremium darauf angekommen sei, dass die R. durch eine bestimmte Person, nämlich Rechtsanwalt F. vertreten werde, findet dies im Wortlaut des Beschlusses keine Stütze (vgl. BGHZ 121, 13, 16). Anhaltspunkte außerhalb der konkreten Beschlussfassung, die auf einen derartigen Willen der Gläubigerversammlung hindeuten könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Die Überlegung des Landgerichts, dass Rechtsanwalt F. in keiner rechtlichen Beziehung zu der R. stand und deshalb auch über deren Insolvenz hinaus deren maßgeblicher Vertreter im Gläubigerausschuss sein sollte, hat keine tatsächliche Grundlage. Warum Rechtsanwalt F. überhaupt zum Vertreter bestellt worden ist, in welchem Verhältnis er zur R. steht oder stand und weshalb nicht ihr damaliger Geschäftsführer als Vertreter benannt worden ist, ist nicht dargelegt. Dass Dritte zu Vertretern bestellt werden, ist aber gerade bei komplexen Angelegenheiten nicht unüblich. Außerdem war es der Geschäftsführer D., der die Vollmacht erteilt hat. Die Gläubigerversammlung hat dies bloß bestätigt. Hätte G. F. gewählt werden sollen, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen.

Nichts anderes gilt für die anderen in den Gläubigerausschuss berufenen juristischen Personen, namentlich die Bank X, auch soweit der Vertreter der Bank X als "Gläubigerausschussmitglied" bezeichnet worden ist (Beschluss vom 17. September 2012, S. 2 unter 4.) oder es auf S. 3 unter 2. weiter heißt: "Die anwesenden Gläubigerausschussmitglieder Herr W. und Herr W. nehmen die Wahl an". Dies ist ersichtlich nur eine ungenaue Bezeichnung, zumal schon auf S. 1 unter Nr. 3. nur allgemein von "folgenden Gläubigern bzw. Bevollmächtigten von Gläubigern" die Rede ist.

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Falschbezeichnung des tatsächlich gewollten (falsa demonstratio). Selbst wenn das Amtsgericht Hannover als Verfasser des Protokolls der Gläubigerversammlung vom 17. September 2012 rückblickend die Auffassung vertreten haben sollte, dass nicht die R. sondern Herr Rechtsanwalt F. Ausschussmitglied sei, wäre dies unerheblich. Die Bestimmung der Mitglieder des Gläubigerausschusses stellt keine Erklärung des Insolvenzgerichts sondern eine solche der Gläubigerversammlung dar.

b) Die R. wird als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht mehr von Herrn Rechtsanwalt F. sondern aktuell durch den Kläger vertreten. Dieser ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. gem. § 80 InsO als deren Vertreter in die Stellung des bisherigen Vertreters, Rechtsanwalt G. F., eingerückt.

Die juristische Person wird als Mitglied im Gläubigerausschuss originär durch ihr Organ - ursprünglich mithin den Geschäftsführer Hans-Joachim D. - oder durch eine Person mit Vertretungsmacht vertreten (vgl. etwa Schmid-Burgk, a. a. O.), wie vorliegend ursprünglich der von dem Geschäftsführer D. bevollmächtigte Rechtsanwalt F.. Die jeweils entsandte Person kann aber wechseln, weil die juristische Person das Amt innehat, nicht aber der Vertreter (Schmid-Burgk, a. a. O.).

Ein solcher Wechsel hat hier stattgefunden. Der Kläger hat die Rechtsanwalt F. erteilte Vollmacht wirksam nach § 168 S. 2 und 3 BGB widerrufen. Die Befugnis zum Widerruf ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der R. auf ihn übergegangen und nicht bei dem Geschäftsführer D. verblieben (§ 80, § 35 InsO). Es handelt sich bei der Tätigkeit im Gläubigerausschuss nicht um einen insolvenzfreien Bereich.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen der juristischen Person nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über (Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 11 Rn. 118). Die Organe der juristischen Person bleiben aber bestehen. Ihr Wirkungsbereich wird durch den Insolvenzverwalter lediglich insoweit verdrängt, als dieser die Interessen der Gläubiger wahrzunehmen hat (Hirte, a. a. O.). Den Organen der juristischen Person bleibt die Zuständigkeit für die Regelung der innerverbandlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht die Aktiv- und Passivmasse berühren (a. a. O.). Zum insolvenzfreien Vermögen (vgl. § 35 Abs. 2 InsO) gehören grundsätzlich nur unpfändbares Vermögen (§ 36 InsO) und höchstpersönliche Rechte des Schuldners (vgl. Büteröwe, in: Karsten Schmidt, a. a. O., § 35 Rn. 36).

Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss und die Wahrnehmung der insoweit bestehenden Pflichten stellt aber keine allein innere Angelegenheit der juristischen Person dar. Selbst die Organbestellung oder -abberufung gehört regelmäßig zur Vermögenssphäre einer Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, juris Rn. 15). Dies gilt erst recht für Tätigkeiten dieses Organs oder seiner Vertreter, die - wenn auch ggf. nur mittelbar - die Vermögenssphäre ihres Unternehmens beeinflussen können. Sonstige insolvenzfreie Tätigkeiten sind nicht betroffen.

Der Gläubigerausschuss soll als selbständiges gesetzliches Organ Einfluss auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens nehmen, um so die Interessen aller beteiligten Gläubiger (und ggf. der sonstigen Beteiligten, etwa des Insolvenzschuldners, vgl. Kübler, a. a. O., § 69 Rn. 11) zur Geltung zu bringen, indem der Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützt und überwacht wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, juris Rn.16; Jungmann, in: Karsten Schmidt, a. a. O., § 67 in InsO Rn. 6). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Ausschussmitglied singuläre Interessen, etwa des von ihm vertretenen Gläubigers, nicht wahrzunehmen hat. Das Gläubigerausschussmitglied hat seine Tätigkeit im Ausschuss neutral wahrzunehmen und darf seinen durch die Mitgliedschaft im Ausschuss naturgemäß gesteigerten Einfluss auf das Verfahren nicht dazu missbrauchen, dem Gläubiger Vorteile zu verschaffen (Pape, in: WM 2006, 19, 20).

Diese "Objektivität" der Position des Gläubigerausschussmitglieds führt dennoch nicht dazu, dass sie keinerlei Bezug zu der "eigenen Insolvenzmasse" hätte, sondern ein wirtschaftlich neutrales Teilhaberecht beträfe. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das Gläubigerausschussmitglied - wie vorliegend die R. - selbst Masse- oder Insolvenzgläubiger ist. Die Gesamtheit der Gläubiger hat ihrerseits ein Interesse daran, eine möglichst hohe Insolvenzquote erzielen zu können, weshalb die Tätigkeit des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds zumindest mittelbar auch den eigenen Interessen zu Gute kommt, sofern es selbst Gläubiger ist.

Die Tätigkeit im Gläubigerausschuss dient daher letztlich auch dem Zweck, die Aktivmasse der R. positiv zu beeinflussen.

Masserelevanz haben auch die vom Kläger hervorgehobenen weiteren Umstände. Insbesondere gebührt der Anspruch auf Vergütung der Auslagen gem. § 73 InsO der R. und damit der Masse. Ferner ist der Kläger seinerseits (insoweit folgerichtig) auf Leistung eines Vorschusses auf die für das Gläubigerausschussmitglied abgeschlossene Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen worden. Die dafür aufzubringenden Kosten könnte er nur aus der Masse entnehmen.

Für einen Bezug zur Insolvenzmasse spricht weiter, dass ein Gläubigerausschussmitglied in der Lage sein muss, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung wirksame Verträge mit Dritten (z.B. Rechts- und wirtschaftsberatende Verträge, sonstige Dienstleistungsverträge) abzuschließen. Der organschaftliche Vertreter einer insolventen Gesellschaft oder ein von ihm bestellter rechtsgeschäftlicher Vertreter ist nicht in der Lage, entsprechende Verträge zu schließen, die Ansprüche gegen die Masse begründen würden. Würde die Mitgliedschaft dem insolvenzfreien Bereich zugeordnet, würden sich solche und auch etwaige Haftungsansprüche aus Pflichtverletzungen des Gläubigerausschussmitglieds gegen das insolvenzfreie Vermögen richten und im Ergebnis leerlaufen, was den übrigen Gläubigerausschussmitgliedern wegen des drohenden Innenregresses nicht zuzumuten wäre (Bogumil/Pollmächer in: Göb/Schnieders/Mönig, Praxishandbuch Gläubigerausschuss, B Rn. 104 f.).

c) Ob die Mitgliedschaft einer bestimmten Person im Gläubigerausschuss nachträglich nur ex nunc festgestellt werden könne, wie die Beklagten jetzt unter Bezugnahme auf die Grundsätze insbesondere der fehlerhaften Gesellschaft einwenden, kann offen bleiben. Wie allgemein ist Grundlage der rechtlichen Beurteilung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Eine Feststellung auch für die Vergangenheit wird demgegenüber nach den gestellten Anträgen weder begehrt noch vom Senat getroffen.

Der im Präsens formulierte Antrag zu 1. ("[...] vertreten wird") ist seinem Wortlaut nach nicht auf eine Feststellung der Rechtslage auch für den Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet. Auch dem Begehren der Sache nach sollen die Feststellungen dem Kläger eine sachgerechte Mitarbeit im Gläubigerausschuss ermöglichen. Dass sie demgegenüber Bedeutung auch für zurückliegende Zeiträume haben sollte, dass insbesondere etwa Schadensersatzansprüche vorbereitet werden sollten, ist nicht dargelegt.

Der Antrag zu 2. bezieht sich ohnehin nur auf die Ermöglichung der zukünftigen Wahrnehmung des Sitzes im Gläubigerausschuss. Wie sich schon aus dem Verhältnis zu den zurückgenommenen Anträgen zu 3. und 4. ergibt, wird mit ihm auch nicht die Information über frühere Kommunikation begehrt, was insoweit allerdings auch unerheblich wäre, weil auch das Begehren, über zurückliegende Kommunikation informiert zu werden, nicht daran anknüpfte, dass der Kläger bereits damals die R. vertreten habe, sondern der sachgerechten zukünftigen Mitarbeit dienen sollte.

d) Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Zwischen ihnen und dem Kläger bestehen die festzustellenden Rechtsverhältnisse jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem sie eine Mitarbeit des Klägers im Gläubigerausschuss verhindert haben. Ob darüber hinaus Rechtsverhältnisse auch gegenüber der Insolvenzmasse der K. bestehen, so dass u.a. die mit dem Klageantrag zu 1. begehrte Feststellung auch gegenüber deren Insolvenzverwaltter hätte begehrt werden können, kann offen bleiben.

aa) Die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses stehen in einer Rechtsbeziehung zu dem Kläger. Dieser müsste nicht nur für Schäden, die Rechtsanwalt F. verursacht haben oder noch verursachen könnte, einstehen, sondern auch für sonstige Entscheidungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses, die gesamtverantwortlich handeln (Jungmann, in: Karsten Schmidt, a. a. O., § 71 Rn. 8). Zudem obliegt auch den übrigen Ausschussmitgliedern die Pflicht, den Kläger angemessen an der Ausschussarbeit zu beteiligen.

(1) Materiell-rechtlich folgt dies zum Einen aus gegenseitigen Verpflichtungen der Ausschussmitglieder nach § 242 BGB zur Zusammenarbeit im Interesse der Ziele des Insolvenzverfahrens (vgl. für den Aufsichtsrat: BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92 = BGHZ 122, 342 ff., juris Rn. 11) ggf. entsprechend der Grundsätze zum gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnis. Im Verhältnis zwischen Vereinsmitgliedern untereinander (anders im Verhältnis zum Vorstand) hat der Bundesgerichtshof zwar Treue- und Förderpflichten verneint (BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89, juris Rn. 20). Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses ihr Miteinander letztlich selbst zu organisieren haben bzw. zumindest ein Recht darauf haben, dies zu tun.

Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen und auf Mitwirkung an den Beschlüssen. Ferner muss jedes Mitglied im Hinblick auf § 71 InsO dokumentieren können, dass es seine Pflichten erfüllt hat (Schmid-Burgk, a. a. O., § 72 Rn. 20).

Die Organisation der Selbstorganschaft des Gläubigerausschusses ist gesetzlich nicht geregelt. Verbreitet wird sich daher ein Gläubigerausschuss eine Geschäftsordnung geben, in der die innere Ordnung des Ausschusses und die Aufgabenverteilung geregelt wird, etwa ein Ausschussvorsitzender bestimmt wird (vgl. SchmidBurgk, a. a. O., § 69 Rn. 8). Vorschriften über die Häufigkeit und den Rhythmus von Sitzungen oder verfahrensrechtliche Vorschriften existieren nicht. Der Gläubigerausschuss bestimmt selbst, wann und mit welcher Tagesordnung er zusammentritt (Schmid-Burgk, a. a. O., § 72 Rn. 5). Verstöße gegen die allgemeinen Grundsätze der Willensbildung von Organen machen die Beschlüsse unwirksam. Grundsätzlich bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder (Schmid-Burgk, a. a. O.).

Dass vorliegend der Insolvenzverwalter die Sitzungen des Gläubigerausschusses einberufen hat und sich dieser jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten keine Geschäftsordnung gegeben hat, ist demgegenüber unerheblich. Zwar dürften keine Bedenken bestehen, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich zu den Sitzungen lädt (vgl. Schmid-Burgk, a. a. O., § 72 Rn. 11; anders wohl: Uhlenbruck, in: ZIP 2002, 1373, 1375). Seiner originären Zuständigkeit unterfällt dies jedoch nicht (vgl. aber Kübler, a. a. O., § 72 Rn. 2), was aber offenbleiben kann. Vielmehr stehen die Rechte gem. § 69 InsO jedem Gläubigerausschussmitglied zu, das auch allein agieren kann (vgl. Kübler, a. a. O., § 69 Rn. 16). Dies bedeutet zugleich, dass im Falle des Fehlens einer Geschäftsordnung jedes Gläubigerausschussmitglied berechtigt ist, eine Ausschusssitzung einzuberufen (so auch Schmid-Burgk, a. a. O.). Außerdem muss der Gläubigerausschuss das Recht haben, ohne den Insolvenzverwalter zu tagen. Dies ergibt sich schon aus seiner Kontrollfunktion. Dies bedeutet, dass auch seine Mitglieder jederzeit das Recht haben, allein und ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters die Sitzungen einzuberufen.

Außerdem trifft das (spätestens in ihrer Prozessführung zum Ausdruck kommende) Verhalten der einzelnen Ausschussmitglieder, mithin aller Beklagten, das auf Verhinderung der Teilnahme des Klägers an den Ausschusssitzungen und den sonstigen Aktivitäten gerichtet ist, das Mitgliedschaftsrecht des Klägers in seinem Kern, weswegen allen gegenüber Schadensersatzansprüche denkbar sind (vgl. zu dem vergleichbaren Fall eines Vereins, bei dem das klagende Vereinsmitglied nicht nur den Verein als solchen, sondern auch den Vorstand persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89 = BGHZ 110 323 ff., juris Rn. 20).

Unerheblich ist deshalb, ob sich die Grundsätze gesellschaftsinterner Treuepflichten unmittelbar auf den Gläubigerausschuss übertragen lassen.

(2) Die festzustellenden Rechtsverhältnisse könnten sich zudem aus einem Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen Verletzung dieser Rechte als Teil des Mitgliedschaftsrechts des Klägers im Gläubigerausschuss und das in ihr verkörperte Recht auf Betätigung ergeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rn. 21), das sich auch auf das Innenverhältnis zwischen Mitglied und Verband erstreckt (BGH, Urteil vom 12. März 1990 - II ZR 179/89 = BGHZ 110, 323 ff., juris Rn. 11f.). Aus § 72 InsO folgt grundsätzlich ein Teilnahmerecht des Gläubigerausschussmitglieds (vgl. Frind, a. a. O., § 72 InsO Rn. 4). Letztlich muss dies aber nicht abschließend entschieden werden.

bb) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gläubigerausschuss eine dem Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft vergleichbare Funktion zu (BGH, Urteil vom 11. November 1993, a. a. O., Rn. 24). Auch hat der Bundesgerichtshof für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft entschieden, dass eine "Organ-Parteifähigkeit" nicht anzuerkennen ist, für eine gegen den Aufsichtsrat gerichtete Klage mithin die Gesellschaft passivlegitimiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92 = BGHZ 122, 342 ff., juris Rn. 6.).

Vorliegend geht es allerdings nicht um die Parteifähigkeit des Gläubigerausschusses als Organ, den der Kläger gerade nicht in Anspruch nimmt, sondern darum, ob seine Mitglieder jedes für sich passivlegitimiert sind.

Gerade die im vorliegenden Fall gezielt auch von den Beklagten ausgehenden Beeinträchtigungen der Teilnahmerechte des Klägers begründen zudem hier deren Passivlegitimation.

cc) Der Einwand der Beklagten, es sei denkbar, dass die Ansprüche gegen die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses auseinanderfallen könnten, etwa dann wenn ein Mitglied den Anspruch anerkenne oder in die Säumnis gehe und die Klage gegen die anderen Mitglieder abgewiesen würde, steht dem nicht entgegen, weil dies bei gegen Gesamtschuldner (§ 421 BGB) gerichteten Ansprüchen, sofern sie keine notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO) sind, stets so sein kann (vgl. Zöller/Althammer, ZPO 32. Aufl., § 61 Rn. 9).

dd) Inhaltlich folgt hieraus nicht nur die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu zukünftigen Ausschusssitzungen zu laden, sondern auch die Verpflichtung, ihn über die Ausschusskommunikation in Kenntnis zu setzen, weil ihm ansonsten eine sachgerechte Ausschussmitarbeit nicht möglich wäre. Eine solche Information ist den Beklagten betreffend ihnen schriftlich vorliegende Kommunikation ohne weiteres möglich und zumutbar, wobei ihnen die Art und Weise, in der sie dem Kläger diese Kommunikation zugänglich machen, überlassen bleibt.

Betreffend nicht schriftlich festgehaltene Kommunikation ist der Antrag ersichtlich nicht auf eine wortgetreue Mitteilung gerichtet, die regelmäßig weder möglich noch zumutbar wäre. Vielmehr begehrt der Kläger insoweit erkennbar nur die Information über für die Ausschussarbeit erhebliche Umstände ihrem wesentlichen Inhalt nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 4, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klage war mit allen vier Anträgen insgesamt auf das einheitliche Ziel gerichtet, dem Kläger eine sachgerechte Mitarbeit im Gläubigerausschuss zu ermöglichen. Die wirtschaftliche Bedeutung der mit den zurückgenommenen Anträgen begehrten Zugänglichmachung von Protokollen bewertet der Senat mit ¼ des Gesamtstreitwerts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen und noch nicht geklärten Frage der Passivlegitimation der übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses in Fällen der Behinderung der Teilnahmerechte des betroffenen Gläubigerausschussmitglieds zuzulassen.

IV.

Der Streitwert war nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG auf bis zu 10.000 € festzusetzen. Insoweit war die durch Beschluss des Landgerichts vom 12. Juli 2017 erfolgte Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern.

Mit der Klage verlangt der Kläger insbesondere Teilhabe an den Gläubigerausschusssitzungen sowie (bis zur teilweisen Klagerücknahme) Informationen über die vorhergehenden Tätigkeiten. Das Interesse hieran ist weder entsprechend dem Bruttoaktivvermögen der Insolvenzschuldnerin, der auf die R. entfallenden Quote noch auch nur entsprechend einem erheblichen Bruchteil hiervon zu bewerten. Es geht mit der Teilhabe am Gläubigerausschuss noch nicht um die Verteilung des Vermögens der Insolvenzschuldnerin, sondern um zeitlich deutlich vorgelagerte Mitwirkungsrechte, insbesondere zur Überwachung des Insolvenzverwalters, die insgesamt den Vermögensinteressen aller Gläubiger dienen sollen.

Insoweit hat der Kläger zwar ein wirtschaftliches Interesse daran, ihn und nicht Rechtsanwalt F. an der Ausschusstätigkeit zu beteiligen. Konkrete Anhaltspunkte, dieses zu beziffern, fehlen jedoch. Auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu nichts Konkretes vorgebracht. Der Senat schätzt dieses Interesse entsprechend den ursprünglichen Angaben in der Klageschrift mit 10.000 €, wobei der Charakter der Klage als Feststellungsklage berücksichtigt ist.

Mögliche Vergütungsansprüche der Insolvenzmasse der R. nach § 73 InsO sind insoweit allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich. Sofern die R. keine Ausschusstätigkeit ausübte, entstünde ihr auch kein Aufwand, der zu vergüten wäre. Sofern Herr Rechtsanwalt F. für sie handelte, stünde der Vergütungsanspruch ohnehin der Insolvenzmasse zu.