Amtsgericht Hannover
Urt. v. 15.01.1998, Az.: 539 C 15668/97

Reisepreisminderung wegen der Verpflichtung zur Anlegung eines Plastikarmbands bei der Inanspruchnahme eines "all inclusive"-Angebots

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
15.01.1998
Aktenzeichen
539 C 15668/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 32843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1998:0115.539C15668.97.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 1356 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 539 -
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Dezember 1997
durch
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

2

Die Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht anläßlich der für sie und ihren Ehemann gebuchten Flugpauschalreise in die Karibik vom 05. bis 19./20. April 1997 zum Gesamtreisepreis von 11.310,-- DM der mit der Klage geltend gemachte Minderungsanspruch in Höhe von 867,- DM nicht zu. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin es nicht vermocht, einen reisepreisminderungsbegründenden Mangel im Sinne von §§ 651 c Abs. 1,651 d Abs. 1 BGB hinreichend darzulegen.

4

Das Gericht folgt der Klägerin nicht in ihrer Rechtsauffassung, die während der zweiten Wochen des Urlaubs im Hotel auf Barbados geforderte Kennzeichnung der Reisenden in Form der Anlegung eines Plastikarmbandes für die Inanspruchnahme des "all inclusive-Angebotes" verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der Reisenden. Das Gericht folgt vielmehr der Auffassung in der Literatur (vgl. hierzu Tempel, NJW 1997, 2213 m. w. Nachw.), wonach es sich insoweit nicht um einen wesentlichen Mangel der Reise handelt, der eine Reisepreisminderung auslöst. Die Klägerin räumt insoweit selbst ein, daß eine Verpflichtung beider Parteien besteht, gemäß § 242 BGB sich so zu verhalten, daß der geschuldete Leistungserfolg erreicht wird. Dies führt dazu, daß es die Klägerin und ihr Ehemann hinnehmen mußten, das bezeichnete Plastikarmband zur Kennzeichnung für eine Berechtigung der. Inanspruchnahme des all inclusive-Paketes zu tragen. Die Klägerin selbst will offenbar nicht in Abrede nehmen, daß eine Kennzeichnung anderer Art von ihr hätte akzeptiert werden müssen. Wenn dem so ist, so kann sich eine reisepreismindernde Wirkung nur daraus ergeben, daß die Klägerin und ihr Ehemann durch das Tragen des Plastikarmbandes entscheidend mehr beeinträchtigt wurden, als durch eine andere Kennzeichnung, wie etwa durch die Verwendung von Karten. Dies vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Wenngleich eine störende Beeinträchtigung durch das Armband bei der Transpiration, beim Waschen und Sonnenbaden sowie bei körperlichen Betätigungen gegeben ist, ist aus dieser Auswirkung jedenfalls ein Mangel der Reise insgesamt nicht zu entnehmen; es handelt sich lediglich um eine hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne eines unwesentlichen nicht reiseiminderungbündeden Mangels.

5

Die weiteren Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf den bei den ersten beiden zugewiesenen Zimmern nicht gegebenen Meerblick, das fehlende Fernsehgerät und die Einschränkungen der Verpflegung beim "all-inclusive-Paket" (Vorspeise oder Suppe, ein Stück Fleisch, Fisch oder Huhn) sollen die Klage offensichtlich nicht stützen, sondern entsprechend Blatt 5 des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 "nur dazu dienen, um aufzuzeigen, daß die mit "all inclusive" gemachten Erfahrungen generell nicht positiv waren". Dementsprechend kam es insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin und ihr Ehemann vor Ort ihre Rügepflicht entsprechend § 651 d Abs. 2 BGB verletzten, wie die Beklagte behauptet. Auch auf die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien kam es hiernach nicht mehr an; es war zu entscheiden, wie geschehen.

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr., 713 ZPO.