Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 23.11.1989, Az.: 10 UF 164/89

Zahlung von Trennungsunterhalt; Ehegattenunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.11.1989
Aktenzeichen
10 UF 164/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1989:1123.10UF164.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 12.06.1989 - AZ: 625 F 3128/88

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 519-520 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Senat, für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
die Richter am Oberlandesgericht ... und ..
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juni 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover geändert und die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die

    Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  5. IV.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die jetzt 48 Jahre alte Klägerin und der jetzt 44 Jahre alte Beklagte haben am 15.08.1969 miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Bereits kurze Zeit nach der Eheschließung - der genaue Zeitpunkt ist in erster Instanz streitig gewesen - haben sich die Parteien getrennt und keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Die Klägerin hat sich bereits seit 1972 Behörden und Ärzten gegenüber ständig als geschieden bezeichnet. Sie hat längere Zeiträume wegen psychischer Störungen und Alkoholproblemen in Landeskrankenhäusern verbracht. Bereits vor der Eheschließung der Parteien ist die Klägerin des öfteren für längere Zeit verschwunden und durch Gaststätten gezogen. Auch die Trennung der Parteien wurde so vollzogen, daß die Klägerin verschwand und "auf Trebe ging". Seit mindestens 1981 befindet sie sich wegen seelischer Störungen in einem Pflegeheim und ist erwerbsunfähig.

2

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt geltend gemacht, nachdem sie den Beklagten vergeblich mit Schreiben vom 06.07. und 04.08.1988 zur Auskunft aufgefordert hatte. Im Termin am 06.03.1989 haben die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich erst etwa 2 Jahre nach der Eheschließung vom Beklagten getrennt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe ihre Unterhaltsansprüche nicht verwirkt. Der Kläger sei im übrigen bei einem ihm zustehenden Selbstbehalt von 1.100,00 DM hinreichend leistungsfähig, einen monatlichen Unterhalt von 210,00 DM zu zahlen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

an sie Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens in Form einer monatlichen Unterhaltsrente in Hohe von 210,00 DM, fällig zum 3. Werktage des jeweils laufenden Monats, und zwar rückwirkend seit Juli 1988 zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er ist der Auffassung, die Inanspruchnahme wegen Unterhalts sei grob unbillig. Die Klägerin habe sich bereits etwa 3 Monate nach der Eheschließung von ihm getrennt und sei verschwunden. Sie habe ihn böswillig verlassen und andere Männerbekanntschaften gepflegt. Er ist weiter der Auffassung, ihm stehe angesichts dessen, daß er etwa 20 Jahre lang keinen Unterhaltsforderungen ausgesetzt gewesen sei, ein Selbstbehalt von 1.400,00 DM zu.

7

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab 26.11.1988 monatlichen Unterhalt in Höhe von 210,00 DM zu zahlen. Den weitergehenden Unterhaltsanspruch hat das Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er eine Abweisung der Klage erstrebt.

8

Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, daß die Parteien sich etwa 3 Monate nach der Eheschließung getrennt haben. Außerdem ist unstreitig geworden, daß die Klägerin seit dem 01.04.1987 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und zwar in Höhe von ursprünglich 760,20 DM und jetzt in Höhe von monatlich 806,50 DM. Die Rente ist an das Sozialamt zur Deckung der Heimunterbringungskosten abgetreten.

9

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, angesichts des nur dreimonatigen Zusammenlebens der Parteien sei ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht gegeben (§ 1579 Nr. 7 BGB).

10

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, trotz der Rentenzahlung bestehe ein Unterhaltsanspruch mindestens in Höhe des ausgeurteilten Betrages, denn die krankheitsbedingte Unterbringung stelle einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf dar, der durch die Rentenzahlungen nicht abgedeckt werde. Sie ist der Auffassung, die Inanspruchnahme des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt sei nicht grob unbillig, denn er habe trotz Kenntnis aller Umstände an der Ehe festgehalten.

13

Wegen des Parteivorbringens im übrigen und im einzelnen wird auf den Inhalt der von den Parteien im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

14

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn dem. Beklagten ist die Zahlung von Unterhalt nicht zumutbar (§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB). Im einzelnen gilt folgendes:

15

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange der Beklagte leistungsfähig ist, in welcher Höhe ein Unterhaltsbedarf der Klägerin, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen, besteht und ob sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach der sogenannten Anrechnungsmethode richtet, gegen die zuletzt unter anderem auf dem Familiengerichtstag in ... grundsätzliche Kritik geäußert worden ist.

16

2.

Der Klägerin ist nach Auffassung des Senats nicht nur nach ehelicher Unterhalt - vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tage -, sondern auch Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB zu versagen, denn die Inanspruchnahme des Beklagten ist grob unbillig im sinne des § 1579 Nr. 7 BGB.

17

a)

Grundgedanke des § 1361 Abs. 1 BGB ist es, dem getrenntlebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten in weitestgehendem Umfang vor einer nachteiligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu schützen, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft bestanden haben. Insbesondere soll die oftmals sozial schwächere Ehefrau geschützt und es soll einer weiteren Zerrüttung der Ehe durch Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entgegengewirkt werden (Bundestagsdrucksache 7/650, 100).

18

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Maße die Ehegatten im Einzel fall, ihre Einkünfte für den Unterhalt des anderen und für die gemeinsame Lebensführung verwendet haben. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit, sie die Lebensgemeinschaft verwirklicht und ihre beiderseitigen - auch wirtschaftlichen - Lebensdispositionen aufeinander abgestimmt haben (BGH FamRZ 85, 376, 378). So hat der BGH einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch dann bejaht, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet, sondern mit getrennten Kassen gewirtschaftet haben (Urteil des BGH vom 21.04.1982 - IV b ZR 693/80, zitiert nach Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht 5. Aufl. Seite 2; BGH FamRZ 1989, 838, 839). Weiter ist das Entstehen des Anspruchs unabhängig davon, ob überhaupt eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Eheleuten bestanden hat (BGH FamRZ 1982, 573, 574, 575) und ob die Ehegatten schon sehr lange getrennt gelebt haben - wie hier - und zwischen ihnen keine Gemeinsamkeiten mehr bestehen (BGH FamRZ 1986, 244). Ob dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Fall, in denen die eheliche Gemeinschaft nur kurz war und die Ehegatten danach sehr lange getrennt gelebt haben, ohne daß irgendwelche Gemeinsamkeiten bestanden haben, zu folgen ist, ist zumindest zweifelhaft. Für die ehelichen Lebensverhältnisse ist der in der Ehe erreichte Lebensstandard maßgebend. Deshalb begegnet es erheblichen Bedenken, daß bei einer nur kurzen Dauer des Zusammenlebens die beiderseitigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse für die ehelichen Lebensverhältnisse nicht strukturprägend geworden sein sollen, mithin der Unterhaltsanspruch an ihnen nicht ausgerichtet werden kann (vgl. dazu Cuny in BGB RGRK, 12. Aufl., Rn 10; OLG Hamm FamRZ 1979, 581; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 551). Zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - nicht einmal der Mindestgehalt dessen erreicht ist, was eine Ehe ausmacht, ist die Zuerkennung des Entstehens eines Anspruches auf Trennungsunterhalt bedenklich. Letztendlich ist auch der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt eine Auswirkung der ehelichen Solidarität. Hat eine solche aber niemals oder nur ganz kurz bestanden, zeigt sich insbesondere im Verlaufe der Trennungszeit, daß die Erwartung in die Aufrechterhaltung des Ehebandes nicht verwirklicht werden kann - wie hier - dann entfällt eine innere Rechtfertigung, diese von beiden Ehegatten gewollte und praktizierte Lebensgestaltung erstmals nach mehr als 19 Jahren durch die Leistung von Trennungsunterhalt aufrechtzuerhalten. Letztendlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, denn nach Auffassung des Senates hat die Kürze des Zusammenlebens der Parteien und die lange Trennungsdauer zur Folge, daß eine vollständige Versagung des Trennungsunterhaltsanspruches gerechtfertigt ist. Dies folgt allerdings nicht aus der Bestimmung des § 1579 Nr. 1 BGB, denn diese Vorschrift ist auf den Getrenntlebensunterhalt nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BGH FamRZ 1982, 573 ff; Cuny a.a.O. Rn 41; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl. § 1361 Rn 31; vgl. auch BGH FamRZ 1979, 569 ff).

19

Soweit der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 573, 575) die Auffassung vertreten hat, selbst eine von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten stelle keinen Sachverhalt dar, der als "ein anderer Grund" im Sinne des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (jetzt § 1579 Nr. 7 BGB) anzusehen sei, hat er in einer Entscheidung vom 27.11.1985 (FamRZ 1986, 244, 246) angedeutet, daß bei einem nur kurzen Zusammenleben und langer Trennung (im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute 1 Jahr und 4 Monate zusammengelebt, die Trennung hat mehr als 10 Jahre betragen) geprüft werden könne, ob ein Ausschluß oder eine Herabsetzung gemäß § 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Abs. 1 Nr. 2-4 BGB a. F. gerechtfertigt sei. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine grobe Unbilligkeit verneint. In einem Urteil vom 27.04.1988 (FamRZ 1988, 930 ff - allerdings zum nachehelichen Unterhalt -) hat der Bundesgerichtshof eine zeitliche Begrenzung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB für möglich erachtet, wenn eine Ehe zwar nicht von kurzer Dauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB gewesen ist, die Eheleute tatsächlich aber nur wenige Monate zusammengelebt haben. Ob der Bundesgerichtshof damit seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt BGH FamRZ 1987, 572, 575) aufgegeben hat, wonach in den Fällen, in denen gemäß § 1579 Nr. 1-6 BGB ein Härtegrund nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt wird, dann, wenn es an einem der dort genannten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale fehlt, der gleiche Sachverhalt nicht nochmals als "anderer Grund" nach Nr. 7 berücksichtigt werden kann, wird nicht ganz deutlich. Jedenfalls steht diese Entscheidung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes (z. B. FamRZ 1986, 443 ff), wonach die Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB gerechtfertigt sein kann, wenn die sich aus der Unterhaltspflicht ergebende Belastung für den Verpflichteten aus objektiven Gesichtspunkten heraus die Grenze des Zumutbaren übersteigt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und im Hinblick darauf, daß § 1579 Nr. 7 BGBüber § 1361 Abs. 3 BGB grundsätzlich anwendbar ist, erscheint im vorliegenden Fall eine vollständige Versagung des Unterhaltsanspruches gerechtfertigt (vgl. dazu auch Soergel/Lange a.a.O.; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht § 1361 Rn 48). Hier haben die Parteien nach der Eheschließung im Jahre 1969 nur für ca. 3 Monate zusammengelebt. Erstmals nach etwa 19 Jahren ist die Klägerin dann mit einer Forderung von Trennungsunterhalt an den Beklagten herangetreten. Aus welchen Gründen heraus die Klägerin nicht vorher Trennungsunterhalt verlangt hat, ist offen. Möglich ist, das persönliche Motive dieses Verhalten mitbestimmt haben, möglich ist aber auch, daß in den ersten Trennungsjahren, nämlich bis zum Inkrafttreten des ersten Eherechtsreformgesetzes am 01.07.1977, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB a.F. noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhing, vor allen Dingen vom Trennungsverschulden, aber auch von der Dauer der Ehe. Dies kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt dafür gewesen sein, daß die Klägerin zunächst keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat, denn auch nach Inkrafttreten des Eherechtsreformgesetzes hat es nahezu 11 Jahre gedauert, bis die Klägerin erstmals Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Beklagten verlangt hat. Nach Auffassung des Senats kann die tatsächliche Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens bei der Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zu versagen ist, nicht außer Betracht bleiben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Getrenntlebensunterhaltes. Im vorliegenden Falle ist es zu keiner nachteiligen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten der Klägerin gekommen. Es läßt sich schon gar nicht feststellen, daß sich an dem Leben der Klägerin durch die Ehe etwas geändert hat. Sie hat sich weder persönlich noch wirtschaftlich auf eine Bindung an den Beklagten eingestellt, auch ist die Ehe ohne Einfluß auf die schicksalhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beklagten geblieben. Auch hat die Dauer der Trennungszeit gezeigt, daß die Erwartung in eine Aufrechterhaltung des Ehebandes sich nicht verwirklicht hat, so daß auch von daher die innere Rechtfertigung entfallen ist, dieses Band durch die Leistung von Trennungsunterhalt aufrechtzuerhalten. Berücksichtigt man weiter die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Beklagten, der über ein Einkommen verfügt, das allenfalls geringfügig über dem sogenannten großen Selbstbehalt von 1.400,00 DM liegt, so widerspricht es nach Auffassung des Senats dem Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise, daß der Beklagte aus dem Grundsatz der fortwirkenden Solidarität heraus oder aus einer ehebedingten Bedürfnislage heraus verpflichtet sein soll, Trennungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen. Der Senat hält deshalb hier Unterhaltsansprüche der Klägerin nicht für gegeben.

20

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage einer Versagung des Unterhaltsanspruches nach den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB von grundsätzlicher Bedeutung ist.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.