Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.11.1989, Az.: 18 UF 129/89
Rechtmäßigkeit der Durchführung und Berechnung eines Versorgungsausgleiches; Umrechnung in eine dynamische Rentenanwartschaft ; Einbeziehung des Rechtes auf einen Sonderzuschlag im Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.11.1989
- Aktenzeichen
- 18 UF 129/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1989:1115.18UF129.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Langen - 02.05.1989 - AZ: 11 F 39/86
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a BGB
- § 2 Abs. 2 BarwertVO
- § 1587b Abs. 1 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1990, 1245-1247 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung und Regelung von Folgesachen
Versorgungsausgleich
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Wenn in den Ausgleich durch Quasi-Splitting sämtliche von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften als Rechnungsposten einfließen, sind die Grundlagen für den Ausgleich insgesamt zu überprüfen und die Ausgleichsberechnung dementsprechend insgesamt neu vorzunehmen.
- 2.
Eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung kann im Anwartschaftsbereich nicht als volldynamisch gewertet werden, wenn ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften.
- 3.
Einer Einbeziehung des Rechtes auf einen Sonderzuschlag steht nicht entgegen, dass nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB noch verfallbare Anwartschaften bei der Versorgungsausgleichsberechnung außer Ansatz zu bleiben haben. Verfallbar in diesem Sinne ist eine Anwartschaft zwar auch dann, wenn sie nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach nicht unverfallbar ist. Jedoch ist die Frage, in welcher Höhe in Zukunft Sonderzuschläge gewährt werden können, keine solche der Verfallbarkeit in diesem Sinne.
- 4.
Für eine Überschussrente kann nicht von dem Berechnungsschema des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB ausgegangen werden. Der bei Ehezeitende erworbene Betrag der Anwartschaften auf eine Überschussrente ist ohne Hochrechnung mit dem Nettobetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 15. November 1989
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Beschwerden des Antragstellers, der ... und der ... wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 2. Mai 1989 hinsichtlich des im Wege des Quasi-Splitting zu begründenden Rentenanwartschaftsbetrags geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften (Dienstherr: ... Personal-Nr. ... der ... für das Personalwesen) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der ... Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 171,03 DM, bezogen auf den 31. Januar 1986, begründet.
- II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
- III.
Beschwerdewert: 1.043,64 DM.
- IV.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 16.02.1971 miteinander die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 27.02.1986 zugestellt worden. Durch Urteil vom 24.04.1987 hat das Amtsgericht unter Zurückstellung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht sodann den Versorgungsausgleich geregelt und ist dabei von folgendem ausgegangen:
Während der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB (01.02.1971-31.01.1986) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ... erworben, und zwar der am 28.08.1944 geborene Antragsteller in Höhe von monatlich 85,50 DM (Auskunft der ... vom 11.12.1986 - Bl. 25 Unterakten Versorgungsausgleich - im folgenden: UA VA) und die am 26.07.1944 geborene Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 459,20 DM (Auskunft der ... vom 05.12.1986, Bl. 17 UA VA). Der Antragsteller hat daneben als Beamter der ... ehezeitliche Anwartschaften im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe von monatlich 807,47 DM (Auskunft der ... für das Personalwesen vom 18.02.1987, Bl. 34 UA VA) auszugleichen. Die Antragsgegnerin hat als Bankangestellte während der Ehezeit bei der ... und dem ... des ... und ... (im folgenden: ... Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung erworben. Die ... hat unter dem 05.07.1988 (Bl. 56 UA VA) mitgeteilt, daß sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse bei Ehezeitende im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB für die Antragsgegnerin, deren Betriebszugehörigkeit am 16.06.1972 begonnen habe und am 31.07.2009 voraussichtlich enden werde, ein jährliches Altersruhegeld von 5.532 DM errechne. Als Ehezeitanteil hat das Amtsgericht einen Monatsbetrag von 181,36 DM zugrunde gelegt und diese Anwartschaft in eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 26,38 DM umgerechnet. Die von der Antragsgegnerin bei dem ... erworbene Anwartschaft auf ein Altersruhegeld hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Auskunft des ... vom 07.05.1987 (Bl. 37 UA VA) mit einem Ehezeitanteil von 2.466,20 DM (Jahreswert) der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegt; auch diese Anwartschaft hat das Amtsgericht als uneingeschränkt statisch bewertet und in eine dynamische Rentenanwartschaft von monatlich 30,45 DM umgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Beim Ausgleich der Anwartschaften ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller insgesamt 892,97 DM und die Antragsgegnerin insgesamt 516,03 DM an auszugleichenden ehezeitlichen Anwartschaften erworben haben; es hat sodann in Höhe eines Monatsbetrages von 258 DM zu Lasten der beamtenrechtlichen Anwartschaften des Antragstellers bei der ... Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der ... begründet.
Mit ihren gegen diese Versorgungsausgleichsentscheidung gerichteten Beschwerden wenden sich der Antragsteller, die ... und die ... gegen die Höhe des vom Amtsgericht errechneten Ausgleichsbetrages (Rechenfehler). Der Antragsteller macht überdies geltend, daß die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei dem ... teildynamisch und mit einem höheren Betrag als vom Amtsgericht berücksichtigt in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen seien.
II.
Die Beschwerden des Antragsgegners, der ... und der ... sind zulässig und begründet.
1.
Der vom Amtsgericht errechnete Ausgleichsbetrag beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler; das Amtsgericht hat nicht die Differenz der beiderseits erworbenen Anwartschaften, sondern wohl die nach seiner Berechnung von der Antragsgegnerin erworbenen ehezeitlichen Anwartschaften hälftig zu ihren Gunsten ausgeglichen. Die Entscheidung des Senats konnte sich jedoch nicht auf die Richtigstellung dessen beschränken, denn die vom Amtsgericht in die Ausgleichsberechnung eingestellten ehezeitlichen Anwartschaftsbeträge der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ... und dem ... bedürfen ebenfalls einer Korrektur. Da in den Ausgleich durch Quasi-Splitting sämtliche von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften als Rechnungsposten einfließen, waren die Grundlagen für den Ausgleich insgesamt zu überprüfen und die Ausgleichsberechnung dementsprechend insgesamt neu vorzunehmen (vgl. dazu etwa BGH in FamRZ 1984, 990, 991).
2.
Soweit es die von dem Antragsteller auszugleichenden ehezeitlichen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (monatlich 85,50 DM) und auf ein beamtenrechtliches Ruhegeld (monatlich 807,47 DM) betrifft, bestehen gegen die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Werte keine Bedenken und sind solche von den Beteiligten auch nicht vorgebracht worden.
3.
a)
Das gleiche gilt für die von der Antragsgegnerin erworbenen ehezeitlichen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der ... (monatlich 459,20 DM).
b)
Anders zu bewerten waren jedoch die Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der Versorgungszusage der .... Die Höhe dieses Ruhegeldes der betrieblichen Altersversorgung errechnet sich nach Maßgabe der Versorgungsordnung der ... (im folgenden: VO ...). Nach Nr. 4 Abs. 2 VO ... richtet sich das Ruhegeld nach dem Jahresgehalt des Versorgungsempfängers und beträgt bei einem - nach den Verhältnissen bei Ehezeitende im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB - maßgeblichen Jahreseinkommen der Antragsgegnerin von 31.332 DM grundsätzlich monatlich 5.700 DM, sofern 40 Dienstjahre erreicht werden. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird das Ruhegeld dann, wenn wenigstens 30 Dienstjahre erreicht worden sind, um 1 % gekürzt. Die Dienstzeit der Antragsgegnerin hat am 16.06.1972 begonnen und wird mit dem 31.07.2009 enden; es werden dann 37 Dienstjahre vollendet sein. Als jährliches Ruhegeld sind daher 5.700 DM × 97 % = 5.929 DM zu zahlen; das sind monatlich 460,75 DM. Nach Nr. 4 Abs. 8 VO ... sind die Monatsbeträge auf volle DM aufzurunden, so daß für den Versorgungsausgleich von Anwartschaften in Höhe von monatlich 461 DM = jährlich 5.532 DM auszugehen ist. Die Zeit der gesamten Betriebszugehörigkeit wird voraussichtlich 445,5 Monate dauern, wovon 163,5 Monate in die Ehezeit fallen. Auszugleichen ist daher ein Jahresbetrag von (5.532 DM × 163,5: 445,5 =) 2.030,26 DM.
Die Anwartschaft unterliegt keinerlei Anpassungen. Sie ist daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der BarwertVO in eine dynamische Rentenanwartschaft umzurechnen. Die Antragsgegnerin war bei Ehezeitende 41 Jahre alt; nach § 2 Abs. 2 i.V. mit Tabelle 1 der BarwertVO ist der Jahresbetrag der auszugleichenden Anwartschaften mit dem Faktor 2,4 zu multiplizieren, wonach sich ein Barwert von 4.872,62 DM ergibt. Multipliziert man den Barwert mit den sich aus Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung (Nds. Rpfl. 1989, 27) für das Ehezeitende ergebenden Faktoren, errechnet sich daraus eine in die Ausgleichsberechnung einbeziehende dynamische Rentenanwartschaft von (4.872,62 DM × 0,01518819 × 0,3387375 =) 25,07 DM.
4.
Die von der Antragsgegnerin bei dem ... erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung sind nach Auffassung des Senats mit einem - dynamisierten - Monatsbetrag von 66,64 DM in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Das ergibt sich aus folgendem:
a)
Nach §§ 1, 18 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungsbedingungen (im folgenden: VB) des ... erhalten Angestellte der Mitgliedsunternehmen, zu denen auch die ... gehört, bei eintretender Berufsunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze mit Beginn des ersten Tages des Monats, in welchem das Alter von 65 Jahren erreicht wird, ein Ruhegeld. Dieses setzt sich aus der Stammrente (Grundbetrag und Steigerungsbeträgen) einer Überschußrente und - bei laufender Rente - einem Sonderzuschlag zusammen (§§ 3-5, 14 VB, § 24 der Satzung des ...). Der Grundbetrag wird mit einem Festbetrag von 336 DM gezahlt. Die Steigerungsbeträge richten sich nach Beitragsklassen, wobei für jeden gezahlten Monatsbeitrag die jährliche Steigerung je nach Beitragsklasse 0,45 DM bis 42,05 DM beträgt.
Nach § 24 der Satzung des ... werden Überschüsse der versicherungstechnischen Bilanz, soweit sie nicht einer Sicherheitsrücklage zuzuführen sind, zu einer Erhöhung der Leistungen verwandt; nach Satz 3 dieser Vorschrift steht den Mitgliedern darauf ein Rechtsanspruch zu. Die Leistungserhöhung erfolgt zunächst dadurch, daß Anwartschaften und laufende Renten seit 1977 jährlich um einen Anpassungszuschlag erhöht werden, der in einem prozentualen Aufschlag auf die Stammrente (Grundrente und Steigerungsbeträge) sowie die Summe der jeweils am Vorjahresende angesammelten Anpassungszuschläge (überschußrente) besteht. Der prozentuale Zuschlag betrug im Jahre 1977 3,3 %, in den Jahren 1978 und 1979 je 3,6 %, im Jahre 1980 3,3 %, im Jahre 1981 3 % und seither jährlich 2,5 %. Die weiteren Überschüsse des Vereins werden in Form eines Sonderzuschlages an die Rentenempfänger weitergegeben; dieser Sonderzuschlag beläuft sich seit 1970 auf jährlich 40 % der fällig werdenden Stammrenten; er erstreckt sich also nicht auf die zusätzlich gezahlte überschußrente.
b)
Nach Auskunft des ... hatte die Antragsgegnerin bei Ehezeitende neben ihrer Anwartschaft auf die Grundrente (336 DM) Anwartschaften aus den Steigerungsbeträgen in Höhe von 2.466,20 DM erworben. Bei Ehezeitende wurden für sie Monatsbeiträge nach der Beitragklasse 17 entrichtet; das entspricht einem monatlichen Steigerungsbetrag von 21,35 DM. Bei einer Hochrechnung der Steigerungsbeträge unter Zugrundelegung der Beitragsklasse 17 ergeben sich danach im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze (30.06.2009) weitere Steigerungsbeträge von 5.999,35 DM. Die Anwartschaften aus Grundbetrag (336 DM) und den Steigerungsbeträgen (insgesamt 8.465,55 DM) beläuft sich bei Erreichen der Altersgrenze danach auf insgesamt 8.801,55 DM jährlich.
Die Anwartschaft kann im Anwartschaftsbereich nicht als volldynamisch gewertet werden, da ihr Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB genannten Anwartschaften. In den Jahren 1977 bis einschließlich 1989 sind die Beamtenversorgungen durchschnittlich um 3,3 %, die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durchschnittlich um 4,065 % angehoben worden; im gleichen Zeitraum ergab sich aufgrund der Anpassungszuschläge für die Stammrente des ... nur eine durchschnittliche Anhebung von 2,83 % jährlich. Soweit es den Leistungsbereich betrifft, war jedoch weiter zu berücksichtigen, daß die Stammrente aus den Überschüssen des Vereins seit 20 Jahren um einen Sonderzuschlag in Höhe von 40 % aufgestockt worden ist. Zusammen mit diesem Sonderzuschlag erreicht die Aufstockung der Stammrenten im Leistungsbereich, die sich bereits aufgrund der Anpassungszuschläge der Dynamik der Beamtenversorgung und der Rentenversicherung schon annähert, den Charakter einer volldynamischen Versorgung.
Der ... hält dem entgegen, daß die Überschußverteilung im wesentlichen davon abhänge, welche Risikogewinne und vor allem welche Zinsüberschüsse in jedem Abrechnungsjahr erwirtschaftet würden. Ein Vergleich der aus diesen Überschüssen finanzierten Anpassung der Anwartschaften bei dem ... mit den Anpassungen der Anwartschaften aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung sei daher allenfalls zufällig und sei auch deswegen nicht zu ziehen, weil ungewiß sei, ob und in welcher Höhe künftig Überschüsse überhaupt entstehen und an die Versicherten weitergegeben werden. Wie sich aus den Ausführungen des ... unter Ziff. IV. der Beilage 1986/87 zur Satzung und den Versicherungsbedingungen des ... ergibt, ist eine Zahlung des Sonderzuschlags zwar nur jeweils für die eine, nach Beschluß der Mitgliederversammlung schon finanzierte Jahreszahlung durch das Deckungsstockvermögen gesichert; jedoch werde eine fortlaufende Weiterzahlung bereits bei einem Zinsertrag von nur 5 % gesichert. Danach ist davon auszugehen, daß der Sonderzuschlag, der bei der bisherigen Höhe zu einer gut 3 %igen Erhöhung der Stammrenten führt und auf dessen Ausschüttung - wie dargelegt - ein Rechtsanspruch jedenfalls dem Grunde nach besteht, auch in Zukunft zu einer Erhöhung der Versorgungsleistungen führen wird. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich der Zinsertrag in Zukunft drastisch - etwa auf 2,5 % - senken könnte, würde sich auch danach eine Erhöhung der Stammrenten ergeben, die nach dem Mittel der in den letzten 12 Jahren erfolgten Erhöhungen den Anpassungen in Beamtenversorgung und Rentenversicherung jedenfalls "nahezu gleich" gestaltet.
Einer Einbeziehung dieses Rechtes auf einen Sonderzuschlag steht auch nicht entgegen, daß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB noch verfallbare Anwartschaften bei der Versorgungsausgleichsberechnung außer Ansatz zu bleiben haben. Verfallbar in diesem Sinne ist eine Anwartschaft zwar auch dann, wenn sie nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach nicht unverfallbar ist (BGH in FamRZ 1988, 822). Nach Auffassung des Senats ist jedoch die Frage, in welcher Höhe in Zukunft Sonderzuschläge gewährt werden können, keine solche der Verfallbarkeit in diesem Sinne. Die Versorgungsempfänger haben im vorliegenden Fall einen Rechtsanspruch darauf, daß Überschüsse der versicherungstechnischen Bilanz an sie nach Maßgabe von § 24 der Satzung des ... weitergegeben werden. Die Höhe des Sonderzuschlags hängt sicherlich von der Höhe der erwirtschafteten Überschüsse ab. Zum einen aber besteht nach den jetzt erkennbar gewordenen Verhältnissen kein Anlaß zu der Annahme, die Höhe des Sonderzuschlages könne eine derartige Minderung erfahren, daß sich die - mit - dadurch verursachte Höhe der Anpassungen der Stammrenten unter ein Maß bewegen werde, das den Erhöhungen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr jedenfalls nahezu entspricht. Vor allem aber ist eine allein an der Leistungsfähigkeit eines Versorgungsträgers orientierte Veränderung von Anpassungen nach Auffassung des Senats aber keine Frage der Verfallbarkeit.
Für die Ausgleichsberechnung ist hinsichtlich der Stammrente die Umrechnung in eine (voll-) dynamische Rentenanwartschaft daher wie folgt zu rechnen: Während der voraussichtlich gesamten Zugehörigkeit der Antragsgegnerin beim ... ergibt sich nach Maßgabe der Verhältnisse bei Ehezeitende eine Gesamtjahresrente von 8.801,55 DM; die Gesamtzeit beträgt 430 Monate, wovon 149 Monate in die Ehezeit fallen. Der ehezeitliche Anteil der Stammrente beläuft sich damit auf 3.049,84 DM. Dieser Jahresbetrag ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Tabelle 1 der BarwertVO in einen Barwert umzurechnen. Wie dargelegt ist danach der Jahresbetrag grundsätzlich mit dem Faktor 2,4 zu multiplizieren; ist die Versorgung - wie hier - ab Leistungsbeginn als volldynamisch zu klassifizieren, ist dieser Faktor um 60 % zu erhöhen und beträgt danach 3,84. Daraus errechnet sich ein Barwert von 11.711,39 DM. Multipliziert man diesen Wert mit den sich aus Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung ergebenden Faktoren, errechnet sich daraus eine dynamische Monatsrente von 60,25 DM.
c)
Der ... hat in seiner Auskunft die auf das Erreichen der Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsanwartschaft von 8.801,55 DM um einen Überschußanteil in Höhe von 598,86 DM erhöht und damit eine auszugleichende Jahresrente von insgesamt 9.400,41 DM errechnet. Der Betrag von 598,86 DM ist, wie der der Auskunft beigefügte Berechnungsbogen ausweist, per 31.12.1986, nämlich wie folgt, errechnet: Grundbetrag: 336 DM; Summe der Steigerungsbeträge (bis 31.12.1985: 2.444,85 DM zuzüglich 12 × 21,35 DM für 1986 =) 2.701,05 DM; Überschußrente per 31.12.1985: 510,18 DM; zusammen 3.547,23 DM; Anpassungszuschlag hierauf von 2,5 % = 88,68 DM; Überschußrente per 31.12.1986 also (510,18 DM + 88,68 DM =) 598,86 DM.
aa)
Daraus ergibt sich, daß die mit 598,86 DM angegebene Überschußrentenanwartschaft nicht auf das Ehezeitende, sondern auf das Ende des Jahres, in das das Ehezeitende fällt, bezogen ist. Bei einer konkreten Berechnung der Überschußrente per 31.01.1986 (Ehezeitende) ergibt sich danach eine Anwartschaft auf eine Überschußrente von nur (510,18 DM + 7,39 DM =) 57,57 DM.
bb)
Diese Anwartschaft kann jedoch nicht in dieser Höhe im Wege der Zeit/Zeit-Berechnung auf einen Ehezeitanteil "zurückgeführt" werden. Würde man hier gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB eine Zeit/Zeit-Berechnung vornehmen, müßte zunächst die Überschußrente nach Maßgabe der Verhältnisse bei Ehezeitende auf die Altersgrenze (30.06.2009) hochgerechnet werden. Das kann jedoch nicht einfach in der Weise erfolgen, daß die bis zum 30.06.2009 nach der Bemessungsgrundlage bei Ehezeitende hochgerechneten Steigerungsbeträge unter Einschluß der Grundrente und der bei Ehezeitende erworbenen Anwartschaft auf eine Überschußrente mit dem bei Ehezeitende geltenden Faktor von 2,5 % multipliziert wird. Denn auch die am Ende eines jeden einzelnen Jahres zusätzlich erworbenen Anwartschaften aus den Anpassungszuschlägen unterliegen ihrerseits von Jahr zu Jahr der (bisher) 2,5 %igen Erhöhung, so daß eine Staffelberechnung erfolgen müßte. Dabei ergäbe sich nach Berechnung des Senats eine Überschußrente von insgesamt 5.340,16 DM per 30.06.2009; auf die Ehezeit zurückgerechnet (149 Monate von 430 Monaten) ergäbe sich danach ein Ehezeitanteil von 1.850,43 DM; dem entspräche ein dynamisierter Monatsbetrag von 22,85 DM.
Bei einer solchen Berechnung würde sich nach Auffassung des Senats jedoch der Ehezeitanteil der Überschußrente von dem bei Ehezeitende tatsächlich erworbenen Anwartschaftsbetrag in nicht mehr tragbarer Weise entfernen (vgl. hierzu BGH in FamRZ 1988, 49, 51). Für die Überschußrente kann daher nicht von dem Berechnungsschema des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. a BGB ausgegangen werden. Grundlage für dieses Schema ist es, daß sich im Zeitpunkt des Ehezeitendes die Bemessungsgrundlagen für die tatsächlich gezahlte Rente noch nicht endgültig übersehen lassen, so daß zu einer fiktiven Berechnung Zugriff genommen wird. Die Berechnung der Überschußrente im vorliegenden Fall unterscheidet sich demgegenüber dadurch, daß die bei Ehezeitende angesammelten Anpassungszuschläge der Höhe nach bereits feststehen und die zukünftig anfallenden Anpassungszuschläge und die daraus resultierende Erhöhung der Überschußrente - vor allem - auf nachehelich erworbenen Steigerungsbeträgen und den hierauf entfallenden prozentualen Anpassungszuschlägen beruhen; nur soweit die zum Ehezeitende bereits erworbenen Anpassungszuschläge ihrerseits jährlich um 2,5 % erhöht werden, hat dieses ehezeitlichen Bezug. Diese Erhöhung ist jedoch nur Ausdruck der Teil-Dynamik im Anwartschaftsbereich, der bei der Umrechnung der Überschußrente in eine dynamische Anwartschaft nach der BarwertVO außer Betracht zu bleiben hat und daher auch bei der Errechnung der Überschußrente nicht indirekt wieder in die Ausgleichsberechnung einfließen darf. Andererseits steht einer Einbeziehung der bei Ehezeitende schon erworbenen Anwartschaften auf die Überschußrente nicht etwa entgegen, daß diese Ausdruck der Teil-Dynamik der Stammrente ist und diese Dynamik - wenn auch nur mit Rücksicht auf den ergänzenden Sonderzuschlag - dazu führt, die Stammrenten im Leistungs bereich als volldynamisch zu behandeln. Denn hier geht es um den Anwartschaftsbereich, in welchem bei Ehezeitende die Stammrente bereits um erworbene Anwartschaften aus der Überschußrente erhöht und daher für den Ausgleich auch mit diesem erhöhten Wert einzubeziehen war.
Nach Ansicht des Senats ist daher der bei Ehezeitende erworbene Betrag der Anwartschaften auf eine Überschußrente ohne Hochrechnung mit dem Nettobetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das sind hier 510,18 DM per 31.12.1985 + (88,68 DM per 31.12.1986: 12 =) 7,39 DM = 517,57 DM. Da auf die Überschußrente der 40 %ige Sonderzuschlag nicht gezahlt wird, ist dieser Jahresbetrag uneingeschränkt als statisch anzusehen und gemäß Tabelle 1 der BarwertVO mit dem Faktor 2,4 zu multiplizieren, wonach sich ein Barwert von 1.242,17 DM errechnet. Multipliziert man diesen Betrag mit den sich aus Tabellen 5 und 2 der Rechengrößenbekanntmachung ergebenden Faktoren, ergibt sich eine in den Versorgungsausgleich einzubeziehende dynamisierte Rentenanwartschaft von monatlich 6,39 DM.
5.
In die Ausgleichsberechnung sind daher auf seiten des Antragstellers 85,50 DM + 807,47 DM = 892,97 DM, auf Seiten der Antragsgegnerin 459,20 DM + 25,07 DM + 60,25 DM + 6,39 DM = 550,91 DM einzubeziehen. Der Antragsteller hat damit die werthöheren Anwartschaften erworben; der Antragsgegnerin steht gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Differenz, also in Höhe von 171,03 DM zu.
Ein Ausgleich durch Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da die Anwartschaften des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung die entsprechenden Anwartschaften der Antragsgegnerin nicht übersteigen. Gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB war daher der Ausgleich im Wege des Quasi-Splitting vorzunehmen. Dabei waren zunächst die Anwartschaften des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seiner Beamtenversorgung in Höhe von zusammen 892,97 DM den Anwartschaften der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe 459,20 DM gegenüberzustellen, woraus sich ein rechnerischer Ausgleichsanspruch von 216,89 DM ergäbe; da sich jedoch gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BGB ein Rückausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung verbietet, war der im Wege des Quasi-Splittings zu begründende Anwartschaftsbetrag auf den Ausgleichsanspruch in Höhe von 171,03 DM zu begrenzen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Im Hinblick darauf, daß die vom Senat vorgenommene Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ... von der Berechnung des OLG München teilweise abweicht (vgl. FamRZ 1988, 407 und 1989, 186) und der Senat entgegen der Ansicht des OLG Schleswig (FamRZ 1989, 189) diese Anwartschaften teilweise als im Leistungsbereich dynamisch angesprochen hat, wird gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO die weitere Beschwerde zugelassen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.043,64 DM.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 17 a Nr. 1 GKG.