Landgericht Lüneburg
Urt. v. 09.09.2015, Az.: 2 O 76/15

Abweisung der Klage eines Vaters auf Zahlung von Schmerzensgeld für die von ihm erlittenen psychischen Folgen aufgrund der Vergewaltigung und Tötung seiner Tochter wegen Verjährung und Wahrung des Rechtsfriedens

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
09.09.2015
Aktenzeichen
2 O 76/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2015:0909.2O76.15.00

Amtlicher Leitsatz

Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns contra legem kommt nicht in Betracht, hierdurch würde in die gesetzlichen Regelungen der Verjährung eingegriffen werden.

In dem Rechtsstreit
H.M.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw.XXX
gegen
I.H.,
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. XXX
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. XXX
wegen Schmerzensgeldes nach unerlaubter Handlung
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX, die Richterin XXX und die Richterin am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 19.08.2015
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt für die von ihm erlittenen psychischen Folgen, die durch die Vergewaltigung und Tötung seiner Tochter verursacht worden sind, von dem Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Der Beklagte war durch das Schwurgericht des Landgerichts Lüneburg am 01.07.1982 wegen Vergewaltigung und wegen Mordes der damals 17-jährigen Tochter des Klägers, F.M., zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluss vom 25.01.1983 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht Stade. Dort wurde der Beklagte am 13.05.1983 von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen.

Nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 24.07.2012 ist davon auszugehen, dass der Beklagte unmittelbar vor dem Tod des Mädchens mit diesem Geschlechtsverkehr hatte. Aus den Gutachten des Strafverfahrens ergibt sich, dass das Mädchen den Geschlechtsverkehr maximal 30 Minuten überlebt hatte. Wegen der Einzelheiten des Strafverfahrens wird Bezug genommen auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Lüneburg, Zweigstelle Celle, mit dem Aktenzeichen 42 Js 1030/81 sowie die Ordnerfristenkontrolle der Akte 42 Js 380/83.

Eine Wiederaufnahme des strafrechtlichen Verfahrens wäre gemäß der hier allein allenfalls in Betracht kommenden Regelung des § 362 Nr. 4 StPO nur möglich, wenn der Beklagte vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat ablegen würde.

Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte seine Tochter vergewaltigt und getötet habe. Wegen der Darstellung der durch die Gewalttat verursachten Beeinträchtigungen des Klägers wird Bezug genommen auf Seiten 4/5 der Klage.

Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 21.000 € zu, von dem er einen Teilbetrag in Höhe von 7.000 € geltend macht.

Er ist der Ansicht, dass der Beklagte sich nicht rechtswirksam auf die Einrede der Verjährung berufen könne. § 199 Abs. 2 BGB greife in diesem Fall in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.6.2005 (NJW-RR 2005,1683 [BGH 17.06.2005 - V ZR 202/04]) vertritt er die Auffassung, dass - unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung und der Person des Schuldners Kenntnis zu nehmen - der Ablauf der Verjährungsfrist nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn die Verjährungsfrist so bemessen sei, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit des Anspruchs innerhalb der Frist zu rechnen sei. Die Einrede der Verjährung solle zwar den Schuldner vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen, weil sich infolge des Zeitablaufs seine Beweisposition verschlechtere, so dass er ungerechtfertigte Ansprüche nicht mehr sachgerecht abwehren könne. Aber dieses Argument aber streite nicht für den Beklagten, da er den Zeitablauf selbst durch das wahrheitswidrige Bestreiten der Tat herbeigeführt habe. Demgegenüber müsse der Gläubiger innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist eine "faire Chance" erhalten, seinen Anspruch geltend zu machen.

Hier werde der Kläger bei Annahme der Verjährung unangemessen benachteiligt, was mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren wäre. Insofern liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch analoge Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden könne, in dem der Beginn der Verjährung nicht allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung anknüpfe, sondern durch ein subjektives Element auf Seiten des Anspruchsinhabers ergänzt werden müsse. Früher Klage zu erheben sei dem Kläger nach dem Freispruch des Beklagten nicht zuzumuten gewesen.

Ein Rechtsfrieden könne hier allein durch Zeitablauf nicht hergestellt werden.

Die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches sei hier auch als besonders hoch zu gewichten, weil es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Grundrechts nach Art. 2 GG durch eine Privatperson handele. Der Staat sei gehalten, diese Verletzung infolge seiner Grund- und Konventionsrechtlichen Schutzpflichten "angemessen und effektiv" zu sanktionieren.

Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass im vorliegenden Fall die Einrede der Verjährung durch den Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung sei, da er die Verjährung durch das wahrheitswidrige Bestreiten seiner Täterschaft mit verursacht habe.

Der Kläger hat angeregt, das Verfahren gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen durchsatzbaren Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB, da sein Anspruch gemäß § 199 Abs. 2 BGB verjährt ist mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 214 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.

I.

Das Gericht hat gemäß § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, dass der Beklagte die Tochter des Klägers vergewaltigt und anschließend getötet hat, denn der Beklagte hat in diesem Verfahren nicht bestritten diese Tat begangen zu haben. Insoweit ist der im Strafverfahren geltende Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf den Zivilprozess übertragbar. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass der Freispruch unter allen in Betracht kommenden, vor allem straf- und zivilrechtlichen Aspekten bis zum heutigen Tag unverändert Gültigkeit habe, ist dieses kein zivilprozessual wirksames Bestreiten seiner Täterschaft. Allerdings wird mit Blick auf das Strafbegehren des Klägers vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieses prozessuale Verhalten des Beklagten kein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, Greger Rn. 9 zu § 138).

II.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält § 199 Abs. 2 BGB die eindeutige Regelung einer absoluten Verjährung von 30 Jahren. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann aus Sicht der Kammer keine Rede sein. Schon vor der Neuregelung des Verjährungsrechts, dass seit dem 1. Januar 2002 in dieser Form gilt, sah auch der bis dahin gültige § 852 BGB a. F. vor, dass ein Anspruch auf Ersatz des auf einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in 3 Jahren verjährte von dem Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hatte, jedoch ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. In dem jetzt gültigen Verjährungsrecht ist in § 199 Abs. 2 BGB der Gedanke der absoluten Verjährung nach einer Frist von 30 Jahren erneut aufgenommen worden. Dabei hat der Gesetzgeber durchaus berücksichtigt, dass es Taten gibt, bei denen es angezeigt ist, den Beginn der Verjährungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Begehung einer Tat zu legen. So ist gemäß § 208 BGB der Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr des Gläubigers (Opfers) oder - wenn Gläubiger (Opfer) und Schuldner (Täter) in häuslicher Gemeinschaft leben - bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Die Geltung einer absoluten Verjährung ist eine Entscheidung des Staates/Gesetzgebers, welcher der Gedanke zu Grunde liegt, dass innerhalb der Zivilgesellschaft nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtsfrieden eintreten muss. Die Frage des Rechtsfriedens ist nicht gleichzusetzen mit der Frage, ob eine solche Regelung im Einzelfall im Einklang steht mit der Vorstellung von Gerechtigkeit. Bezogen auf staatliche Regelungen muss sich die Frage der Gerechtigkeit jedenfalls auch am Maße der Rechtsstaatlichkeit messen lassen. Zur Rechtsstaatlichkeit und des damit zu berücksichtigenden Maßes an Gerechtigkeit gehört ein faires Verfahren, sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich. Fairness als Bestandteil von Rechtsstaatlichkeit und Gerechtigkeit setzt sowohl im Verhalten des Staates zum Bürger als auch im Verhältnis der Bürger zueinander voraus, dass der Bürger auf das Einhalten von Regeln, die der Gesetzgeber geschaffen hat, vertrauen kann, damit so weit als (überhaupt) möglich Rechtsfrieden in der Zivilgesellschaft hergestellt werden kann. Ob in diesem Zusammenhang eine absolute Verjährung nach 30 Jahren ausreichend ist oder ob es gewichtige Gründe geben kann den Zeitablauf bis zur absoluten Verjährung zu verlängern, hat die Kammer nicht zu entscheiden.

2. Sowohl das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.6.2005 (VZR 202/04) als auch das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13) vermögen es aus Sicht der Kammer nicht zu rechtfertigen, entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 199 Abs. 2 BGB den Beginn der Verjährung zugunsten des Klägers zu verändern. Es ist aus Sicht der Kammer durchaus fragwürdig, in die gesetzlichen Regelungen der Verjährung einzugreifen mit der Begründung, "mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung" den Beginn der Verjährungsfrist deshalb hinauszuschieben, weil sich die Rechtsprechung aktuell geändert hat. Zudem sind die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. In diesen Entscheidungen kommt zum Ausdruck, dass der Gedanke der Erkennbarkeit eines Anspruchs für den Beginn der Verjährung umso eher Bedeutung einzuräumen sei, je kürzer die (gesetzliche) Verjährungsfrist gestaltet sei. In den zitierten Entscheidungen ging es um eine Verjährungsfrist von 2 bzw. 3 Jahren. Maßgeblicher Grund, die Verjährungsfrist zu hemmen, war dabei ausdrücklich die kurze Dauer der Verjährungsfrist. Mithin stand im Mittelpunkt der Entscheidungen der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Die absolute Verjährung nach 30 Jahren, die gemäß Abs. 2 des § 199 BGB ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eintritt, war gerade nicht Gegenstand jener Verfahren.

3. Soweit der Kläger meint, die Einrede der Verjährung durch den Beklagten sei eine unzulässige Rechtsausübung, weil er durch das wahrheitswidrige Bestreiten seiner Täterschaft die Verjährung herbeigeführt habe, wodurch dieser grob gegen Treu und Glauben verstoßen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt im Rahmen von Schuldverhältnissen, die die Vertragsparteien freiwillig eingegangen sind oder aufgrund eines sozialen Kontaktes qualifizierter Art, der eine Sonderverbindung zwischen den beteiligten Personen entstehen lässt (vgl. auch Palandt, 74. Auflage, Grünberg, Rn. 39 zu § 242). Dementsprechend heißt es in § 242 BGB, dass der Schuldner die Leistung so zu bewirken habe, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dass dieser Rechtsgedanke im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen aus unerlaubter Handlung nicht übertragbar ist, folgt schon daraus, dass ein solches Schuldverhältnis sich auf ein vom Gesetz nicht erlaubtes und nicht zu rechtfertigendes Tun gründet.

Zudem werden (Straf-)Täter in dem herrschenden Rechtssystem vor den Folgen ihres Tuns insoweit geschützt, als sich keiner durch eigene Aussage belasten muss, wenn er sich dadurch ggf. der Strafverfolgung aussetzen würde. Dieses dem Beklagten zustehende Recht würde ad absurdum geführt werden, könnte man das von der Rechtsordnung grundsätzlich geduldete Verhalten im Zivilverfahren unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben negieren.

III.

Die Kammer sieht auch keinen Anlass den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorzulegen, ob § 199 Abs. 2 BGB den Art. 14 Abs. 1 GG verletzt in allen Fällen, in denen der Gläubiger wegen des Ablaufs der 30-jährigen Verjährungsfrist außerstande ist, seinen Ersatzanspruch, der auf der Verletzung des Lebens beruht, geltend zu machen, obwohl die Ahndung der zugrunde liegenden Verletzungshandlung nach § 78 Abs. 2 StGB unverjährbar ist.

Das Strafrecht, in dem es um das Straf- und Gewaltmonopol des Staates geht, und das bürgerliche Zivilrecht, in dem es - mit Ausnahme der sogenannten Amtshaftungsansprüche - um die Ansprüche zivilrechtlichen Ursprungs der Bürger untereinander geht, dienen im einzelnen unterschiedlichen Zwecken. Es ist deshalb hinnehmbar, dass zum Beispiel die Regelung der Verjährung unterschiedlich geregelt ist. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass nicht alle Tötungsdelikte im Strafrecht unverjährbar sind. Dies gilt ausschließlich für das in § 211 StGB geregelte Tötungsdelikt, welches bei Hinzutreten bestimmter Motive, Begehungsmerkmale und Zwecke als Mord bezeichnet wird. Andere Taten, die ebenfalls im Ergebnis den Tod eines Menschen herbeigeführt haben, unterliegen der Verfolgungsverjährung. So verjährt ein Totschlag "in besonders schweren Fall", der - genauso wie Mord - mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, in 30 Jahren.

Bezogen auf die sich aus einem Tötungsdelikt ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche eines Hinterbliebenen stellt sich aus Sicht der Kammer die Frage, weshalb ein Hinterbliebener bezüglich der Geltendmachung von Schmerzensgeld besser gestellt werden sollte, wenn Juristen die Tötung eines Menschen als Mord und nicht als Totschlag in besonders schwerem Fall qualifizieren. Soweit im Zusammenhang mit diesem Verfahren Fragen der Gerechtigkeit diskutiert wurden, ist sicher die Frage zu stellen, ob es hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche darauf ankommen kann, ob die faire Chance auf die Geltendmachung dieser Ansprüche davon abhängen darf, ob der Verlust für den Hinterbliebenen juristisch betrachtet durch einen Mord, einen Totschlag, eine gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge etc. herbeigeführt wurde.

IV.

Ob der Grundsatz im Strafrecht "ne bis in idem" mit Blick auf sich weiter entwickelnde kriminaltechnische Möglichkeiten aufzugeben bzw. einzuschränken ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Aus Sicht der Kammer wäre es ein nicht hinnehmbarer Rechtsbruch, wenn sie mit Blick auf die Schwere der Tat und die nachzuvollziehende Verzweiflung des Klägers, der das Schicksal seiner Tochter ungesühnt sieht, entgegen den eindeutigen Regelungen im Gesetz dem Kläger zur einer Art Genugtuung verhelfen würde, indem sie im zivilrechtlichen Verfahren den Beklagten anstelle der Strafjustiz zu einer Geldstrafe in Form eines Schmerzensgeldes verurteilen würde. Die Bestrafung von Tätern ist nicht die Aufgabe des Zivilgerichts.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.